Fortsetzungsfeststellungsklage zu Corona-Testzentrum-Schließung mangels Klagbefugnis unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte zuletzt die Feststellung, dass eine Schließungsanordnung für ein Corona-Testzentrum sowie der Widerruf einer Beauftragung zur Bürgertestung rechtswidrig gewesen seien. Das Gericht stellte das Verfahren teilweise wegen Klagerücknahme eines Schadensersatz-Feststellungsantrags ein. Im Übrigen wies es die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin nicht Adressatin der Ordnungsverfügungen war. Eine bloß faktische oder wirtschaftliche Betroffenheit begründet keine mögliche Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO.
Ausgang: Klage nach teilweiser Rücknahme im Übrigen mangels Klagbefugnis als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ersetzt die Anfechtungsklage nach Erledigung des Verwaltungsakts und teilt grundsätzlich deren Sachentscheidungsvoraussetzungen, insbesondere die Klagbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
Die Klagbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte voraus; bei ordnungsbehördlichen Verfügungen ist diese regelmäßig nur beim Adressaten der Regelung gegeben.
Eine aus objektivierter Empfängersicht eindeutige Adressierung eines Verwaltungsakts an eine bestimmte natürliche Person schließt die Klagbefugnis Dritter aus, auch wenn diese den Betrieb faktisch führen oder wirtschaftlich betroffen sind.
Bloße faktische oder wirtschaftliche Nachteile durch einen an einen Dritten gerichteten Verwaltungsakt genügen nicht, um eine mögliche Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte zu begründen.
Eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO verlangt ebenfalls eine Klagebefugnis; fehlt es daran, ist auch sie unzulässig.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin übernahm eigener Darstellung zufolge am 01.03.2021 ein bereits zuvor betriebenes Corona-Testzentrum „Der Corona Schnelltest - Corona-Schnelltestzentrum (Drive-in)“ in der K.-straße 000 in 00000 X.. Im Laufe der ersten Jahreshälfte 2021 kam es zu mehreren Betriebsbesichtigungen durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes der Beklagten, in deren Gefolge die Testungen nach einer ersten kurzfristigen Untersagung im Februar 2021 im April 2021 erneut vorübergehend durch die Beklagte unterbunden wurden. Da jeweils die geforderten Unterlagen zu Mängelbeseitigung vorgelegt wurden, erlaubte die Beklagten den Weiterbetrieb. Bei einer erneuten Begehung am 16.06.2021 stellte die Beklagte wiederum Mängel fest, namentlich eine unsachgemäße Lagerung von Testkits bei einer Temperatur von 32.8 °C, fehlende Angebote einer kostenlosen Bürgertestung, stattdessen Angebot einer kostenpflichtigen PCR-Testung, in der Folgezeit auch die Meldung von Testzahlen an das MAGS NRW trotz mündlich erfolgter Schließung noch am 16.06.2021.
Mit Ordnungsverfügung vom 25.06.2021 bestätigte die Beklagte die mündlich ausgesprochene Schließung des Testzentrums. Die Verfügung war an „Der Corona-Schnelltest/Corona-Schnelltestzentrum, z.Hd. Herrn O., K.-straße 000, 00000 X.“ adressiert. Die Beklagte untersagte den Betrieb dauerhaft, bestätigte die Versiegelung der Räumlichkeiten, wies auf die gesetzliche sofortige Vollziehbarkeit der Regelung hin und drohe im Fall der Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang an. Sie vertiefte die Angaben zu den bereits zuvor dargelegten Mängeln und verwies auf die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie auf die Vorgaben der seinerzeitigen Corona-Teststrukturverordnung. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 28.06.2021 widerrief die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber Herrn O. dessen Beauftragung zur Durchführung kostenloser Bürgertestungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Hierbei verwies die Beklagte auf die Bestimmungen des § 3a Abs. 2 der Corona-Teststrukturverordnung und auf § 35 der Gewerbeordnung (GewO) und wiederholte die Angabe der festgestellten Mängel. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an.
Die Klägerin hat am 26.07.2021 unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adressangabe Klage erhoben und in der Klageschrift beantragt,
festzustellen, dass die dauerhafte Untersagungsverfügung der Beklagten vom 25.06.2021 und der Widerruf der Genehmigung aus dem Schreiben vom 28.06.2021 ihr gegenüber unrechtmäßig sind,
festzustellen, dass ihr aufgrund der unter Ziff. 1 erfolgten Unterlassungsverfügung gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Auf gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin am 10.08.2021 den Antrag zu 2) zurückgenommen und den Antrag gestellt,
die Untersagungsverfügung der Beklagten mit Datum vom 25.06.2021 und den Widerruf der Genehmigung aus dem Schreiben vom 28.06.2021 gegenüber der Klägerin sind nicht rechtmäßig und es wird beantragt, diese Bescheide aufzuheben.
Auf weiteren gerichtlichen Hinweis vom 19.01.2024 nebst Betreibensaufforderung beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.2024 nunmehr,
festzustellen, dass die dauerhafte Untersagungsverfügung der Beklagten mit Datum vom 25.06.2021 und der Widerruf der Genehmigung aus dem Schreiben vom 28.06.2021 gegenüber der Klägerin unrechtmäßig waren.
Sie verweist darauf, dass die beanstandeten Mängel umgehend behoben worden seien. Eine mündliche Schließungsanordnung vom 16.06.2021 habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe die Schließung aufgrund unsubstantiierter Bürgerbeschwerden aus Bequemlichkeit angeordnet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, vertieft die Begründung der streitgegenständlichen Verfügungen und betont, dass diese bewusst an Herrn C. O. gerichtet worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (2 Ordner) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Das Verfahren ist teilweise gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich des Antrages zu 2) am 10.08.2021 zurückgenommen hat.
Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
Es kann offenbleiben, ob alle Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegen, insbesondere ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Denn für den nunmehr verbliebenen Antrag festzustellen, dass die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 25.06.2021 und vom 28.06.2021 gegenüber der Klägerin unrechtmäßig waren, fehlt der Klägerin die notwendige Klagbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.
Die Fortsetzungsfeststellungklage ist eine Verlängerung der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO über den Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsaktes hinaus. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO will der besonderen Konstellation Rechnung tragen, dass sich eine behördliche Regelung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erledigt und der Kläger berechtigterweise auch nach dem Zeitpunkt der Erledigung eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelung verlangen kann. In besonderen Fällen kann auch in analoger Anwendung der Norm eine solche Feststellung verlangt werden, wenn sich die Regelung schon vor der Klageerhebung erledigt hat. In beiden Fällen ersetzt die Fortsetzungsfeststellungsklage die Anfechtungsklage, teilt aber auch weitgehend deren Sachentscheidungsvoraussetzungen. Diese liegen hier in Bezug auf die Klagebefugnis nicht vor, weil die Klägerin nicht Adressatin der beiden Ordnungsverfügungen ist, sondern unzweideutig Herr C. O.. Anders konnte die Adressierung „Der Corona-Schnelltest/Corona-Schnelltestzentrum, z.Hd. Herrn O., K.-straße 000, 00000 X.“ auch mit Blick auf die persönliche Ansprache „Sehr geehrter Herr O.“ aus der objektivierten Sicht eines Empfängers nicht verstanden werden, zumal die Genehmigung vom 18.03.2021 diesem und nicht der Klägerin erteilt wurde. Auch fehlt dem Corona-Schnelltestzentrum jede rechtliche Verselbständigung, die es gestattete, den leitenden Personen nur eine untergeordnete Funktion, gleichsam die eines Geschäftsführers, zuzuweisen und das Testzentrum als Adressaten zu definieren.
§ 42 Abs. 2 VwGO fordert die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte. Diese ist bei ordnungsbehördlichen Verfügungen regelmäßig nur beim Adressaten der Regelung gegeben.
Vgl. hierzu R.P. Schenke, in: Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 42 Rn. 78a ff.
Die Klägerin war durch den Widerruf der Genehmigung und die Schließung der Einrichtung möglicherweise faktisch und/oder wirtschaftlich betroffen. Eine Verletzung eigner subjektiv-öffentlicher Rechte vermag sie daraus nicht herzuleiten.
Nichts anderes ergäbe sich, wenn man den zunächst gestellten Anträgen eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO entnähme. Denn auch in diesem Fall wäre eine Klagebefugnis zu fordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der festgesetzte Wert umfasst beide Ordnungsverfügungen sowie den zurückgenommenen Teil der Klage und entspricht dem Mindestwert, welcher nach dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts 2025 für einen Streit um eine Gewerbeuntersagung mindestens zu Grunde zu legen ist (Ziffer 54.2.1). Ihre Umsatzerwartung von 350.000,00 Euro mtl. und die hierauf basierende Streitwertberechnung von 70.000,00 Euro hat die Klägerin nicht substantiiert. Eine Herabsetzung des Wertes für eine Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage findet nicht statt. Unberücksichtigt bleiben auch die in beiden Ordnungsverfügen angedrohten Zwangsmittel (Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2025).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
20.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.