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Verwaltungsgericht Köln·7 K 4148/18·11.03.2019

BVFG-Aufnahmebescheid: Klage gegen Ablehnung des Wiederaufgreifens wegen Fristablaufs unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens ihres BVFG-Aufnahmeverfahrens. Streitentscheidend war, ob die Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids gewahrt und ggf. Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Das VG Köln hielt die Klage für verfristet, da sie erst nach Ablauf der Monatsfrist einging. Eine Wiedereinsetzung lehnte es mangels unverschuldeter Fristversäumung ab, weil bei Postversand aus der Ukraine mit deutlich längeren Laufzeiten zu rechnen sei.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen; Wiedereinsetzung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verpflichtungsklage ist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheids zu erheben.

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Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang der Klageschrift bei Gericht maßgeblich; die rechtzeitige Absendung per Post genügt nicht.

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Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greift nur bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung; ist die Belehrung zutreffend, bleibt es bei der Monatsfrist.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte die zumutbare Sorgfalt zur Fristwahrung außer Acht lässt.

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Wer eine Klageschrift aus dem Ausland per Briefpost versendet, hat durch ausreichenden zeitlichen Vorlauf sicherzustellen, dass sie unter Berücksichtigung typischer grenzüberschreitender Postlaufzeiten fristgerecht bei Gericht eingeht.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 10. BVFG-Änderungsgesetz§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist am 00.00.1953 in M.    (Ukraine) geboren. Ihr Adoptivvater war nach den Antragsangaben der am 00.00.1921 geborene Herr B.         S.        und russischer Volkszugehörigkeit. Ihr leiblicher Vater sei der 1920 geborene Herr G.         L.     gewesen, der im Zuge von Unterdrückungsmaßnahmen 1953 spurlos verschwunden sei. Die Mutter, die am 00.00.1924 geborene Frau C.     E.      , ist mit deutscher Volkszugehörigkeit angegeben. Den Familiennamen „L.     “ vom leiblichen Vater habe sie – die Klägerin – nunmehr wieder angenommen.

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Die Klägerin beantragte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Datum vom 04.09.1994 erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, wie ihre Mutter deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem 1994 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Zuvor sei sie mit russischer Nationalität geführt worden. Im Elternhaus habe sie von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von der Mutter und von der Großmutter vermittelt worden. Heute spreche sie „selten“ Deutsch und „nur“ Russisch. Sie verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Zuletzt sei sie als Geschichtswissenschaftlerin tätig gewesen. Mit Bescheid vom 07.01.2000 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin ab. Diese sei nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung, da es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Das BVA verwies in diesem Zusammenhang auf die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Klägerin vor 1994. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2001 als unbegründet zurück. Die erhobene Klage wies das hiesige Verwaltungsgericht mit Urteil vom 04.11.2004 - 13 K 8973/01 - ab. In den Entscheidungsgründen verwies das Gericht darauf, dass die Aufnahmevoraussetzungen schon deshalb nicht gegeben seien, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Eine als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegte „Beschwerde“ der Klägerin verwarf das  OVG NRW mit Beschluss vom 09.08.2005 als unzulässig.

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Mit Datum vom 18.09.2016 übersandte die Klägerin dem BVA einen weiteren Aufnahmeantrag, mit dem sie die Angaben des Erstantrages im Wesentlichen wiederholte. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Einbeziehung ihres Ehemannes, des am 00.00.1967 geborenen Herrn S1.     T.        .

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Dies wertete das BVA als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 28.09.2017 ab, da das 10. BVFG-Änderungsgesetz keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin bewirkt habe. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG lägen nicht vor.

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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2018 als unbegründet zurück. Es fehle weiterhin an einem belastbaren Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in Person des Herrn G.         L.     . Die Abstammung von einer deutschen Mutter sei nur durch die 1994 neu ausgestellte Geburtsurkunde belegt. Auch eine deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter mütterlicherseits sei nicht hinreichend belegt.

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Die Klägerin hat am 04.06.2018 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie die Darstellung des Schicksals der Familie seit den 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben sei. Der Widerspruchsbescheid sei ausweislich des Zustellungsnachweises am 28.04.2018 zugestellt worden, weshalb die Klage spätestens am 28.05.2018 (Montag) hätte erhoben werden müssen. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Zudem sei die Klage unbegründet.

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Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, den Brief mit der Klageschrift am 25.05.2018 per Einschreiben abgesandt zu haben. Kopien habe sie am 25./26.05.2018 an das BVA gesandt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.

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Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (§§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Widerspruchsbescheides zu erheben. Ein Zustellungsnachweis liegt in Gestalt der ukrainischen Empfangsbestätigung, deren Richtigkeit auch klägerseits nicht bestritten wird, für den 28.04.2018 vor (vgl. Zustellungszeugnis der Deutschen Botschaft Kiew, Hülle Blatt 28 der Gerichtsakte). Die Klagefrist endete folglich mit Montag, dem 28.05.2018 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1  ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB). Die erst am 04.06.2018 per eingeschriebenem Brief bei Gericht eingegangene Klageschrift vermochte die Frist deshalb nicht zu wahren.

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Es lief auch nicht ausnahmsweise eine einjährige Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Denn diese findet nur Anwendung, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Hierfür finden sich jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere ging aus der Rechtsbehelfsbelehrung klar hervor, vor welchem Gericht Klage zu erheben ist. Die Klägerin kann schon aus diesem Grunde nicht darauf verweisen, Kopien innerhalb der Klagefrist an das BVA gesandt zu haben.

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Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Hierbei kann offen bleiben ob sie die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt hat. Diese beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses. Jedenfalls setzt Wiedereinsetzung eine unverschuldete Fristversäumung voraus. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zuzumuten war.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr.

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Bei der Übersendung der Klageschrift mittels Briefpost war es an der Klägerin, durch rechtzeitige Aufgabe zur Post sicherzustellen, dass die Sendung das Gericht innerhalb gewöhnlicher Postlaufzeiten erreichte. Im Inland mag hier eine Orientierung anhand der in den Postfilialen ausgehängten oder sonst einsehbaren Brieflaufzeiten möglich sein. Laufzeiten von 2-3 Tagen oder sogar über Nacht mögen hier erwartbar sein. Anders verhält es sich regelmäßig bei grenzüberschreitenden Sendungen. Der Briefverkehr mit der Ukraine stellt sich bekanntermaßen zähflüssig dar. Laufzeiten von Wochen, in Einzelfällen von Monaten sind nicht ungewöhnlich. Die Deutsche Post geht in ihren Internet-Informationen (www.deutschepost.de) im Briefverkehr zwischen Deutschland und der Ukraine selbst bei Sendungen, die mit „Prioritaire/Luftpost“ gekennzeichnet sind, von einer „Laufzeitorientierung“ von 6-8 Werktagen aus. Anhaltspunkte, dass in Gegenrichtung eine schnellere Beförderung erfolgt als dies im Briefverkehr zwischen Deutschland und der Ukraine der Fall ist, bestehen nicht. Der durchaus verfahrenserfahrenen Klägerin hätten diese außergewöhnlich langen Postlaufzeiten zwischen beiden Ländern auch bekannt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin die Sendung erst drei Tage vor Fristablauf in Lwiw zur Post gab und sich damit der fast sicheren Fristversäumung aussetze. Dies ist auch nicht dadurch erklärbar, dass die Zusammenstellung der durchaus umfangreichen Unterlagen eine gewisse Zeitspanne in Anspruch genommen haben dürfte. Wesentliche Teile dieser Unterlagen waren bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Zudem hätte es zur Wahrung der Klagefrist ausgereicht, nur die Klageschrift rechtzeitig bei Gericht einzureichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

46

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

47

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.