Klage nach ContStifG wegen Schwerhörigkeit: fehlender Nachweis pränataler Thalidomid-Schädigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Leistungen nach dem ContStifG wegen einer behaupteten thalidomidbedingten Schwerhörigkeit. Zentrale Frage war, ob die Hörbeeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine pränatale Schädigung durch Thalidomid zurückgeht. Gericht und Sachverständige sahen die erforderliche Ursächlichkeit als nicht nachgewiesen; widersprüchliche Befunde und unzureichende persönliche Angaben des Klägers führten zur Abweisung der Klage.
Ausgang: Klage auf Leistungen nach ContStifG wegen behaupteter thalidomidbedingter Schwerhörigkeit abgewiesen; pränatale Ursächlichkeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem ContStifG setzt voraus, dass die geschilderte Beeinträchtigung mit der für diese Leistungsgewährung geforderten Wahrscheinlichkeit auf eine pränatale Thalidomid-Schädigung zurückzuführen ist.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Hörminderung seit Geburt oder frühester Kindheit bestanden hat; vage Erinnerungsangaben genügen nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Gerichtliche Überzeugungsbildung stützt sich auf fachkundige Gutachten; bei widersprüchlichen medizinischen Befunden hat das Gericht die nachvollziehbar begründeten und wissenschaftlich fundierten Gutachten zu bevorzugen.
Knappe oder nachträglich aufgesetzte ärztliche Befunde sind nicht per se zu verwerfen; sie können gewichtige Anhaltspunkte liefern, sofern ihr inhaltlicher Gehalt nachvollziehbar ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Diese ärztliche Befundung spricht klar dafür, dass der Kläger im Jahre 1975 nicht unter einer Einschränkung des Hörvermögens gelitten hat. Inhaltliche Bedenken gegen die getroffene Feststellung bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Kürze des Befundes und dem Umstand, dass sie offenbar nachträglich auf ein anderes Dokument gesetzt wurde. Knappe Darstellungen sind ärztlicherseits durchaus üblich, insbesondere wenn eine Untersuchung keinen klinischen Befund ergibt. Der Umstand, dass der Text die Unterschrift und den Stempel des heute nicht mehr praktizierenden Arztes trägt, zeigt dass dieser für die getroffene Aussage steht. Ihr inhaltlicher Gehalt wird durch den Umstand, dass eine Aufzeichnung des seinerzeitigen Tonschwellenaudiogramms nicht vorliegt, nicht geschmälert.
Demgegenüber bleiben die Angaben des Klägers, er habe schon als Kind und Jugendlicher unter einem verminderten Hörvermögen gelitten, äußerst vage. Dies gilt auch für die Angabe, er habe in der Schule und später an der Universität möglichst in der ersten Bankreihe gesessen, um dem Unterricht bzw. der Vorlesung folgen zu können und auch früh gelernt, von den Lippen abzulesen. Es ist kaum lebensnah anzunehmen, dass eine gravierende Schwerhörigkeit über die gesamte schulische und berufliche Entwicklung und über Jahrzehnte hinweg unentdeckt blieb, obgleich der Kläger insbesondere in jungen Jahren wiederholt eingehend medizinisch untersucht und behandelt wurde. Herr Prof. E. hat in seinem Gutachten vom 10.12.2017 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine erhebliche Einschränkung des Hörvermögens sich bereits auf die kindliche Sprachentwicklung hätte auswirken müssen. Diese ist aber mit „erste Worte im 1. Lebensjahr“ dokumentiert. Auch lassen die nachfolgende geradlinige schulische Entwicklung und der Umstand, dass der Kläger ein Studium abschloss, den Schluss darauf zu, dass er zur Bewältigung des vom Hörvermögen abhängigen Lernstoffs ohne Einschränkungen in der Lage war. Die auch vom Gutachter in Betracht gezogene Möglichkeit einer gegenüber der heutigen Schwerhörigkeit (deutlich) geringeren Hörbeeinträchtigung bleibt demgegenüber abstrakt. Es bestehen mit Ausnahme der nicht verifizierbaren Angaben des Klägers bis in die jüngste Zeit keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Schwerhörigkeit geringeren Grades, die sich fortschreitend bis heute zum derzeitigen Ausmaß verstärkt haben könnte. Zwar dürfte es durchaus lebensnah sein, dass ein von Schwerhörigkeit Betroffener zunächst nach Vermeidungsstrategien sucht, etwa dem Gesprächspartner das hörfähigere Ohr zuwendet, mit diesem telefoniert oder den Fernseher lauter stellt. Diese auch vom Kläger dargestellten Verhaltensweisen deuten jedoch auf die jüngere Vergangenheit; den Schluss auf eine bei Geburt bestehende oder angelegte Schwerhörigkeit lassen sie nicht zu.
Auch in physiologischer Hinsicht konnten die Angaben des Klägers nicht erhärtet werden. Zwar findet sich in dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Radiologischen Zentrums S. vom 27.01.2014, der einen vorangegangenen Bericht vom 05.11.2012 korrigiert, die folgende Angabe:
„Atypisch konfigurierte Gehörknöchelchen beidseits. Die drei Gehörknöchelchen sind beidseits nur rudimentär ausgebildet und nur andeutungsweise abgrenzbar. Ansonsten keine richtungsweisenden Strukturauffälligkeiten nachweisbar.
Das Gleichgewichtsorgan, die Bogengänge und der Meatus acusticus internus sind regelrecht angelegt, stellenweise etwas verplumt jedoch ohne Nachweis von richtungsweisenden Patholgika. Etwas vermehrte Sklerosierungen angrenzend an die Bogengänge beidseits. ...“
Dem entspricht auch der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundbericht des behandelnden HNO-Arztes Dr. I1. /S. vom 14.01.2014, der von einer Missbildung der Gehörknöchelchen ausgeht, die zu einer mehr oder weniger ausgeprägten Schallleitungsschwerhörigkeit führe. Demgegenüber hat Herr Dr. C. in seinem gerichtlicherseits eingeholten neuroradiologischen Zusatzgutachten vom 06.12.2017 nach sorgfältiger Befunderhebung der Aussage einer lediglich rudimentären Anlage der Gehörknöchelchen ausdrücklich widersprochen. Es zeigten sich rechtsseitig sämtliche Gehörknöchelchen und auch linksseitig seien Hammer und Amboss knöchern regelrecht und bis ins Detail ausgeformt. Geringe dysplastische Veränderungen dieser Knöchelchen seien wie auch die Funktion der Verbindungen der Gehörknöchelchen untereinander, dem Trommelfell und dem ovalen Fenster mit den Möglichkeiten der Bildgebung nicht feststellbar. Sowohl Dr. C. als auch Prof. Dr. X1. in seinem audioelektroenzephalographischen Zusatzgutachten vom 11.12.2017 kommen damit zu dem Schluss, dass die 2012 radiologisch erhobenen Befunde nachweislich nicht zutreffen. Geringe Strukturveränderungen fänden sich nur im Bereich des Steigbügels links, deren Thalidomidursächlichkeit aber nicht festgestellt werden könne. Herr Prof. Dr. E. kommt auf dieser Grundlage zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die festgestellten (geringen) organischen Veränderungen des Gehörsystems nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Annahme zuließen, dass die bestehende Schwerhörigkeit auf eine (Thalidomid-)Schädigung zurückzuführen ist, die bereits bei Geburt bestand oder angelegt war und mit der Einnahme des Wirkstoffs durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden kann. Abweichendes folgt hiernach auch nicht aus dem möglichen Zusammenspiel mit weiteren Schädigungen. Insbesondere vermochte der Sachverständige trotz eingehender persönlicher Untersuchung des Klägers keine Hinweise auf eine linksseitige Facialisparese oder ein ipisilaterales[3] Lidschlussdefizit festzustellen. Gleiches gilt für die zuvor attestierte Ohrmuschelfehlbildung. Diese Befunde werden nicht nur durch die vorliegende Fotodokumentation, sondern auch durch die Krankengeschichte vergangener Jahre bestätigt, die keine entsprechenden Hinweise bietet. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Kläger seit seiner Kindheit regelmäßig in augenärztlicher Behandlung befunden habe, bis 2013 aber zu keinem Zeitpunkt über eine Facialisparese mit einem Lidschlussdefizit berichtet worden sei. Die Angabe des Klägers im Schriftsatz vom 16.04.2018, die Lähmung des Gesichtsnervs zeige sich bei den Untersuchungen mehr oder weniger stark, manchmal auch gar nicht, ist nicht nachvollziehbar. Sie ist auch nicht durch entsprechende ärztliche Feststellungen untermauert.
Damit ist zur Überzeugung der Kammer die zentrale Beweisfrage zu Lasten des Klägers beantwortet. Trotz eingehender Untersuchung des Klägers unter Verwertung aller zur Vorgeschichte vorliegender medizinischer Dokumente vermochten weder der Hauptgutachter noch die Zusatzgutachter die Annahme eines Thalidomidschadens in Bezug auf das Hörvermögen des Klägers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu verifizieren. Im Gegenteil sprechen – ungeachtet der vom Hauptgutachter angesprochenen Aggravationstendenzen – die objektivierbaren Anhaltspunkte aus der Krankengeschichte des Klägers gegen das Vorliegen einer pränatalen Schädigung des Gehörs. Fehlt es damit an der wesentlichen Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach dem ContStifG, muss auch nicht geklärt werden, auf welche andere Ursache der heutige Status zurückzuführen ist. Dass solche keineswegs auszuschließen sind, hat Prof. Dr. E. in seinem Gutachten ausgeführt, wenngleich traumatische Einwirkungen in den Jahren vor 1975 wegen des seinerzeit attestierten normalen Hörvermögens eher unwahrscheinlich sind, was auch der Gutachter anspricht.
Alle Gutachten sind uneingeschränkt geeignet, dem Gericht die für die erforderliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf und beruhen auf dem anerkannten Wissensstand. Die Kammer folgt den getroffenen Feststellungen. Es besteht keinerlei Anlass, an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Dies gilt namentlich für die Besonderheiten der Feststellung von Thalidomidschäden. Das Monitum des Klägers, das Gutachten Prof. Dr. E. gehe „nicht im Geringsten auf die conterganspezifischen Besonderheiten, wie sie bei allen conterganbehinderten Menschen vorhanden sind“ ein und dem Sachverständigen fehle „jedwede ausreichende Sachkompetenz in Bezug auf Conterganschäden, ihre Darstellungsformen und Auswirkungen“ bzw. die Sachverständigen hätten sich „...gar nicht die Mühe gemacht, sich mit dieser besonderen Problematik auseinanderzusetzen“ ist ebenso unsachlich wie unrichtig. Die Gutachten setzen sich mit den angesprochenen Fragen in nachvollziehbarer Weise, intensiv und sachlich fundiert auseinander. Das Gericht hegt nicht ansatzweise Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen. Dass sie – wie der Kläger nunmehr hervorhebt – eine Thalidomidursächlichkeit des Hörschadens nicht grundsätzlich ausschließen, spricht eher für als gegen deren wissenschaftliche Genauigkeit. Der Umstand, dass eine solche nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, genügt aber nicht dem beschriebenen Wahrscheinlichkeitsgrad.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
[2] Tonsillektomie = Entfernung der Gaumenmandel
[3] ipisilateral = auf derselben Seite gelegen