Klage auf Spätaussiedlerbescheinigung abgewiesen – Nichterfüllung der BVFG-Voraussetzungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG; das BVA lehnte ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung, weil der Kläger das erforderliche durchgängige "Nur-Bekenntnis" zum deutschen Volkstum nicht nachweist und für Rumänien die erforderlichen Benachteiligungen ab 31.12.1992 nicht glaubhaft macht. Zudem hat er sich als Abkömmling zufrieden gegeben und keine zeitnahe Rechtsverfolgung betrieben.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung als unbegründet abgewiesen; Voraussetzungen des BVFG nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG setzt die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen BVFG-Bestimmungen (insb. §§ 4, 6) im Zeitpunkt der Einreise voraus.
Deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG verlangt in den dort genannten Fällen ein durchgängiges, ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Herkunftsgebiet; entgegenstehende im amtlichen Ausweis eingetragene Nationalität spricht gegen dieses Nur‑Bekenntnis, soweit der Betroffene dies nicht substantiiert widerlegt.
Für Personen aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Aussiedlungsgebieten (z. B. Rumänien) ist zusätzlich glaubhaft zu machen, dass am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen wegen deutscher Volkszugehörigkeit vorlagen.
Eine nachträgliche Behauptung deutscher Volkszugehörigkeit kann nicht zu einer Bescheinigungsbefugnis führen, wenn der Antragsteller sich zuvor mit einem abweichenden Status (z. B. als Abkömmling einer Spätaussiedlerin) abgefunden und keine zeitnahen Rechtsbehelfe (z. B. Untätigkeitsklage) verfolgt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist am 00.00.1953 in H. /Rumänien geboren und beantragte unter dem 23.09.1991 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz in der seinerzeit geltenden Fassung.
Mit Urteil vom 20.05.2003 - 22 K 8751/99 - verpflichtete das hiesige Gericht das BVA unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide, der 1926 geborenen Mutter des Klägers einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Bescheid einzubeziehen. Auf der Grundlage der folgenden Einbeziehung reiste der Kläger im Dezember 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12.12.2003 beantragte er beim Landkreis Nordwestmecklenburg die Erteilung einer Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin nach §§ 15 Abs.2, 7 Abs. 2 BVFG, die in der Folgezeit erteilt wurde.
Mit am 21.12.2015 eingegangenem Antrag begehrte der Kläger die Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG. Diesen Antrag lehnte das BVA mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2018 ab. Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe schon die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, weil der Kläger ab dem 07.05.2003 lediglich noch die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter beantragt habe. Die Norm finde auch auf Personen Anwendung, die vor dem 01.01.2005 eingereist seien, wenn der Antrag nicht zu zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise gestellt sei. Hierbei verwies das BVA auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2018 als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 17.05.2018.
Der Kläger hat am 14.06.2018 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass ein am 12.12.2003 gestellter Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ausweislich der Verwaltungsakte nicht beschieden worden sei. Er sei deutscher Volkszugehöriger.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ob der Kläger bereits 2004 eine Spätaussiedlerbescheinigung beantragt habe, sei fraglich. Die Voraussetzungen der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG könnten dahinstehen. Denn nach der im Zeitpunkt der Ausreise geltenden Fassung des BVFG habe die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG u.a. vorausgesetzt, dass sich die betreffende Person nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der Kläger sei aber seinem ersten rumänischen Militärpass mit rumänischer Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen. Auch lägen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG nicht vor, da der Kläger nicht geltend gemacht habe, am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24.05.2022 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des BVA vom 20.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung sind § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) i.V.m. §§ 4, 6 BVFG in der im Zeitpunkt der Einreise des Klägers geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet im Dezember 2003 galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 07.09.2001 geltenden Fassung (BGBl. I 2001, S. 2266, BVFG 2001). Nach §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 BVFG war deutscher Volkszugehöriger – und damit potentiell Spätaussiedler – wer nach dem 31.12.1923 geboren war, von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität angehört hatte.
Im Fall des Klägers fehlt es bereits an den Voraussetzungen des Nur-Bekenntnisses, also des durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Herkunftsgebiet, da er im Militärpass mit rumänischer Nationalität eingetragen war. Seine Darstellung, die Eintragung habe nicht seinem Willen entsprochen und seinem Wunsch, diese Eintragung zu ändern, sei nur deshalb nicht entsprochen worden, weil man seine Ausreise als deutscher Volkszugehöriger habe verhindern wollen, ist nicht belegt. Auch hat sich der Kläger bei Einreise mit dem Status des Abkömmlings einer deutschen Volkszugehörigen zufrieden gegeben. Selbst wenn die Formulierung im anwaltlichen Schriftsatz vom 16.04.2004 als ein Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu werden sein sollte, wurde in den Folgejahren Untätigkeitsklage nicht erhoben.
Zudem ist Spätaussiedler im Fall der Aussiedlungsgebiete des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG 2001 (hier: Rumänien) nur ein deutscher Volkszugehöriger, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Vorschrift erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Solche Benachteiligungen sind aus den bereits ausgeführten Gründen auch nicht über den Hinweis auf die Verweigerung des deutschen Ausweiseintrags konstruierbar.
Ob der Kläger im Zeitpunkt der Einreise die weiteren Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne erfüllte, kann vor diesem Hintergrund ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Erteilung der begehrten Bescheinigung die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.