Fortsetzungsfeststellungsklage zu Versorgungswerksbeiträgen ohne Feststellungsinteresse
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass Beitragsbescheide eines berufsständischen Versorgungswerks (Regelpflichtbeitrag) für 2021/2022 rechtswidrig waren. Die Bescheide hatten sich vor Klageerhebung durch einen Änderungsbescheid erledigt, der vorläufig Mindestbeiträge festsetzte. Das VG Köln hielt die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar für statthaft, verneinte aber ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Weder Schadensersatzabsicht, Wiederholungsgefahr noch Rehabilitationsinteresse seien hinreichend dargetan; die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage mangels berechtigten Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt sich ein Verwaltungsakt vor Klageerhebung durch Änderung oder Rücknahme, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, setzt aber ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus.
Ein Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Amtshaftungsklage besteht regelmäßig nicht, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat und der Kläger nicht schutzwürdig um die Ergebnisse eines bereits betriebenen Prozesses gebracht wird.
Wiederholungsgefahr erfordert die hinreichend bestimmte Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsakts unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Ein Rehabilitationsinteresse setzt eine stigmatisierende Maßnahme mit Außenwirkung voraus, die das Ansehen des Betroffenen herabsetzt und in der Gegenwart fortwirkt.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung bereits wirksam durch Verkündung ergangen ist; § 60 VwGO knüpft an die Versäumung gesetzlicher Fristen, nicht an das Versäumen eines Termins, an.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 3063/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsanwältin und Pflichtmitglied des Beklagten.
Zwecks Beitragsfestsetzung für die Jahre 2021 und 2022 gemäß seiner Satzung forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage ihrer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 auf. Die Klägerin teilte hierzu mit Schreiben vom 30.11.2023 mit, dass keine Einkommensteuer- oder Schätzbescheide vorlägen; sie sei nur geringfügig tätig. Mit Bescheiden vom 07.02.2024 setzte sodann der Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden monatlichen Beitrag für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2022 auf 1.311,30 Euro (Regelpflichtbeitrag) und für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2021 auf 1.320,60 Euro (Regelpflichtbeitrag) fest.
Am 11.03.2024 erhob die Klägerin unter dem Aktenzeichen 7 K 3709/24 Klage verbunden mit dem Antrag, die Beitragsbescheide vom 07.02.2024 aufzuheben. Nachdem sie ihre Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG vorlegte, änderte der Beklagte die Bescheide vom 07.02.2024 mit Bescheid vom 05.07.2024 und setzte den monatlichen Beitrag für 2021 vorläufig auf 132,06 Euro und für 2022 vorläufig auf 131,13 Euro (Mindestbeitrag) fest.
Am 07.08.2024 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie trägt vor: Seit 2016 zahle sie stets nur den Mindestbeitrag. Immer wieder erhalte sie überhöhte Bescheide mit Vollstreckungsandrohungen, von denen der Beklagte dann später wieder abrücke. Sie habe unter dem 07.12.2023 per Boten Gewinnmitteilungen nach § 4 Abs. 3 EStG an den Beklagten übersandt, aber dessen Aktenführung scheine mangelhaft zu sein. In der Vergangenheit sei es schon öfter vorgekommen, dass der Beklagte behaupte, Schreiben nicht erhalten zu haben, dies selbst bei Vorliegen eines positiven Fax-Sendeberichts. Das Verhalten des Beklagten berge eine Wiederholungsgefahr. Sie, die Klägerin, werde trotz Übersendung von Unterlagen mit Bescheiden terrorisiert. Hinzu kämen immer wieder rechtsmissbräuchliche Vollstreckungsandrohungen. Es bestehe ein Rehabilitationsinteresse; der Beklagte verhalte sich andauernd in herabwürdigender Weise und werfe ihr vor, Unterlagen nicht einzureichen. Die Entscheidung des Gerichts solle zudem Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein. Weiter macht sie geltend, die Bescheide vom 07.02.2024 seien nicht wirksam zugestellt worden, da der Beklagte die Post nur an den Kanzleisitz versende.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid vom 07.02.2024 über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2021 und der Bescheid vom 07.02.2024 über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2022 rechtswidrig waren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor: Das Schreiben vom 07.12.2023 sei nicht Bestandteil der Akte; deren Vollständigkeit und Richtigkeit sei zu vermuten. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide seien bei ihrem Erlass rechtmäßig gewesen. Ihm hätten im Zeitpunkt des Erlasses keine Unterlagen vorgelegen, die eine abweichende Beitragsfestsetzung gerechtfertigt hätten.
Mit Urteil vom 26.08.2025 hat die Einzelrichterin festgestellt, dass das unter dem Aktenzeichen 7 K 3709/24 geführte Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie dem Verfahren 7 K 3709/24, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin konnte entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin entschieden ist, da sie mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO.
Raum für die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.08.2025 begehrte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 VwGO) bestand hier nicht. Denn Voraussetzung für die Wiedereröffnung ist jedenfalls, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht wirksam und bindend (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 318 ZPO) geworden ist. Der Urteilsfindung vorausgehenden Verfahrenshandlungen kann das Gericht anderenfalls nicht mehr vornehmen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung hängt von deren Form und von der vom Gericht durch Beschluss festgelegten Verfahrensweise ihrer Bekanntgabe ab. Hier wurde das Urteil in der mündlichen Verhandlung verkündet (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abgesehen davon ist Anknüpfungspunkt des § 60 VwGO, auf den sich die Klägerin beruft, eine versäumte gesetzliche Frist. Hier geht es um einen versäumten Verhandlungstermin.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Die Klage ist als Fortsetzungsfestellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vorliegend haben sich die streitgegenständlichen Bescheide vom 07.02.2024 dadurch erledigt, dass der Beklagte sie mit Bescheid vom 05.07.2024 geändert hat (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet analoge Anwendung auf die Fälle, in denen sich der Verwaltungsakt - wie hier - vor Klageerhebung erledigt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 8 C 7.10 –, Rn. 13, juris; Schoch/Schneider/Riese, 47. EL Februar 2025, VwGO § 113 Rn. 97, beck-online m. w. N.
Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 07.02.2024 fehlt es jedenfalls an dem für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse seitens der Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahme vorliegen.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, juris Rn. 16 ff. m. w. N.
Der zuletzt genannte Fall ist ersichtlich nicht einschlägig. Auf die Absicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, kann die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Die Absicht der Erhebung einer Amtshaftungsklage begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichteten Klage, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist nämlich nur zu bejahen, weil eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden soll, insbesondere dann, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger wegen der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung in diesem Verfahren leer ausgehen muss.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, BVerwGE 81, 226, juris Rn. 9 und Urteil vom 18. April 1986 – 8 C 84.84 –, juris.
Die Klägerin hat den unter dem Aktenzeichen 7 K 3709/24 geführten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und erst danach die vorliegende Klage erhoben. In diesem Falle obläge es ihr aber, wegen des erstrebten Schadensersatzes sogleich das insoweit zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zuständig ist.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich zudem nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Diese ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 – 1 B 166.88 –, Rn. 7, juris, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, Rn. 8, juris und Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 26.15 –, Rn. 18, juris.
Hier wird zwar zu gegebener Zeit eine endgültige Festsetzung der monatlichen Beiträge für die Jahre 2021 und 2022 durch den Beklagten erfolgen. Dass diese Festsetzung unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ergehen wird, ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, dass der Beklagte bei einer endgültigen Festsetzung für die Beitragszeiträume 2021 und 2022 davon ausgehen werde, dass sie keine Unterlagen vorgelegt habe (den Einkommensteuerbescheide, vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 4 der Satzung des Beklagten, oder eine Mitteilung des Finanzamtes) und in der Folge erneut den Höchstbeitrag festsetzen werde, stellt sich dies als reine Mutmaßung dar. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ja der Beklagte die geänderte Festsetzung vom 05.07.2024 auf der Grundlage von Unterlagen, auf die die Klägerin sich beruft, vorgenommen hat.
Auch ein Rehabilitierungsinteresse liegt nicht vor. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303, Rn. 25 und Beschluss vom 29. November 2023 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 30.
Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Ansatz der Klägerin, die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages und die Behauptung des Beklagten, sie habe die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt, stellten ein ethisches Unwerturteil dar, ist abwegig. Abgesehen davon fehlt es den Bescheiden des Beklagten an jeglicher Außenwirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, Ziffer 1.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025). Ausgangspunkt ist die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Regelpflichtbeitrag und dem Mindestbeitrag für das jeweilige Jahr.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
28.424,52 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.