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Verwaltungsgericht Köln·7 K 4700/16·24.09.2018

Kein Wiederaufgreifen: Aufnahmebescheid-Spätaussiedler trotz behaupteter Deutschkenntnisse

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach bestandskräftiger Ablehnung eines Aufnahmebescheids 1993 das Wiederaufgreifen des Verfahrens, hilfsweise Rücknahme nach § 48 VwVfG sowie eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Sie berief sich u.a. auf tatsächlich vorhandene Deutschkenntnisse bereits bei Einreise und auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Das VG Köln verneinte Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG, insbesondere fehlten neue Beweismittel und die Klägerin hätte ihre Einwände ohne grobes Verschulden im damaligen Verfahren per Widerspruch geltend machen können. Zudem scheiterte die Spätaussiedlerbescheinigung an § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG wegen bestandskräftiger Ablehnung des Aufnahmebescheids; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen/Rücknahme des Ablehnungsbescheids und auf Spätaussiedlerbescheinigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass eine nachträgliche günstige Änderung der Sach- oder Rechtslage, neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 580 ZPO vorliegen.

2

Erleichterungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes zur Feststellung der Volkszugehörigkeit wirken grundsätzlich nicht zugunsten von Personen, die bereits vor Inkrafttreten zum dauerhaften Aufenthalt in das Bundesgebiet eingereist sind; maßgeblich ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise.

3

Ein Wiederaufgreifensantrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden nicht gehindert war, den geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, vorzubringen.

4

Die Ablehnung einer Rücknahme bzw. eines Wiederaufgreifens im Ermessenswege (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG) ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Festhalten an der Bestandskraft im Einzelfall schlechthin unerträglich ist; die bloße Möglichkeit einer früheren Fehlentscheidung genügt hierfür nicht.

5

Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ausgeschlossen, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides bestands- oder rechtskräftig abgelehnt wurde; dies gilt grundsätzlich auch für vor Inkrafttreten der Ausschlussnorm eingereiste Personen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 15 Abs. 2 BVFG§ 7 Abs. 2 BVFG§ 15 BVFG§ 15 Abs. 1 BVFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist am 00.00.1964 in Kustanaj (Kasachstan) geboren. Mit am 15.02.1993 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Bescheid vom 04.11.1993 lehnte das BVA diesen Antrag ab, da die Klägerin die deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft dargelegt habe. Zwar erfülle sie das Merkmal der Abstammung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG, da die Eltern nach den Antragsangaben und der vorgelegten Geburtsurkunde deutsche Volkszugehörige seien. Den Antragsangaben zufolge werde in ihrer Familie jedoch nur Russisch gesprochen; sie – die Klägerin – verstehe nur wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Das Bestätigungsmerkmal „deutsche Sprache“ könne daher in der Person der Klägerin nicht festgestellt werden. Mit dem Bescheid bezog das BVA jedoch die Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern vom gleichen Tage als Abkömmling eines Spätaussiedlers ein. Widerspruch wurde nicht erhoben.

3

Am 11.03.1994 traf die Klägerin mit ihrem Ehemann W.      (*00.00.1960) und den Kindern P.    (*00.00.1983) und B.         (*00.00.1987) in Deutschland ein. In einem Aktenvermerk der örtlich zuständigen Behörde in I.          vom 06.05.1994 heißt es:

4

„... Die Antragstellerin spricht und versteht sehr gut deutsch. Sie besucht seit 05.04.1994 einen Sprachkurs, der insgesamt sechs Monate andauern wird.

5

Die Antragstellerin teilt glaubhaft mit, die deutsche Sprache von ihren Eltern erlernt zu haben. Nach ihrer Heirat habe sie lediglich sechs Kilometer vom Elternhaus entfernt gelebt und ihre Eltern jedes Wochenende besucht. Bei diesen Besuchen habe sie stets deutsch mit den Eltern gesprochen.

6

Weiterhin teilt die Antragstellerin mit, daß ihr Ehemann sehr wenig deutsch sprechen kann. Verstehen würde er jedoch viel. Die eigenen Kinder habe sie nicht in deutschem Sinne erzogen oder geprägt. Man habe mit den Kindern stets russisch gesprochen, da ihr Ehemann kein deutsch kann.

7

Weiterhin teilt die Antragstellerin mit, daß nachdem ihr Eigenantrag auf Aufnahme in das Bundesgebiet abgelehnt wurde, eine Eintragung bei den Eltern erfolgte.

8

Auf meine Frage, welche Gründe zur Ablehnung des Eigenantrages geführt haben, teilt die Antragstellerin mit, daß die bevollmächtigte Person im Bundesgebiet falsche Angaben gemacht habe. Sie habe angegeben, daß die Familie X.    über keinerlei deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Das Ablehnungsschreiben vom Bundesverwaltungsamt gibt als Begründung der Ablehnung lediglich die fehlenden Deutschkenntnisse an. ...“

9

In einem weiteren Aktenvermerk ist davon die Rede, dass der Klägerin über ihren Ehemann mitgeteilt werden solle, beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf „Einbeziehung in das Aufnahmeverfahren nach § 4/1 BVFG“ zu stellen.

10

Mit Datum vom 19.07.1994 erklärte sich die Klägerin gegenüber der Behörde in I.          schriftlich damit einverstanden, in einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 nach § 7 Abs. 2 BVFG aufgeführt zu werden. In einer Rücknahmeerklärung vom 20.07.1994 nahm sie den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zurück. Am 23.11.1994 erwarb die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung.

11

Mit Schreiben an das BVA vom 28.01.2014 baten die Klägerin und ihr Ehemann unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz um das Wiederaufgreifen des Verfahrens.

12

Den Antrag der Klägerin lehnte das BVA mit Bescheid vom 17.11.2015 ab. Der Antrag sei unzulässig, weil die Klägerin Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorgetragen habe. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht, da der in Rede stehende Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig sei.

13

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, der mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 13.01.2016 und 27.01.2016 begründet wurde. Es genüge die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Über diese Fähigkeit habe sie verfügt. Das lasse sich problemlos nachweisen. Die Durchführung eines Sprachtests habe man nicht feststellen können. In der Widerspruchsbegründung wird zudem auf den Inhalt der Aktenvermerke und darauf verwiesen, dass die Klägerin sich schon im August 1994 bei der Firma Jakob Schober in Walldorf als Aushilfskraft beworben habe und ihre Sprachfertigkeiten beim Einstellungsgespräch überprüft worden seien. Sie sei zum 01.09.1994 als Aushilfe und ab 01.01.1995 als Vollzeitkraft eingestellt worden und dort seit über 20 Jahren als Schichtleiterin mit Personalführungsaufgaben betraut. Die guten Deutschkenntnisse in Wort und Schrift seien durch den Arbeitgeber bestätigt. Im Betrieb werde nur Deutsch gesprochen und der Arbeitseinsatz habe immer Deutschkenntnisse von besonderer Qualität vorausgesetzt. Der Bescheid sei daher krass rechtswidrig. Zur Entscheidung über den Widerspruch setzte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Frist von drei Wochen, gerechnet ab dem 27.01.2016.

14

Die Klägerin hat am 21.05.2016 Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Zur Begründung hat sie zunächst auf die Widerspruchsbegründung verwiesen. Mit am 15.06.2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ferner beantragt, „den Ablehnungsbescheid der Beklagten für einen Aufnahmebescheid der Klägerin gem. § 48 VwVfG aufzuheben“.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2016 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17.11.2015 als unbegründet zurück. Die Behörde nahm auf die Begründung des Bescheides Bezug und führte ergänzend aus: Das 10. BVFG-Änderungsgesetz habe zu keiner für die Klägerin günstigeren Rechtslage geführt, da die für künftige Aufnahmeverfahren geschaffenen Erleichterungen sich nicht auf Personen erstreckten, die bereits ständigen Aufenthalt in Deutschland begründet hätten. Eine Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 04.11.1993 stelle keinen Grund für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens dar. Zudem hätte sie bereits im damaligen Verfahren geltend gemacht werden können.

16

Mit am 28.07.2016 eingegangenem Schriftsatz erklärte die Klägerin, sie mache den Widerspruchsbescheid vom 07.07.2016 „zum Gegenstand unseres Verfahrens“ und beantragte, „die Aufhebung dieses Widerspruchsbescheides zusammen mit dem Ablehnungsbescheid vom 17.11.2015“. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise im Wege der Wiederaufnahme.

17

Mit Beschluss vom 14.10.2016 hat das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf Gewährdung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. In der Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde verweist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut darauf, dass der Ablehnungsbescheid vom 04.11.1993 auf einem „klassischen Fehlgriff der Rechtsanwendung der Beklagten“ beruhe. Diese sei verpflichtet gewesen, die Deutschkenntnisse der Klägerin und ihres Ehemannes aufzuklären, statt den falschen Angaben im Antragsformular zu folgen. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

18

Am 20.12.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die PKH-Beschwerde „wegen der Vermögensverhältnisse der Klägerin“ gegenüber dem OVG NRW zurückgenommen.

19

Mit weiterem Schriftsatz vom 10.01.2017 hat der Prozessbevollmächtigte folgende Anträge angekündigt:

20

„1. gem. der Klageschrift vom 19.05.2016 eine Spätaussiedlerbescheinigung,

21

2. gem. dem Schriftsatz vom 13.06.2016 die Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten für einen Aufnahmebescheid der Klägerin gem. § 48 VwVfG,

22

3. ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen zum Zwecke der Einbeziehung des Ehemannes.“

23

Bezüglich der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 VwVfG sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert aus den Gründen insbesondere der Beschwerdebegründung. Sie habe praktisch einen Anspruch auf Rücknahme. Die Beklagte habe sich über die gesicherte Feststellung, dass die Klägerin ausreichend Deutsch spricht, schlicht und einfach hinweggesetzt. Selbst im „Ablehnungsbescheid vom 17.11.2016“ setze sie sich darüber hinweg. Die Aufrechterhaltung des Bescheides von 1993 sei außerdem schlechthin unerträglich. Der Aufnahmebescheid sei zum Zwecke der Einbeziehung des Ehemannes zu erteilen, der nur nach § 8 Abs. 2 BVFG habe einreisen können. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verwies in diesem Zusammenhang auf ein laufendes Verfahren des Ehemannes auf Höherstufung beim BVA (SII5/0000 0000 0000-000). Der in diesem Verfahren erhobene Widerspruch sei bis heute nicht bearbeitet.

24

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.02.2017 hat das erkennende Gericht mit Rücksicht auf die anstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite der Ausschlussbestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

25

Mit Schreiben vom 13.02.2017 an das BVA hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „ausdrücklich die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung  nach § 15 Abs. 1 BVFG“ beantragt. Er gehe davon aus, dass eine Entscheidung der Behörde bis Ende März 2017 vorliege.

26

Mit Beschluss vom 06.02.2018 hat das erkennende Gericht den Beschluss über das Ruhen des Verfahrens aufgehoben.

27

Mit Schriftsatz vom 19.02.2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Klagebegründung vertieft. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.08.2018 legt er eine e-mail der Klägerin vor, derzufolge ihr im April 1994 im Landratsamt des S.     -O.      -Kreises dringend nahegelegt worden sei, keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu beantragen, da man ansonsten „des Landes verwiesen“ werde. Der Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG habe sich beim BVA aber weiter in Bearbeitung befunden. Beigefügt ist die Kopie eines Schreibens der Deutschen Botschaft Almaty mit einer Einladung zum persönlichen Gespräch zwischen dem 16.06. und dem 18.07.1997, das an die Klägerin und ihren Ehemann gerichtet sein soll und auf einen nicht abschließend entschiedenen Aufnahmeantrag hinweist.

28

Er beantragt nunmehr,

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1.              die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2016 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen,

30

2.              hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 04.11.1993 gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen.

31

3.              die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

32

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

34

Die Darstellung, sie habe sich über die gesicherte Feststellung, dass die Klägerin ausreichend Deutsch spreche, hinweggesetzt, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei die Aufrechterhaltung des Bescheides nicht schlechthin unerträglich. Diese sei nicht offensichtlich rechtswidrig.

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Soweit sich die Klage auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richte, sei sie unzulässig, da es an einem ordnungsgemäß durchgeführte Vorverfahren fehle. Sie sei insoweit auch schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung zurückgenommen habe. Es fehle damit am Tatbestandsmerkmal eines unanfechtbaren Verwaltungsakts für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

39

Soweit sie sich die Klage seit dem am 28.07.2016 eingegangenen Schriftsatz (auch) auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides richtet (nunmehr Klageantrag zu 1) ist sie zulässig. Die damit einhergehende Erweiterung des Klagebegehrens gegenüber dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stellt eine nach § 91 Abs. 1 VwGO statthafte Klageänderung dar.

40

Zu den Voraussetzungen der Klageänderung bei Erweiterung des Streitgegenstandes vgl. W.-R. Schenke, in Kopp, VwGO, 23. Auflage 2017, § 91 Rn. 5 und 9.

41

Die Beklagte hat sich auf diese Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO eingelassen, da sie zwar die Zulässigkeit der auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gerichteten Klage, nicht aber die Klageänderung in Bezug auf das Aufnahmebegehren gerügt hat.

42

Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen des mit Bescheid des BVA vom 04.11.1993 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens hat. Der Bescheid vom 17.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

43

Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich (1.) die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Zwar haben sich durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) die Anforderungen an das Erfordernis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse als Merkmal der Volkszugehörigkeit in § 6 Abs. 2 BVFG geändert. Diese Änderung erfolgte jedoch nicht zugunsten der Klägerin. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG, die eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG voraussetzt, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen,

44

              vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -.

45

Die mit dem 10. Änderungsgesetz verbundenen Erleichterungen in Bezug auf die Feststellung der Volkszugehörigkeit betreffen damit nur Antragsteller, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht nach Deutschland eingereist waren. Zudem macht die Klägerin nicht geltend, die Neuregelung ermögliche nunmehr erstmalig die Feststellung deutscher Volkszugehörigkeit. Sie verweist vielmehr darauf, ihr sei bereits bei Einreise ein Aufnahmebescheid zu erteilen gewesen, weil sie in diesem Zeitpunkt sehr gut Deutsch gesprochen habe. Geltend gemacht wird damit nicht eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten, sondern die Unrichtigkeit der seinerzeitigen Verwaltungsentscheidung. Insoweit bestehen indes keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Insbesondere liegen keine neuen Beweismittel vor. Die Sprachfertigkeiten der Klägerin waren vielmehr bereits 1994 Gegenstand von Gesprächen der Klägerin mit der seinerzeit zuständigen Behörde in I.          . Gleichwohl hat die Klägerin sich mit der Position als Abkömmling eines Spätaussiedlers einverstanden erklärt und den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zurückgenommen. Neue Beweismittel zu diesem Themenkomplex liegen nicht vor. Tragfähige Anhaltspunkte für die nunmehr aufgestellte Behauptung, hierzu unter Androhung der Ausweisung gedrängt worden zu sein, bestehen nicht. Sie steht auch in nicht aufzulösendem Widerspruch zu den Aktenvermerken der I1.            Behörde, die gerade in die entgegengesetzte Richtung weisen. Die Kopie eines angeblichen Schreibens der Deutschen Botschaft Almaty besagt nichts anderes. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Echtheit der Vorlage. Nach dem erkennbaren horizontalen Streifen der Kopie wirkt diese „zusammenkopiert“. Das Datum ist ohne erkennbaren Grund geschwärzt. Selbst wenn die Vorlage aber echt sein sollte, sagt der Umstand, dass die Botschaft in Bezug auf das Aufnahmeverfahren noch Klärungsbedarf sah, nichts darüber aus, dass das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen war. Denn die Wirksamkeit des Ablehnungsbescheides vom 04.11.1993 stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Die Einladung zu einem Gespräch im Konsulat Kustanai fast vier Jahre nach Erlass des Bescheides und drei Jahre nach der Ausreise nach Deutschland ist dann eher auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen.

46

Dessen ungeachtet liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vor. Hiernach ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Diese Voraussetzung, von der auch das 10. Änderungsgesetz nicht suspendieren würde, liegt nicht vor. Der Klägerin waren ihre – hier unterstellten – Sprachfertigkeiten selbstverständlich bekannt. Sie wären mit dem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 04.11.1993 geltend zu machen gewesen. Diese sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung ohne weiteres ergebende Möglichkeit hat die Klägerin gerade nicht ergriffen.

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Angesichts dessen kann offenbleiben, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens, den der Aufnahmebewerber nach seiner Ausreise stellt, eine bestandskräftige Ablehnung eines Aufnahmebescheides nicht mehr für Zwecke der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung beseitigen kann.

48

              Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -.

49

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,

50

              vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.

51

Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Das BVA hat seinerzeit unter Berücksichtigung der schriftlichen Antragsangaben entschieden. Da diese hinsichtlich der Sprachkenntnisse eindeutig waren, bestand kein Anlass zu weiterer Überprüfung. Nach dem Inhalt des Aktenvermerks der I1.            Behörde besteht zwar die Möglichkeit, dass die getroffene Entscheidung falsch ist. Die bloße Möglichkeit falscher Entscheidungen rechtfertigt jedoch keine Durchbrechung der Bestandskraft, zumal eine hinreichend sichere Überprüfung der Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Einreise mehr als zwanzig Jahre später fast unmöglich ist, zwischen Einreise und Aktenvermerk zwei Monate zum Nacherwerb verblieben und die Klägerin auch 1994 noch einen Sprachkurs besuchte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Aufrechterhaltung der Ablehnung für schlechthin unerträglich zu halten.

52

Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu einer Rücknahme des Bescheides des BVA vom 04.11.1993 gemäß § 48 VwVfG zu verpflichten (Klageantrag zu 2) ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn über die Rücknahme verhält sich bereits der vom Hauptantrag erfasste Ablehnungsbescheid vom 17.11.2015. Der Hilfsantrag ist folglich lediglich ein Minus zum Hauptantrag.

53

Der Klageantrag zu 3) ist zulässig. Dem Schreiben der Klägerseite vom 17.11.2015 war eine klare Differenzierung zwischen Aufnahmebescheid und Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht zu entnehmen. Da nach der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahren, zu der auch die Einreise als einbezogene Person zählt, für die Erteilung eines Aufnahmebescheides regelmäßig kein rechtliches Interesse besteht, lag hier die Auslegung als Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nahe und wird vom BVA in vergleichbaren Fällen auch praktiziert. Auch treffen der Bescheid vom 17.11.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 07.07.2016 zu diesem Punkt keine eindeutige Unterscheidung. Im Gegenteil ist im Ablehnungsbescheid neben der „Anerkennung als Spätaussiedler“ von einem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG die Rede.

54

Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Denn der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung steht – ungeachtet der nicht gegebenen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens – bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. An dieser negativen Voraussetzung fehlt es angesichts des Bescheides vom 04.11.1993. Die Norm findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die – wie die Klägerin – vor ihrem Inkrafttreten in das Bundesgebiet eingereist sind.

55

              Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Gründe

74

Der festgesetzte Streitwert entspricht für das Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Einbeziehung und für das Begehren auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

59

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

61

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

62

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

63

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

64

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

65

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

66

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

67

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

68

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

69

Beschluss

70

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

71

10.000,00 €

72

festgesetzt.

76

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

77

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

78

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.