Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme und fehlendem Bedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Fortsetzung einer 2005 zurückgenommenen Klage. Das VG Köln lehnte die PKH ab, weil die Klageerfolgsaussicht fehlt und das Verfahren durch wirksame Klagerücknahme 2005 beendet wurde. Zudem legte die Klägerin keine Nachweise zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit vor und ein Fortsetzungsantrag erschien verwirkt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht, wegen wirksamer Klagerücknahme und fehlender Bedürftigkeit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Eine wirksame Klagerücknahme beendet das Verfahren und schließt grundsätzlich die spätere Fortsetzung durch denselben Kläger aus.
Eine Klagerücknahme ist gegenüber dem Gericht auch dann wirksam, wenn das Schriftstück zunächst an eine Behörde ging, sich aber eindeutig auf das gerichtliche Verfahren und die zuständige Richterin bezieht.
Eine Klagerücknahme ist nur dann unwirksam, wenn sie an eine aufschiebende oder auflösende Bedingung geknüpft ist; bloße Kostengründe begründen keine Bedingung.
Ein Antrag auf Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens kann bei erheblichem Zeitablauf (z.B. rund fünf Jahre) verwirkt sein.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist unbegründet, weil das Verfahren durch eine wirksame Klagerücknahme der Klägerin im Jahr 2005 beendet wurde.
Mit undatiertem Schreiben (Bl. 67 d. A.), das beim Bundesverwaltungsamt am 30.08.2005 und beim Verwaltungsgericht am 02.09.2005 einging, hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass sie die Klage zurücknimmt. Diese Erklärung ist auch gegenüber dem Gericht erfolgt. Denn sie ist an die - der Klägerin aus dem zuvor erfolgten Schriftverkehr bekannten - Einzelrichterin des gerichtlichen Verfahrens gerichtet und bezieht sich auf das gerichtliche Aktenzeichen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Klagerücknahmeerklärung gegenüber dem Gericht abgegeben werden sollte, auch wenn das Schreiben aus nicht bekannten und auch nicht vorgetragenen Gründen zunächst an das Bundesverwaltungsamt geschickt wurde.
Die Klagerücknahme ist auch nicht an eine Bedingung geknüpft und deshalb unwirksam. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin den Prozess erst bei Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses (aufschiebende Bedingung) beenden wollte oder dass der Prozess sofort beendet sein und bei Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses wieder aufleben sollte (auflösende Bedingung). Vielmehr hat die Klägerin eindeutig erklärt, dass sie die Klage zurücknimmt, ohne die Rechtswirkungen der Rücknahme vom Eintritt bestimmter Umstände abhängig zu machen. Sie hat lediglich zusätzlich eine Begründung für ihren Entschluss angegeben, nämlich dass sie die Kosten der Anreise zur mündlichen Verhandlung und die Gerichtskosten nicht tragen kann.
Schließlich dürfte der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 23.12.2010 nach Ablauf von 5 Jahren seit der Einstellung auch verwirkt sein,
vgl. OVG NW, Beschluss vom 13.09.2011 - 11 A 1237/11 - .
Die Klägerin hat schließlich ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht belegt. Der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keinerlei Belege, insbesondere keine Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit und das Einkommen des sie unterstützenden Sohnes beigefügt.