Antrag auf Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte am 22.10.2011 Prozesskostenhilfe, nachdem er zugleich die Klage zurückgenommen hatte. Streitpunkt war, ob PKH auch nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz gewährt werden kann. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil PKH nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO regelmäßig nur für eine beabsichtigte, noch nicht abgeschlossene Rechtsverfolgung gewährt wird. Eine nachträgliche Bewilligung aus Billigkeitsgründen kommt bei eigenverantwortlicher Klagerücknahme nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, da Klage zurückgenommen und keine Voraussetzungen für nachträgliche PKH-Bewilligung vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einer noch nicht abgeschlossenen Instanz gewährt (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Prozesskostenhilfe dient nicht der nachträglichen Entschädigung für bereits entstandene prozessuale Kosten oder eingegangene Verpflichtungen.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen in Betracht.
Eine eigenverantwortliche Klagerücknahme begründet regelmäßig keinen Billigkeitsgrund für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der mit Schriftsatz vom 22.10.2011 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfen nicht gegeben sind.
Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 22.10.2011 zurückgenommen hat. Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt. Die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verdeutlicht, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Eine Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht. An einem solchen Billigkeitsgrund fehlt es jedoch, weil der Kläger das Verfahren durch Klagerücknahme aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung beendet hat.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2011 - 18 E 1395/10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2010 - 5 E 1700/09, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2008 - 5 E 1231/08, juris.