Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids abgewiesen wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid nach BVFG. Das Verwaltungsgericht Köln hält die als Verpflichtungsklage gefasste Klage für unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO versäumt wurde. Der Widerspruchsbescheid galt spätestens mit tatsächlichem Zugang als zugestellt; eine Wiedereinsetzung ist wegen Ablauf der Jahresfrist ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als unzulässig abgewiesen wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist; Wiedereinsetzung ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unzulässig, wenn die für Verpflichtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO nicht eingehalten wird.
Ein Verwaltungsakt gilt als zugestellt, wenn er dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist; der tatsächliche Zugang begründet damit den Fristbeginn für die Klageerhebung (§ 8 VwZG).
Die Berechnung und das Ende der Monatsfrist richten sich nach § 57 VwGO i.V.m. den Vorschriften der ZPO und den §§ 187 ff. BGB; fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, verlängert sich die Frist entsprechend.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO ist unzulässig, wenn er mehr als ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist gestellt wird; in diesem Fall kann das Gericht keine Wiedereinsetzung von Amts wegen gewähren (§ 60 Abs. 3 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Ausweislich seiner Angaben ist er der Sohn des am 00.00.1916 geborenen X. N. und der am 00.00.0000 geborenen und am 10.10.2004 verstorbenen W. L. .
Unter dem 28.06.2007 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Hierbei gab er seine Volkszugehörigkeit mit Deutscher an. Er gehöre der evangelisch-lutherischen Religion an. In seinem ersten Inlandspass sei er mit armenischem Nationalitätseintrag verzeichnet gewesen. Im aktuellen am 27.12.2003 ausgestellten Inlandspass sei kein Nationalitätseintrag vorgesehen. Sein Vater sei im Inlandspass mit armenischem und seine Mutter mit deutschem Nationalitätseintrag verzeichnet gewesen. Zur Sprache gab der Kläger an, er habe im Elternhaus von Kindheit an Deutsch und Russisch gesprochen. Er habe die deutsche Sprache vom ersten Lebensjahr bis heute von der Mutter erlernt. Der Kläger verstehe auf Deutsch alles, wobei die Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichten und er in der Lage sei, Deutsch zu schreiben. Sein Vater sei lediglich in der Lage gewesen Deutsch zu verstehen und zu schreiben. Seine Mutter sei jedoch neben dem Verstehen und Schreiben auch in der Lage gewesen Deutsch zu sprechen. Der Kläger gab ferner an, er sei seit dem Jahr 1992 Mitglied in der Assoziation der Deutschen Georgiens "Einung" sowie Mitglied der evangelisch-lutherischen Versöhnungsgemeinde in Tbilissi. Der Kläger legte die Kopie einer am 26.09.1993 neu ausgestellten Geburtsurkunde vor, wonach sein Vater armenischer und seine Mutter deutscher Nationalität gewesen sei. Des Weiteren vorgelegt wurde die Kopie einer Urkunde, wonach der Kläger am 01.09.1993 seinen Namen von N. in L. geändert hat sowie die Kopie eines am 23.09.1993 ausgestellten Inlandspasses, worin der Kläger mit deutschem Nationalitätseintrag verzeichnet ist. In dem ebenfalls vorgelegten am 27.12.2003 ausgestellten aktuellen Inlandspass findet sich kein Textfeld zur Aufnahme von Nationalitätseinträgen.
Am 27.09.2007 unterzog sich der Kläger in der deutschen Botschaft in Tiflis zwecks Überprüfung seiner Antragsangaben einem Sprachtest. Anlässlich des Sprachtests gab er zum Spracherwerb an, er habe als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch erlernt. Die deutsche Sprache sei ihm von der Mutter vermittelt worden. Nach der Bewertung des Sprachprüfers war ein Gespräch in deutscher Sprache trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich. Die Hinzuziehung eines Sprachmittlers sei nicht erforderlich gewesen.
Mit Bescheid vom 14.12.2007, dem Kläger zugegangen am 29.12.2007, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es fehle dem Kläger bereits an der zwingend erforderlichen Voraussetzung der Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen bzw. deutschen Staatsangehörigen. Die Mutter des Klägers sei in der erstausgestellten Geburtsurkunde als russische Volkszugehörige geführt worden und der Vater des Klägers sei armenischer Volkszugehöriger. Dessen ungeachtet habe der Kläger sich auch nicht durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt, da er seinen Angaben zufolge in seinem erstausgestellten und den weiteren sowjetischen Inlandspässen mit armenischer Nationalität geführt worden sei.
Gegen den Bescheid vom 14.12.2007 legte der Kläger am 14.01.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Allein um die Mutter vor Repressivmaßnahmen zu bewahren, habe die Großmutter seinerzeit auf die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Mutter bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2008, dem Kläger zugegangen am 28.07.2008 bzw. am 01.08.2008, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es könne dahinstehen, ob das Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen im Rechtssinne erfüllt und die deutsche Sprache hinreichend familiär vermittelt worden sei, da jedenfalls nicht festgestellt werden könne, dass sich der Kläger durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Denn der Kläger habe in seinem ersten Inlandspass bezüglich des Nationalitätseintrages angegeben er sei "Armenier".
Der Kläger hat am 08.06.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben. Mit Beschluss vom 30.06.2011 hat das Verwaltungsgericht Minden den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe den Widerspruchsbescheid am 07.08.2008 erhalten. Es sei zwar zutreffend, dass seine Mutter W. L. mit 16 Jahren in ihrem Pass als Russin eingeschrieben worden sei. Allerdings habe sie seinerzeit keine Möglichkeit gehabt als Deutsche eingeschrieben zu werden. Denn um die Verhaftung der Tochter zu vermeiden und somit ihr Leben zu retten, habe die Großmutter seine Mutter als Russin einschreiben lassen. Repressionen gegenüber Deutschen hätten in Georgien bereits lange vor 1941, nämlich schon in den Jahren 1937 und 1938, angefangen. Im Übrigen sei seine Mutter die Tochter eines Deutschen gewesen. Ihre Erziehung und ihr Bewusstsein einer Deutschen seien bereits im Zeitpunkt der Volljährigkeit geprägt gewesen.
Der Kläger beantragt wörtlich,
jetzt mein Verfahren einzuleiten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.07.2008 sei dem Kläger nachweislich mit Einschreiben gegen Rückschein am 28.07.2008 unter seiner Anschrift in Tbilissi, Georgien zugestellt worden. Die Klage hätte daher spätestens am 28.08.2008 beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden müssen. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ein solcher Antrag nur innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist zulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann wegen des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Der Kläger begehrt bei verständiger Auslegung seines Antrages die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides. Die insoweit als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist jedoch unzulässig. Denn der Kläger hat die für Verpflichtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO versäumt, da er die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben hat.
Der maßgebliche Widerspruchsbescheid vom 07.07.2008 wurde dem Kläger ausweislich des vorliegenden Rückscheines am 28.07.2008 unter seiner im Aufnahmeantrag angegebenen Anschrift in Georgien gemäß § 9 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein durch die Post in Georgien völkerrechtlich zulässig ist im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG. Denn ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Schreibens des Klägers an das Bundesverwaltungsamt vom 07.07.2010 hat er den Widerspruchsbescheid bereits am 01.08.2008 tatsächlich erhalten. Im Klageverfahren hat der Kläger, abweichend von seinen Angaben im Verwaltungsverfahren, vorgetragen, den Widerspruchsbescheid jedenfalls am 07.08.2008 erhalten zu haben. Damit gilt der Widerspruchsbescheid - ungeachtet eines etwaig unterstellten Zustellungsmangels - spätestens am 07.08.2008 gemäß § 8 VwZG als zugestellt, da er dem Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO endete mithin spätestens mit Ablauf des 08.09.2008 gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3, 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da der 07.09.2008 auf einen Sonntag fiel. Selbst bei einer zu Gunsten des Klägers unterstellten unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung des insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheides, wäre die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO jedenfalls mit Ablauf des 07.08.2009 verstrichen.
Letztlich kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist gemäß § 60 VwGO nicht in Betracht. Ungeachtet des nach § 60 Abs. 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Wiedereinsetzungsantrages des Klägers, kann eine Wiedereinsetzung vorliegend nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen erfolgen. Insoweit greift nämlich der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 3 VwGO, wonach ein Wiedereinsetzungsantrag ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.