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Verwaltungsgericht Köln·7 K 429/21·14.01.2025

Kein Anspruch auf Erwerbserlaubnis für Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung. Das VG Köln wies die Klage ab, weil § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG eine zwingende Versagung anordnet, wenn Zweck und Art des beantragten Verkehrs dem Gesetzeszweck widersprechen. Der hiermit verbundene Eingriff in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da zumutbare Alternativen über ärztlich begleitete, verschreibungspflichtige Arzneimittel bestehen. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Bewertung tragen könnten, seien nicht dargetan.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer BtMG-Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Suizid abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG ist zu erteilen, wenn keine zwingenden Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtMG und keine sonstigen gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen; ein Ermessen der Behörde besteht insoweit nicht.

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Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar, sodass die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zwingend zu versagen ist.

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst auch die Freiheit, Zeitpunkt, Art und Mittel der Selbsttötung zu wählen, einschließlich des Erwerbs eines tatsächlich verfügbaren Betäubungsmittels.

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Die Versagung einer Erwerbserlaubnis für Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung kann verfassungsrechtlich verhältnismäßig sein, wenn Sterbewilligen zumutbare Alternativen über ärztliche Hilfe und verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Verfügung stehen.

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Die Zumutbarkeit alternativer Wege zur Umsetzung eines Sterbewunsches ist unter Berücksichtigung des Rechtsgüterschutzes sowie der Möglichkeit fachkundiger Prüfung der Freiverantwortlichkeit zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG§ 217 StGB§ 101 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 3 Abs. 1 BtMG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, wonach – so die Ausführungen des Klägers – im Falle einer schweren und unheilbaren Erkrankung und einer dadurch bedingten extremen Notlage eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu erteilen sei. Unter Bezugnahme auf seinem Antrag beigefügte ärztliche Unterlagen, ausweislich derer der Kläger an unterschiedlichen Erkrankungen leidet, die – so die dortigen Ausführungen –  aufgrund der Schwere der Symptomatik wiederholt zu Panikattacken und sozialem Rückzug geführt hätten, machte er geltend, dass in seinem Fall die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen erfüllt seien. Insbesondere bestünden keine begründeten Zweifel an seiner Entscheidungsfähigkeit, ferner habe er auch keine andere Möglichkeit als die Einnahme von tödlich wirkendem Natrium-Pentobarbital, um sein Leiden zu beenden. Soweit der (vormalige) Bundesgesundheitsminister im Erlasswege verhindere, dass Erlaubnisse zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital erteilt würden, sei dies rechts- und verfassungswidrig. Bindungswirkung könne ein derartiger Erlass nicht entfalten. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG stehe einer Erteilung der beantragten Erlaubnis ebenfalls nicht entgegen, da das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich über die Auslegung dieser Vorschrift entschieden habe. Soweit das erkennende Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt habe, ob § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verfassungswidrig sei, entbinde dies ebenfalls nicht von der Notwendigkeit einer Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ohnehin habe das Bundesverfassungsgericht die betreffende Vorlage zwischenzeitlich als unzulässig erachtet. Demgemäß müsse in seinem Falle – demjenigen des Klägers – zu seinen Gunsten entschieden werden.

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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen sei. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift könnten nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung überwunden werden.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. November 2020 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Bezug.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der vom Kläger beantragte Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar sei. Dieser umfasse nicht den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der gezielten Beendigung des eigenen Lebens. Jedenfalls sei § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn zwischenzeitlich habe das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt, weswegen die Inanspruchnahme von Suizidhilfe durch Sterbehilfeorganisationen oder Ärzte (wieder) zulässig sei. Die Inanspruchnahme derartiger Hilfe sei anders als die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital nicht nur rechtlich möglich, sondern auch zumutbar und ausreichend, um das Recht auf Beendigung des eigenen Lebens umzusetzen. Ohnehin belegten die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht, dass in seinem Falle ein freier und ernstlicher Wille zur Selbsttötung sowie die Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Notlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorlägen.

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Am 25. Januar 2021 hat der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ausgeführt habe, dass die Möglichkeit der dortigen Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert worden sei. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien diese gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen. Die Beschwerdeführer seien Eheleute gewesen, die sich gegen die gerichtlich bestätigten Versagungen einer Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des Suizides gewandt hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

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Das Begehren des Klägers ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) zunächst dahingehend auszulegen, dass dieser nicht lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 begehrt, sondern vielmehr eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis erstrebt. Denn nur dies entspricht seinem im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geltend gemachten Begehren. Demgegenüber kann das Begehren des Klägers nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dieser gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 und eine erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital begehrt. Denn die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 1 BtMG steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde, eine solche Erlaubnis ist vielmehr zu erteilen, wenn Gründe für deren Versagung nach § 5 Abs. 1 BtMG nicht vorliegen und auch andere gesetzliche Gründe der Erteilung nicht entgegenstehen.

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Bei so verstandenem Klagebegehren ist die zulässige Klage unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Danach bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, wer Betäubungsmittel erwerben will. Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§ 1 Abs. 1 BtMG). Der Stoff Pentobarbital ist in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Dessen Salz Natrium-Pentobarbital ist gemäß Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG ebenfalls ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.

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Einer Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG steht § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist die Erlaubnis nach § 3 BtMG zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung ist grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

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Näher dazu BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 12 f.

22

Ein Anspruch des Klägers auf die Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zwar schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll. Das schließt die Wahl eines Mittels ein, mit dem er seinen Selbsttötungsentschluss umsetzen möchte. Geschützt ist daher auch die Freiheit, hierzu ein tatsächlich verfügbares Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital zu erwerben.

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Siehe BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 17.

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Der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit indes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein. Insbesondere ist dieser Eingriff angesichts der Möglichkeit, das eigene Leben ärztlich begleitet durch Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu beenden, angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.

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BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 18 ff.

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Denn für Sterbewillige besteht die Möglichkeit, über eine ärztliche Person Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann. Zwar sind diese Alternativen für die Sterbewilligen mit Belastungen verbunden. In der Abwägung stehen die mit dem fehlenden Zugang zu Natrium-Pentobarbital verbundenen Belastungen für Sterbewillige, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, aber nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz. Denn die bestehenden Alternativen zum Einsatz von Natrium-Pentobarbital sind für Sterbewillige zumutbar und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den kollidierenden Individual- und Gemeinwohlbelangen her. Sterbewillige werden durch die Inanspruchnahme der Hilfe einer ärztlichen Person und gegebenenfalls einer Organisation bei der Umsetzung der Selbsttötung nicht unangemessen belastet. Dass der Zugang zu einem Mittel zur Selbsttötung die Feststellung der Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches durch eine ärztliche Person oder andere fachkundige Stelle voraussetzt, ist aus Gründen des Schutzes der Autonomie der Sterbewilligen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Erschwernisse, die sich für Sterbewillige bei Verwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ergeben, stellen keine unzumutbaren Belastungen dar. So können Sterbewillige, die eine orale Anwendung nicht wünschen oder für die eine solche nicht möglich ist, ein Arzneimittel intravenös einsetzen, das sich hinsichtlich Wirkweise und Risiken nicht wesentlich von Natrium-Pentobarbital unterscheidet. Eine erforderliche medizinische Begleitung kann schließlich so gestaltet werden, dass dem Wunsch der Sterbewilligen nach Privatheit so weit wie möglich entsprochen und die Beeinträchtigung dadurch gemindert wird.

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Ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 41 ff.

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Dass in seinem Falle Abweichendes zu gelten hätte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

40

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

33

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

34

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,- Euro

38

festgesetzt.

42

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.