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Verwaltungsgericht Köln·7 K 3709/24·26.08.2025

Übereinstimmende Erledigungserklärungen schließen Fortsetzungsfeststellung im selben Verfahren aus

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die klagende Rechtsanwältin wandte sich gegen Beitragsbescheide ihres Versorgungswerks. Nach Vorlage von Gewinnermittlungen änderte das Versorgungswerk die Bescheide und setzte nur noch Mindestbeiträge fest; die Klägerin erklärte daraufhin das Verfahren „in der Hauptsache“ für erledigt und kündigte zugleich eine Fortsetzungsfeststellungsklage an. Nach Zustimmung des Beklagten wurde das Verfahren eingestellt; die Klägerin begehrte später die Fortsetzung und Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das VG Köln wies dies ab, weil die übereinstimmenden Erledigungserklärungen den Rechtsstreit beendet haben und Erledigungserklärung und Fortsetzungsfeststellung im selben Verfahren einander ausschließen.

Ausgang: Antrag auf Fortsetzung; Gericht stellt Beendigung des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigung fest.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Streit über die Erledigung und einem Fortsetzungsantrag ist durch Urteil entweder in der Sache oder mit dem Ausspruch zu entscheiden, dass der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet ist.

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Prozesserklärungen sind nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen; entscheidend ist der objektive Erklärungswert des Schriftsatzes im Ganzen.

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Die Erklärung, das Verfahren „in der Hauptsache“ für erledigt zu erklären, ist als Verzicht auf eine Sachentscheidung zu verstehen und bewirkt bei Zustimmung des Gegners die Beendigung des Rechtsstreits.

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Eine prozessbeendigende Erledigungserklärung und die Umstellung des Anfechtungsantrags auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) schließen sich im selben Verfahren gegenseitig aus.

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Eine Erledigungserklärung kann nach Zustimmung des Prozessgegners nur ausnahmsweise beseitigt werden, etwa bei Wiederaufnahmegründen oder wenn es nach Treu und Glauben unzumutbar wäre, an der Prozesshandlung festzuhalten; bloße Fehlvorstellungen über die Wirkung genügen regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 EStG§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 104 Abs. 3 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 3073/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Rechtsanwältin und Pflichtmitglied des Beklagten.

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Zwecks Beitragsfestsetzung für die Jahre 2021 und 2022 gemäß seiner Satzung forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage ihrer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 auf. Die Klägerin teilte hierzu mit Schreiben vom 30.11.2023 mit, dass keine Einkommensteuer- oder Schätzbescheide vorlägen; sie sei nur geringfügig tätig. Mit Bescheiden vom 07.02.2024 setzte sodann der Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden monatlichen Beitrag für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2022 auf 1.311,30 Euro (Regelpflichtbeitrag) und für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2021 auf 1.320,60 Euro (Regelpflichtbeitrag) fest.

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Am 11.03.2024 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beitragsbescheide vom 07.02.2024 aufzuheben.

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Nachdem sie ihre Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt hat, hat der Beklagte die Bescheide vom 07.02.2024 mit Bescheid vom 05.07.2024 geändert und den monatlichen Beitrag für 2021 vorläufig auf 132,06 Euro und für 2022 vorläufig auf 131,13 Euro (Mindestbeitrag) festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 führte die Klägerin aus:

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„… wird -nach Rücknahme der angefochtenen Bescheide durch die Beklagte- das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Weiterhin erheben wir gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land

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Nordrhein-Westfalen, Breite Straße 67, 40213 Düsseldorf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO mit folgenden

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Anträgen: (…)“

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Unter dem 13.08.2024 hat die Berichterstatterin dem Beklagten den Schriftsatz unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 hat der Beklagte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 20.08.2024 hat die Berichterstatterin das Verfahren eingestellt und nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits entschieden.

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Die Klägerin trägt zuletzt vor, sie habe die Klage mit dem Schriftsatz vom 07.08.2024 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert. Der Beschluss vom 20.08.2024 sei rechtsfehlerbehaftet. Ein Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO setze voraus, dass keine Fortsetzungsfeststellungsklage betrieben werde. Das Gericht habe sachfremd eine neue Klageerhebung konstruiert, ein neues Aktenzeichen vergeben und sie, die Klägerin, mit zusätzlichen Gerichtskosten belastet.

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Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

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das Verfahren fortzusetzen und festzustellen, dass die Beitragsbescheide des Beklagten vom 07.02.2024 rechtswidrig waren.

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Der Beklagte beantragt,

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festzustellen, dass der Rechtsstreit beendet ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie dem Verfahren 7 K 5135/24, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin konnte entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin entschieden ist, da sie mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Raum für die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.08.2025 begehrte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 VwGO) bestand hier schon deshalb nicht, weil es für die Wiedereröffnung jedenfalls Voraussetzung ist, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht wirksam und bindend (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 318 ZPO) geworden ist; der Urteilsfindung vorausgehende Verfahrenshandlungen kann das Gericht anderenfalls nicht mehr vornehmen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung hängt von deren Form und von der vom Gericht durch Beschluss festgelegten Verfahrensweise ihrer Bekanntgabe ab. Hier wurde das Urteil in der mündlichen Verhandlung verkündet (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und war somit bereits wirksam. Abgesehen davon scheitert ein Wiedereinsetzungsantrag, weil Anknüpfungspunkt des § 60 VwGO eine versäumte gesetzliche Frist ist. Hier geht es um einen versäumten Verhandlungstermin.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das Verfahren ist auf den Antrag der Klägerin nicht fortzusetzen, da es aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten vom 07.08. und 19.08.2024 beendet und durch den dies feststellenden deklaratorischen Beschluss des Gerichts vom 20.08.2024 unanfechtbar eingestellt wurde.

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Besteht - wie vorliegend - Streit über die Erledigung und wird die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, so hat das Gericht durch Urteil zu entscheiden, das entweder auf eine Sachentscheidung geht oder auf den Ausspruch, dass der Rechtsstreit (durch die gegenseitigen Erledigungserklärungen) beendet ist.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. November 1993 – 2 B 151.93, Beschluss vom 18. März 1965 – V B 37.65 –, (zur Klagerücknahme).

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Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 07.08.2024 für erledigt erklärt. Sie kann dagegen nicht geltend machen, das Gericht habe den Schriftsatz als Klageänderung auslegen müssen. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Der Wortlaut tritt hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt der Erklärung ist daher, wie das Gericht sie unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Dies gilt im Grundsatz auch für anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe, soweit diese auslegungsfähig und -bedürftig sind. Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17.01 –, BVerwGE 115, 302-312, juris Rn. 40 m. w. N. und Beschluss vom 31. August 1990 – 7 B 115.90 –, juris Rn. 5 (zur Einlegung eines Rechtsbehelfs).

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Gemessen daran ist der Schriftsatz der Klägerin vom 07.08.2024 nur einer dahingehenden Auslegung zugänglich, dass im hiesigen Verfahren eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wurde. In dem Schriftsatz der als Rechtsanwältin tätigen und als solche im Verfahren auftretenden Klägerin heißt es, das Verfahren werde „in der Hauptsache für erledigt erklärt“. Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung, mit der der Verzicht auf eine Sachentscheidung erklärt wird. Er bewirkt - bei entsprechender Erklärung der Gegenseite - die Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Formulierung der Klägerin ist einer anderen Auslegung nicht zugänglich. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin gleichzeitig erklärte, sie erhebe überdies Fortsetzungsfeststellungsklage. Zielt nämlich ihre Erklärung auf die Beendigung des Rechtsstreits, lässt dies keinen Raum für die Annahme, dass der Rechtsstreit fortgesetzt und im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage über die Frage der Rechtmäßigkeit der aufgehobenen Bescheide entschieden werden soll. Die Klägerin kann mit anderen Worten nicht gleichzeitig die Beendigung des Rechtsstreits erklären und mit dem geänderten Hauptantrag den Rechtsstreit fortsetzen. Die prozessbeendigende Erklärung einerseits und die Umstellung des ursprünglichen Anfechtungsantrages in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) schließen sich gegenseitig aus.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1981 – 8 C 39.80 –, juris Rn. 13 und Urteil vom 12. September 1989 – 1 C 40.88 –, juris Rn. 12.

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Die Klägerin hat die Erledigungserklärung auch nicht nachträglich beseitigt.

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Eine Erledigungserklärung kann zwar grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem der Prozessgegner noch nicht zugestimmt hat.

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Vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 – 4 C 27.90 –, juris Rn. 23.

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Für einen Widerruf der Erledigungserklärung vom 07.08.2024 fehlt es zunächst schon an einer entsprechenden prozessualen Erklärung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 07.09.2025. Abgesehen davon war hier dafür auch kein Raum, weil der Beklagte der Erledigungserklärung bereits am 19.08.2024 zugestimmt hatte.

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Ein Widerruf der Erledigungserklärung käme auch sonst nicht in Betracht. Er ist zwar ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO) gegeben ist oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Erklärung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u. ä. herbeigeführt wurde oder wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 33.95 –, juris Rn. 14 und Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 C 8.04 –, juris Rn. 14 (Klagerücknahme); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2019 – 13 A 18.2365 –, juris Rn. 19 m. w. N.

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Keiner dieser Fälle liegt hier aber vor. Insbesondere ein offenbares Versehen seitens der Klägerin ist nicht gegeben. Sie mag sich zwar über die prozessuale Wirkung ihrer Erklärung falsche Vorstellungen gemacht haben. Dass sie die Erklärung aus Versehen und irrtümlich abgegeben hat, ist weder erkennbar noch macht sie dies überhaupt geltend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.