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Verwaltungsgericht Köln·7 K 5012/22·11.11.2024

BVFG-Aufnahmebescheid: Kein wirksames Bekenntnis bei fortbestehendem Passeintrag „russisch“

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG als Spätaussiedlerin aus Kasachstan. Streitpunkt war, ob trotz durchgängiger Eintragung der russischen Nationalität in amtlichen Dokumenten ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt bzw. durch Änderungsbemühungen ersetzt wird. Das VG Köln verneinte ein wirksames Bekenntnis, weil die Änderungsversuche erst unmittelbar vor bzw. im laufenden Aufnahmeverfahren erfolgten und damit nicht als „ernsthaft“ i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG anzusehen seien. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids wegen fehlenden wirksamen Bekenntnisses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die deutsche Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson ist im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers zu beurteilen.

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In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.

3

Eine wirksame Abkehr von einem in amtlichen Dokumenten fortbestehenden Gegenbekenntnis setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ernsthafte, nicht lediglich verfahrensbezogene Bemühungen um die Änderung der Nationalitätenerklärungen voraus.

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Erfolgen Bemühungen zur Änderung des Nationalitätseintrags erst unmittelbar vor Antragstellung bzw. während des laufenden Aufnahmeverfahrens und fehlen sonstige Anhaltspunkte für eine gefestigte Hinwendung, ist die Ernsthaftigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig nicht belegt.

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Der nach Antragstellung erworbene Nachweis von Sprachkenntnissen (z.B. B1-Zertifikat) vermag bei fortbestehenden amtlichen Nationalitätseintragungen zu einem anderen Volkstum ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 BVFG§ 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist am 00.00.1983 in Pawlodar/Kasachstan geboren. Sie ist seit 2018 mit Herrn L. G. verheiratet. Als Eltern der Klägerin sind die am 00.00.1954 geborene Frau C. W. und der am 00.00.1952 geborene Herr O. H. mit ukrainischem bzw. russischem Nationalitätseintrag im Inlandpass angegeben. Beide Elternteile beherrschten die deutsche Sprache, bzw. hätten sie beherrscht. Der Vater verstarb 2012. Als Großvater väterlicherseits ist der am 00.00.1923 bei Odessa/Ukraine geborene Herr A. H. mit deutschem Nationalitätseintrag vermerkt. Dieser habe Deutsch verstehen und sprechen können. Die Klägerin lebt in Pawlodar und gibt als Beruf „Kundenbetreuerin“ an.

3

Sie beantragte mit Datum vom 12.10.2018 durch einen in Deutschland lebenden Bevollmächtigten beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige und stamme väterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Sie habe als Kind im Elternhaus von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von Vater und Großvater und anderen Verwandten sowie auch außerhalb des Elternhauses vermittelt worden. Sie verstehe fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge sie nicht. In ihrem ersten wie in ihrem aktuellen kasachischen Inlandspass sei sie mit russischer Nationalität eingetragen. Der aktuelle Inlandspass sei 2017 ausgestellt worden.

4

Mit Bescheid vom 10.06.2022 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Es fehle an einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Klägerin werde in ihrem 2017 ausgestellten und bis 2027 gültigen Inlandspass mit russischer Nationalität geführt. Zwar habe die Klägerin 2021 versucht, gerichtlich eine Änderung herbeizuführen. Dies sei aber wie auf Verwaltungsebene nicht erfolgreich gewesen, weil in der Geburtsurkunde beide Elternteile mit russischer bzw. ukrainischer Nationalität aufgeführt seien.

5

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie habe alles ihr Mögliche unternommen, um eine Änderung des Passeintrages herbeizuführen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2022 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Änderungsbemühungen seien erst sechs Monate vor Antragstellung erfolgt, nachdem die Klägerin zuvor stets mit russischer Nationalität geführt worden sei. Dies lasse nicht auf einen inneren Bewusstseinswandel schließen.

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Die Kläger hat am 02.09.2022 Klage erhoben.

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Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und vertieft ihre Ausführungen zu dem Bemühen, die Eintragung der Nationalität ändern zu lassen. Ihre deutsche Abstammung könne sie von ihrem Großvater, dem 1923 geborenen A. H., herleiten. Dieser habe in einer deutschen Kolonie gelebt und sich zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen 1941 zum deutschen Volkstum bekannt und in der Trud-Armee dienen müssen. Überdies verweist die Klägerin auf ein inzwischen vorliegendes Sprachzertifikat B 1 und die erfolgte Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG. Sie übereicht weitere Urkunden, u.a. die Kopie einer Geburtsurkunde des Bruders des Großvaters J. H., geb. 00.00.1919, in denen die Eltern übereinstimmend mit den Angaben in der Geburtsurkunde des Großvaters angegeben seien.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Abgesehen davon, ob die biologische Abstammung vom Großvater nachgewiesen sei, habe die Klägern nicht belegt, dass dieser sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Allein der Umstand, dass er in der Trud-Armee habe dienen müssen, reiche hierzu nicht. Denn hierzu seien auch Angehörige anderer Volksgruppen herangezogen worden. Zudem äußert die Beklagte Zweifel am Aussagegehalt der 1991 ausgestellten Archivbescheinigung. Es könne vorerst dahinstehen, ob die Klägerin nunmehr ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des BVA 10.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG.

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.

19

BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 12.

20

Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.

21

BVerwG, Urteil vom 2910.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 23 f.

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Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers.

23

Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22.06.1941.

24

BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 20.

25

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.

26

Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21.

27

Vor diesem Hintergrund kommt als Abstammungsperson ausschließlich der als Großvater väterlicherseits angegebene Herr A. S. H. in Betracht, der nach den Angaben im Aufnahmeantrag am 00.00.1923 in Odessa/Ukraine geboren wurde. Es bedarf keiner abschließenden Klärung der Frage, ob Herr H. tatsächlich der Großvater der Klägerin war und die zu ihm ersichtlichen Personenstandsdaten authentisch sind. Insbesondere braucht nicht der seitens des BVA zu Recht in Bezug auf den „gburtsschein Nr. 000000 aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, wie es sich erklärt, dass für einen Geburtsvorgang aus dem Gebiet Odessa ein Formular aus der Wolgarepublik verwendet wurde und zudem ein Formular, das seinem vorgedruckten Inhalt nach offenkundig aus den 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts stammt, eine Geburt am 00.00.1923 bescheinigt. Offen bleiben mag auch die Authentizität und inhaltliche Richtigkeit der anderen vorgelegten Urkunden, etwa der nachgereichten Geburtsurkunde eines Bruders des Herrn A. H., bei der u.a. auffällt, dass sie zu den Eltern bereits 1919 einen Nationalitätseintrag enthält.

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Jedenfalls fehlt es im Falle der Klägerin an den übrigen Voraussetzungen der Erteilung eines Aufnahmebescheides. Hierzu zählt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG insbesondere, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Denn die Klägerin ist bis heute in allen Urkunden zum Personenstand mit russischer Nationalität eingetragen. Dies gilt auch für ihren bis 2027 gültigen Inlandspass. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt.

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                      Zusammenfassend etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391/94 -,

30

                      juris, Rn. 22.

31

Ausgehend davon kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sich um eine Änderung des bestehenden Gegenbekenntnisses in den amtlichen Dokumenten bemüht zu haben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gehen zwar vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum zwar früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Der Gesetzgeber wollte mit dieser mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) in das Bundesvertriebenengesetz eingefügten Vorschrift erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris,

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bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber zur „früheren Verwaltungspraxis […] [zurückkehren]. Diese erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen).“

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BT-Drs. 20/8537, S. 1.

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Diese Verwaltungspraxis beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren.

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Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29.

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Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es im Falle der Klägerin an der erforderlichen Ernsthaftigkeit ihrer sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung. Dies gilt namentlich für ihre auch gerichtlich betriebenen und letztlich erfolglos gebliebenen Bemühungen, die Nationalität ändern zu lassen. Zwar können nach Satz 3 der Vorschrift auch letztlich erfolglose Bemühungen genügen, sofern sie „ernsthaft“ sind. Fehlt es an dieser Ernsthaftigkeit, hat dies zur Folge, dass sie auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Die Bemühungen der Klägerin beschränkten sich auf einen entsprechenden behördlichen Antrag unmittelbar vor dem Aufnahmeantrag und ein gerichtliches Verfahren im Jahre 2021, also während des laufenden Antragsverfahrens. Weitere Anhaltspunkte, die für die Ernsthaftigkeit der von der Klägerin angestrebten Eintragungen der deutschen Volkszugehörigkeit sprechen, liegen nicht vor. Die Kammer geht dabei auch unter der Geltung des geänderten § 6 Abs. 2 BVFG davon aus, dass bei fortbestehendem Bekenntnis zu einem anderen Volkstum, das sich in den amtlichen Eintragungen ausdrückt, auch der Erwerb des B 1-Sprachzertifikats nach dem Aufnahmeantrag nicht zu einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum führen. Denn das Konkurrenzverhältnis zu einem nichtdeutschen Volkstum ist in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG abschließend geregelt. Vorrangig sind nur tatsächlich geänderte Nationalitätenerklärungen. Fehlt es hieran, weil – wie vorliegend – die nationale Rechtslage des Herkunftsgebietes eines solche Änderung nicht zulässt, besteht nur die Ausnahme des Satzes 3. Dieser setzt „ernsthafte“ Bemühungen voraus, also solche Anstrengungen, die nicht lediglich verfahrensbezogen sind. Angesprochen ist damit das sog. Lippenbekenntnis, das bereits nach der beschriebenen alten Rechtslage nicht ausreichte, ein ernsthaftes Bemühen um die deutsche Volkszugehörigkeit anzunehmen. Zu eben dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber zurückkehren. Folglich fehlt es an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

45

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

48

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

49

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

50

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

51

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

52

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

55

5.000,00 Euro

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festgesetzt.

60

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

61

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

62

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

63

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

64

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.