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Verwaltungsgericht Köln·7 K 4923/16·25.06.2018

Klageabweisung vor dem Verwaltungsgericht Köln; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln; das Gericht wies die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor selbst Sicherheit leistet.

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vollständiger Abweisung einer Klage trägt die unterlegene Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

2

Das Gericht kann die Kostenentscheidung als vorläufig vollstreckbar erklären.

3

Die Vollstreckung gegen eine vorläufig vollstreckbare Kostenentscheidung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; das Gericht kann hierfür eine konkrete Höhe (im vorliegenden Tenor 110 %) festsetzen.

4

Eine Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kann so ausgestaltet werden, dass entweder die unterlegene Partei durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden kann oder die obsiegende Partei durch Leistung von Sicherheit die Vollstreckung verhindert.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.