Klage auf Aufnahme nach BVFG wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG; die Beklagte hatte den Antrag 2006 und 2024 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung verpflichtete sich die Beklagte, den Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Gericht stellte fest, dass hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei und wies die Klage ab. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage abgewiesen, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, nachdem die Beklagte die Erteilung des Aufnahmebescheids zugesichert hat.
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verwaltungsbehörde das begehrte Verwaltungshandeln im Prozess freiwillig zusichert, ist die Klage insoweit unzulässig bzw. ohne Erfolg abzuweisen.
Die Gerichtsverhandlung kann trotz Nichterscheinens der Klägerin fortgeführt und entschieden werden, wenn die Partei nach § 102 Abs. 2 VwGO auf die Rechtsfolge des Ausbleibens hingewiesen wurde.
Zur Befreiung von der im § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG vorausgesetzten Nachweispflicht, die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt erhalten zu haben, ist bei geltend gemachter Unmöglichkeit des Spracherwerbs ein fachärztliches Gutachten erforderlich; pauschale oder nicht spezifizierte Befunde genügen nicht.
Leichte kognitive Einschränkungen oder altersbedingte Abnahmen der Lernfähigkeit begründen ohne spezifischen fachärztlichen Nachweis grundsätzlich nicht die Unmöglichkeit, eine Sprache zu erlernen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Unter dem Datum des 5. April 2004 beantragte die im Jahre 1956 geborene Klägerin die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, dass sie ab ihrer Geburt die deutsche Sprache gelernt habe, gleichwohl aber Deutsch nur wenig verstehe und lediglich einzelne Wörter spreche. Bis zu ihrem siebten Lebensjahr habe sie gemeinsam mit ihrer Familie deutsche Traditionen gepflegt, danach habe sie sich bis zu ihrem 16. Lebensjahr in einem Internat befunden, wo ihr dies nicht möglich gewesen sei. Ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Ihr Vater sei zum Dienst in der Trudarmee verpflichtet worden, ihre Mutter habe unter Kommandanturaufsicht gestanden. Der Einladung zu einem Sprachtest kam die Klägerin nachfolgend nicht nach.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dahinstehen könne, ob die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme und sie sich durchgängig zur deutschen Nationalität bekannt habe. Denn jedenfalls habe die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihr die deutsche Sprache innerhalb ihrer Familie vermittelt worden sei. Denn eine dahingehende Feststellung sei nur möglich, wenn ein Antragsteller im Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 erhob die Klägerin Wiederspruch und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im Alter von drei oder vier Jahren eine Impfung erhalten habe und danach in ihrer geistigen Entwicklung zurückgeblieben sei. In der Folge habe sie ein Internat besucht, bei ihrer Familie sei sie lediglich an Wochenenden gewesen. Nach einigen Monaten habe sie dort die deutsche Sprache verlernt, die ihr zuvor familiär vermittelt worden sei. Denn sowohl in der Schule als auch in ihrem Familienleben nach ihrer Heirat habe sie ausschließlich Russisch gesprochen. Sie sei auf dem rechten Ohr inzwischen zudem taub. Ein erneutes Erlernen der deutschen Sprache sei ihr weder zumutbar noch möglich. Der Ablehnung ihres Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz habe daher nicht mit dem Fehlen von Kenntnissen der deutschen Sprache begründet werden dürfen. Da sie die dem Bescheid vom 24. Oktober 2006 beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht habe zur Kenntnis nehmen können, sie eine Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden.
Die Beklagte verstand den Widerspruch der Klägerin als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte nach einem solchen Wiederaufgreifen den Antrag der Klägerin auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz mit Bescheid vom 6. Februar 2024 erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin lediglich nachgewiesen habe, dass sie schwerhörig sei und Hörgeräte trage und überdies in ihrem Falle eine leichte Intelligenzminderung festgestellt worden sei. Es sei daher kein Grund dafür gegeben, in ihrem Falle auf die Erbringung eines Nachweises hinsichtlich der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, zu verzichten.
Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2024 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der von der Klägerin vorgelegte Auszug aus ihrer Patientenakte aus dem Jahre 2019 keinen Anhalt für eine geistige Behinderung der Klägerin enthalte. Ebenfalls unerwähnt blieben krankheitsbedingte sprachliche Einschränkungen. Auch zu einer vollständigen Gehörlosigkeit fänden sich keine Angaben. Die im ärztlichen Gutachten vom 31. Oktober 2023 bescheinigte leichte mentale Zurückgebliebenheit sowie die daran anknüpfende Schlussfolgerung, dass die Klägerin keine Möglichkeit habe, die deutsche Sprache zu erlernen, rechtfertigten keine andere Einschätzung. Eine solche Unmöglichkeit des Spracherwerbs müsse durch ein fachärztliches Gutachten belegt werden. Daran fehle es im Falle der Klägerin, die von ihr vorgelegten Unterlagen belegten die geltend gemachte Unmöglichkeit des Erwerbs der deutschen Sprache nicht nachvollziehbar. Denn namentlich Gedächtnisstörungen leichter oder gemäßigter Art wirkten sich nicht zwingend auf die Fähigkeit zum Erlernen einer Sprache aus. Eine leichte (gegebenenfalls altersbedingte) Abnahme der Fähigkeit, eine Sprache zu erlernen, sei bereits dem Grunde nach nicht zu berücksichtigen. Gegen ein entsprechendes Unvermögen spreche im Falle der Klägerin auch deren Schulbesuch sowie ihre anschließende Berufstätigkeit, die russische Sprache habe sie ferner zweifelsohne erlernen können. Der Widerspruchsbescheid wurde dem seinerzeit Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2024 zugestellt.
Am 19. Juni 2024 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beruft sich im Einzelnen vorgelegte ärztliche Unterlagen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2024 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz habe. Sie habe – ungeachtet der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen – nicht nachgewiesen, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich demgegenüber verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2025 durch Urteil entscheiden, da die Klägerin nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung auf die Durchführung einer solchen verzichtet hat. Da seitens der Beklagten hierauf keine entsprechende Mitteilung erfolgte, war weder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) möglich, noch eine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen angezeigt.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (geworden).
Die Beklagte hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025 vollumfänglich klaglos gestellt, indem sie sich dazu verpflichtet hat, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Da sie damit dem von der Klägerin geltend gemachten Begehren entsprochen hat, besteht kein Bedürfnis mehr für eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht. Hierdurch würde die Position der Klägerin nämlich nicht verbessert, sie hat bereits aufgrund der von der Beklagten erklärten Verpflichtung dasjenige erlangt, was sie mit der von ihr erhobenen Klage begehrt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.