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Verwaltungsgericht Köln·7 K 4347/23·30.01.2025

Klage gegen Beitragsfestsetzung 2018 abgewiesen mangels Rechtsschutzbedürfnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Pflichtmitglied eines Versorgungswerks, richtete sich gegen die Festsetzung monatlicher Beiträge für 2018. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Vorläufigkeit des früheren Bescheids beendet hat, sodass dem Kläger kein darüber hinausgehender Vorteil mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung erfolgte per Gerichtsbescheid.

Ausgang: Klage gegen Beitragsbescheid 2018 als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen, nachdem der Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt; dieses fehlt, wenn die Klage dem Kläger offensichtlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr verschaffen kann.

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Wird der angefochtene Verwaltungsakt von der Behörde aufgehoben oder zurückgenommen und ist kein weitergehender materieller Anspruch geltend gemacht, entfällt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis gegen diesen Akt.

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Das Verwaltungsgericht kann nach § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

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Bei Abweisung der Klage trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO); die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 84 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung monatlicher Beiträge für das Jahr 2018.

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Er ist Rechtsanwalt und Pflichtmitglied des Beklagten. Ende 2021 übersandte er dem Beklagten im Rahmen der Beitragsfestsetzung den Bescheid des seinerzeit für ihn zuständigen Finanzamtes Kiel vom 06.04.2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2018 mit Bescheid vom 09.08.2022 vorläufig auf 179,35 Euro fest. Für 2016 gab der Kläger keine Einkommensteuererklärung ab und es wurde auch kein Einkommensteuerbescheid für 2016 erlassen.

4

Unter dem 02.02., 20.03. und 07.06.2023 forderte der Beklagte den Kläger vergeblich zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 zwecks Beitragsfestsetzung für das Jahr 2018 auf. Mit Bescheid vom 05.07.2023 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2018 auf 1.209 Euro (Regelpflichtbeitrag) fest.

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Am 07.08.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er kündigte an, zeitnah eine Bestätigung des Finanzamtes vorzulegen, aus der sich das tatsächliche Einkommen für 2016 ergebe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2023 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Basierend auf den vorliegenden Unterlagen sei hinsichtlich des Kalenderjahres 2018 für eine Beitragsfestsetzung abweichend vom Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 der Versorgungssatzung kein Raum.

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Mit Bescheid vom 16.12.2024 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 05.07.2023 aufgehoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist unzulässig geworden. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für den Kläger eindeutig nutzlos ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte.

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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29.14 –, BVerwGE 152, 283-300.

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So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und gleichzeitig geregelt, dass der von dem Kläger nicht angegriffene Bescheid vom 09.08.2022 seine Vorläufigkeit verliert. Damit ist die Beschwer für den Kläger weggefallen. Er kann mit der gerichtlichen Entscheidung keinen darüber hinausgehenden Vorteil mehr erlangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Ausgangspunkt ist die Differenz zwischen dem in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Regelpflichtbeitrag und dem ursprünglich festgesetzten Beitrag für ein Jahr (vgl. Nr. 3.1, 14.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

23

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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12.355,80 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.