§ 15 Abs. 2 S. 2 BVFG: Sperrwirkung nach bestandskräftiger Ablehnung des Aufnahmebescheids
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom BVA die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, obwohl sein eigener Aufnahmeantrag 1991 bestandskräftig abgelehnt worden war und er später als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seines Vaters einbezogen wurde. Das VG Köln verneinte den Anspruch wegen der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG. Die Vorschrift sei auch auf Altfälle (Einreise vor 01.01.2005) anwendbar. Vertrauensschutz scheide aus, weil der Kläger die Bescheinigung erst mehr als 25 Jahre nach Einreise beantragt habe.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wegen Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers Einbezogener kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur verlangen, wenn ein eigener Aufnahmebescheid nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (§ 15 Abs. 2 S. 2 BVFG).
Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG gilt auch für Personen, die vor Inkrafttreten der Norm am 01.01.2005 als einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge in das Bundesgebiet eingereist sind.
Allgemeiner Vertrauensschutz schließt die Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG auf Altfälle nicht aus.
Ein schutzwürdiges Vertrauen, die eigene Spätaussiedlereigenschaft nach der Einreise noch erstmals erfolgreich geltend machen zu können, setzt eine Antragstellung auf § 15 Abs. 1 BVFG in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung voraus.
Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erst lange Zeit nach der Einreise gestellt, fehlt es regelmäßig an einem schutzwürdigen Vertrauen, das eine Durchbrechung der Sperrwirkung rechtfertigen könnte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist am 00.00.1972 in Z. (heute U.) in der Ukraine geboren. Sein Vater ist der am 00.00.1928 geborene Herr P. I., seine Mutter die am 00.00.1933 geborene Frau V. I., geb. R.. Die Mutter verstarb 1988.
Der Kläger beantragte mit Datum vom 01.10.1990 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Aufnahme als Aussiedler. Diesen Aufnahmeantrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 31.10.1991 ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger sei, da es am erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Da der Kläger zum maßgeblichen Stichtag 22.06.1941 nicht bekenntnisfähig gewesen sei, sei auf Volkszugehörigkeit der Eltern abzustellen. Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde seien der Vater und die Mutter jedoch ukrainische Volkszugehörige. Die Zustellung des Ablehnungsbescheides erfolgte am 06.11.1991.
Ein Wiederholungsantrag datiert vom 15.01.1993. Unter dem 25.05.1993 teilte das BVA dem Kläger mit, dass dieser Antrag aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 31.10.1991 unzulässig sei.
Mit Bescheid vom 24.04.1995 bezog das BVA den Kläger auf dessen Antrag in den Aufnahmebescheid gleichen Datums des Vaters ein. Die nach seinerzeitigem Recht erforderliche Zustimmung des aufnehmenden Landes Nordrhein-Westfalen datiert vom 30.03.1995.
Am 06.10.1996 traf der Kläger aus der Ukraine kommend in Deutschland ein. Die Verteilung erfolgte auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG durch den Landkreis Müritz am 02.12.1996.
Der Kläger wurde am 15.05.1997 durch den Landrat des Landkreises Müritz eingebürgert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2022 an das BVA wies der Kläger darauf hin, dass sein Vater bereits am 26.05.1940 in das Deutsche Reich eingebürgert worden sei. Er – der Kläger – habe damit ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides entspreche daher nicht der Rechtslage. Er sei von Anfang an als deutscher Staatsangehöriger anzuerkennen gewesen.
Mit Bescheid vom 03.05.2022 lehnte das BVA den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf die bestandskräftige Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe aus diesem Grunde die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Die Vorschrift finde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann Anwendung, wenn der Betroffene – wie der Kläger – bereits vor der nachträglich eingefügten Norm in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dies könne auch nicht durch ein Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geändert werden.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er schilderte die Umstände, die der Einreise nach Deutschland und der Antragstellung vorangingen. Es sei offensichtlich falsch gewesen, Abkömmlingen den Status als Spätaussiedler vorzuenthalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und verwies erneut auf die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG.
Der Kläger hat am 13.06.2022 Klage erhoben.
Er verweist erneut auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters. In der gleichen Weise habe auch ihm die deutsche Staatsangehörigkeit und der Status des § 15 Abs. 1 BVFG zuerkannt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 03.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2022 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Begründung der streitbefangenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 03.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
Hiernach stellt das BVA zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling stellt es gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG hingegen eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Einem einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG indes nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung kann der Kläger demzufolge nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG geltend machen. Denn er wurde als Abkömmling eines Spätaussiedlers, hier des Vaters, in dessen Aufnahmebescheid unter dem 24.04.1995 einbezogen, woraufhin er im Oktober 1996 in das Bundesgebiet einreiste und am 02.12.1996 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG erhielt. Dem lag der Umstand zugrunde, dass der eigene Aufnahmeantrag des Klägers zuvor mit Bescheid vom 31.10.1991 bestandskräftig abgelehnt worden war. Ein Wiederholungsantrag vom 15.01.1993 lehnte das BVA ohne Neubescheidung ab. Damit liegen die Voraussetzungen der anspruchseinschränkenden Vorschrift vor.
Sie ist auch auf Altfälle anwendbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts ist geklärt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch in Fällen Anwendung findet, in denen der Betroffene, wie der Kläger, vor ihrem Inkrafttreten am 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen worden war.
BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, juris Rn. 17.
Eine Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf Altfälle ist auch nicht aus Gründen des allgemeinen Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, juris Rn. 21.
Abweichendes kann nach dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, in Einzelfällen dann gelten, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein vorhandenes Vertrauen enttäuscht, die eigene deutsche Volkszugehörigkeit und damit die Spätaussiedlereigenschaft nach der Einreise noch erstmals erfolgreich geltend machen zu können. Ein solches Vertrauen ist nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nur zeitlich und sachlich in engen Grenzen schutzwürdig. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann danach nicht angenommen werden, wenn das Vertrauen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung durch Beantragung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG betätigt worden ist. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung soll dabei regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren gehen.
BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, juris Rn. 26.
Da der Kläger den Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung jedoch erst über 25 Jahre nach der Einreise geltend gemacht hat, ist dieser zeitliche Zusammenhang erkennbar nicht gegeben.
Auf die namentlich in der Widerspruchsbegründung dargestellten Umstände kommt es aus diesem Grund nicht an. Denn sie betreffen in erster Linie das Schicksal des Vaters des Klägers, nicht aber die Voraussetzungen des Klägers als Spätaussiedler. Der Vortrag vermischt zudem Fragen der Staatsangehörigkeit mit denen zur Spätaussiedlereigenschaft. Letztere ist für den Kläger individuell und in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Einreise im Oktober 1996 zu bestimmen. Insoweit spricht – ohne dass es hier entscheidungserheblich wäre – alles dafür, dass die bereits im Bescheid vom 31.10.1991 mitgeteilten Gründe zutrafen und der Kläger gerade nicht als deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne einzustufen war. Gerade dieser Umstand war es, der dazu führte, dass der Kläger in der Folge den Weg über die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters wählte, um eine Übersiedlung nach Deutschland doch noch zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.