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Verwaltungsgericht Köln·7 K 3523/10·03.10.2011

Klage auf Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids abgewiesen wegen Gegenbekenntnis

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG; das Bundesverwaltungsamt lehnte ab, weil in ihrem Inlandspass die russische Nationalität eingetragen war. Das VG Köln hält diese Eintragung für ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum und verneint somit die deutsche Volkszugehörigkeit. Aufgrund des fehlenden Volkstumsbekenntnisses wird die Klage in der Sache abgewiesen. Auf Verfahrensfragen wie Wiedereinsetzung kommt es danach nicht an.

Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG als unbegründet abgewiesen; Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige wegen Eintragung der russischen Nationalität

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Aufnahmebescheid nach dem BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller deutsche Volkszugehöriger i.S.d. §§ 4, 6 BVFG ist; Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein.

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Die Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität im Inlandspass ist als Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten und steht der Annahme deutscher Volkszugehörigkeit entgegen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Erklärung der freien Willensbildung entbehrte.

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Ein fehlendes maßgebliches Volkstumsbekenntnis kann die Ablehnung eines Aufnahmebescheids begründen, ohne dass es einer Entscheidung über weitere Voraussetzungen (z.B. Abstammung oder Sprachvermittlung) bedarf.

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Ist der materielle Anspruch mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unbegründet, kann die Klage in der Sache abgewiesen werden, auch wenn über verfahrensrechtliche Einwendungen (z.B. Fristversäumnis, Wiedereinsetzung) offenbleibt.

Relevante Normen
§ 5 Nr. 2 lit. c) BVFG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wurde am 00.00.0000 mit dem Familiennamen M. in Engels (Saratow) geboren. Ihre Eltern waren der 1903 geborene B. M. , der nach den Angaben im Antragsverfahren deutscher Volkszugehöriger war, und die 1905 geborene O. M. , geb. C. . Sie ist seit 1963 verheiratet und inzwischen Rentnerin.

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Die Klägerin beantragte unter dem 30.07.2009 beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme nach dem BVFG. Hierbei gab sie an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem Elternhaus sei von Beginn an Russisch, ab ihrem 4. Lebensjahr dann auch Deutsch gesprochen worden. Die deutsche Sprache sei ihr vom Vater und den Großeltern väterlicherseits sowie einer Tante vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. In ihrem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen gewesen. Ein Änderung habe nicht stattgefunden.

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Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Einbeziehung ihres 1939 geborenen Ehemannes, der 1966 und 1970 geborenen Söhne sowie einer 1989 geborenen Enkelin in den Aufnahmebescheid und legte zahlreiche Dokumente zu Personenstand und beruflichem Werdegang in Kopie vor.

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Mit Bescheid vom 23.09.2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil mit der Eintragung der russischen Nationalität in Inlandspass ein wirksames zu einem anderen Volkstum vorliege. Der Bescheid ging der Klägerin ausweislich des russischen Postrückscheins am 27.10.2009 zu.

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Die Klägerin erhob auf dem Postwege Widerspruch. Der Widerspruch ging nach den Angaben des Eingangsstempels am 14.12.2009 beim Bundesverwaltungsamt ein. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass die Eintragung der russischen Nationalität auf einer entsprechenden Empfehlung ihrer Eltern beruhte. Gleichwohl habe sie den Namen M. angenommen. In dem Widerspruchsschreiben schilderte sie ferner das Schicksal ihrer Familie in den Jahren seit 1941.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Dieser sei verspätet, da die einmonatige Widerspruchsfrist mit dem 27.11.2009 abgelaufen und der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin ausweislich des russischen Rückscheins am 27.04.2010 zu.

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Die Klägerin hat am 08.06.2010 Klage erhoben. Zur Fristversäumung verweist auf eine Chemotherapie infolge einer Krebserkrankung und legt eine ärztliche Bescheinigung vor. In der Sache wiederholt sie ihr Widerspruchsvorbringen.

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Die Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei bereits unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor, da es ihr trotz der ambulant durchgeführten Therapie möglich und zumutbar gewesen wäre, das Verfahren zu betreiben oder durch eine bevollmächtigte Person betreiben zu lassen. Die Klage sei auch unbegründet, da die Klägerin infolge des Gegenbekenntnisses nicht deutsche Volkszugehörige sei. Zudem erfülle sie in ihrer Person auch den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG, da ihr Ehemann hauptamtlicher Parteifunktionär gewesen sei und wichtige Ämter innerhalb der kommunistischen Partei auf Gebietsebene ausgeübt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Klägerin ist auf diese Folge in der ordnungsmäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden.

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Es kann offen bleiben, ob die Klage bereits wegen einer Versäumung der Widerspruchs- und/oder Klagefrist unzulässig oder der Klägerin auf deren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg:

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Die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides durch die Beklagte im Bescheid vom 23.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann damit nur ein deutscher Volkszugehöriger sein.

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache.

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Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen bereits deshalb nicht, weil sie ihren eigenen Angaben und ausweislich der den vorliegenden Dokumente stets mit der russischen Nationalität im Inlandspass eingetragen war. Die Beklagte weist in der Klageerwiderung zutreffend darauf hin, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität bei der Passbeantragung ebenso ein Gegenbekenntnis zu dieser Volkszugehörigkeit zu sehen ist wie im jahrelangen Gebrauch dieses Passes, der durch entsprechende Eintragungen in den Geburtsurkunden ihrer Söhne dokumentiert wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung über den Passeintrag in einer Lage befand, die aufgrund physischen oder psychischen Drucks eine freie Willensentscheidung gänzlich ausschloss, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem in ihrem Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 23.11.2009 durchaus eindrucksvoll geschilderten Schicksal ihrer Familie in der Kriegs- und Nachkriegszeit. Es spricht alles dafür, dass die Eintragung der russischen Nationalität auf Empfehlung der Eltern deren verständlichem Wunsch folgte, ihre Tochter vor möglichen Nachteilen in einem russisch geprägten Umfeld zu bewahren. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, das Volkstumsbekenntnis sei der Klägerin nicht zurechenbar. An einer solchen Zurechenbarkeit fehlt es vielmehr nur dann, wenn eine andere Entscheidung aufgrund einer bestehenden Zwangslage ausgeschlossen ist. Hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nichts.

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Fehlt es damit an einer der erforderlichen Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin die weiteren Voraussetzungen in Bezug auf Abstammung in Sprache erfüllt. Ebenso offen bleiben kann, ob angesichts der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausschließt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.