BVFG: Kein Aufnahmebescheid bei Geburt nach dem 01.01.1993 (Stichtagsregelung verfassungsgemäß)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG als Spätaussiedler und wandte sich gegen die Ablehnung wegen seines Geburtsdatums. Streitentscheidend war, ob § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG (Geburt vor dem 01.01.1993) verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger nach dem Stichtag geboren ist und damit selbst bei unterstellter deutscher Volkszugehörigkeit nicht Spätaussiedler sein kann. Die Stichtagsregelung verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 21 Abs. 1 EU-GR-Charta; der Hilfsantrag scheitere zudem mangels behördlichen Ermessens.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG wegen Geburt nach dem 01.01.1993 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass die antragstellende Person die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG erfüllt.
Deutsche Volkszugehörige, die nach dem 01.01.1993 geboren sind, gehören gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nicht zum Kreis der Spätaussiedler; der Aufnahmeanspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie an eine legitime gesetzgeberische Zielsetzung anknüpft und im Rahmen zulässiger typisierender Abgrenzung erfolgt.
Ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 EU-GR-Charta liegt nicht vor, wenn die Differenzierung sachlich durch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Begrenzung des Begünstigtenkreises gerechtfertigt ist.
Ist die begehrte Rechtsfolge gesetzlich gebunden und nicht ermessensabhängig, scheidet eine Verpflichtung zur Neubescheidung aus; das Gericht hat über den Anspruch spruchreif zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist am 00.00.1993 in P. (Kasachstan) geboren. Als Eltern sind der 1970 geborene Herr A. S. D. und die 1975 geborene Frau F. Z. D., geb. L., als Großvater väterlicherseits der 1949 geborene C. T. D. angegeben.
Der Kläger beantragte mit Datum vom 06.12.2022 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei wie sein Vater und sein Großvater väterlicherseits deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten wie in seinem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Im Elternhaus habe er Russisch gesprochen, dann aber die deutsche Sprache erlernt. Diese sei ihm von Verwandten vermittelt worden. Außerdem lerne er Deutsch beim Goethe-Institut in P.. Er verstehe fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus.
Mit Bescheid vom 24.03.2023 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Dieser könne nicht Spätaussiedler sein, weil er nach dem Stichtag 01.01.1993 geboren sei.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Stichtagsregelung sei diskriminierend und ihre Verfassungsmäßigkeit fraglich. Die Anerkennung als Spätaussiedler solle nicht von einem bestimmten Geburtsdatum abhängig gemacht werden. Er sei unstreitig deutscher Volkszugehöriger. Zudem sei der Gebrauch der deutschen Sprache in Kasachstan eingeschränkt. Er sei deshalb gezwungen, Kasachisch zu sprechen und gehindert, die deutsche Sprache an die Kinder weiterzugeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2023 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde trat der Auffassung des Klägers zur Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung entgegen.
Der Kläger hat am 30.06.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, seinen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 24.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger die hiermit allgemein beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit erfüllt. Denn § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG begrenzt die Spätaussiedlereigenschaft, die ihrerseits Voraussetzung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG ist, in der Personengruppe, zu welcher der Kläger zählt, auf solche deutschen Volkszugehörigen, die vor dem 1. Januar 1993 geboren sind. Da der Kläger erst nach diesem Datum geboren ist, zählt er – auch bei unterstellter deutscher Volkszugehörigkeit – nicht zum Kreis der Spätaussiedler. Ein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist damit ausgeschlossen.
Verfassungsmäßige Bedenken gegen die Begrenzung des Kreises der Spätaussiedler anhand des Geburtsdatums bestehen nicht. Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar. Die gesetzliche Differenzierung beinhaltet keine gleichheitswidrige Diskriminierung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG oder einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß Art. 21 Abs. 1 EU-GR-Charta. Denn die Stichtagsregelung bildet den Umstand ab, dass der Gesetzgeber mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) den Kreis derjenigen Personen abschließend beschreiben wollte, die von den Vertreibungs- und Umsiedlungsmaßnahmen im Gefolge des 2. Weltkrieges in den Aussiedlungsgebieten betroffen waren oder an deren Folgen zu leiden hatten. Es stellte eine legitime Entscheidung des Gesetzgebers dar, den Kreis der Betroffenen und vom BVFG Begünstigten vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Liberalisierungstendenzen auf diejenigen Personen zu begrenzen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geboren waren. Hierbei stand ihm eine gesetzgeberische Einschätzungsprärogative zu, die datumsmäßige Schematisierungen einschloss. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist damit keine willkürliche Verweigerung eines Rechts, sondern die Reaktion auf eine geschichtliche Entwicklung.
Der Hilfsantrag geht schon deshalb ins Leere, weil die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Die Spruchreife ist damit im gerichtlichen Verfahren herzustellen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag umfasst Haupt- und Hilfsantrag, da der Hilfsantrag als wesensgleiches Minus bereits vom Hauptantrag umfasst ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.