VG Köln: Klage abgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln; das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet. Aus dem vorliegenden Auszug gehen keine weiteren Entscheidgründe hervor.
Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 110%).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abweisung der Klage trägt in der Regel die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.
Ein Urteil kann hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; zur Abwendung der Vollstreckung kann die Leistung einer Sicherheit angeordnet werden.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung in einer konkreten Höhe (hier 110 % des vollstreckbaren Betrags) ist ein zulässiges Mittel zur Sicherung der Vollstreckung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.