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Verwaltungsgericht Köln·7 K 3295/11·14.11.2011

Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit im BVFG-Aufnahmeverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG. Zentral war, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und die familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse vorliegt. Das Gericht lehnte PKH ab, da die Klägerin den Sprachtest nicht bestanden und keine familiäre Vermittlung nachgewiesen hat; daher ist die Klage derzeit unbegründet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage um einen Aufnahmebescheid nach BVFG

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

2

Ein Aufnahmebescheid nach dem BVFG setzt deutsche Volkszugehörigkeit voraus; das für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderliche familiäre Ermessen der deutschen Sprache ist nach §6 Abs.2 BVFG zu prüfen.

3

Die familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse ist durch einen Nachweis zu belegen; das Fehlen der Fähigkeit zu einem einfachen deutschen Gespräch spricht gegen diese Vermittlung.

4

Die unzureichende Glaubhaftmachung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Breidenbach in Halle wird abgelehnt.

Gründe

2

Es kann offen bleiben, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht in hinreichender Form glaubhaft gemacht sind und die nachgereichten Unterlagen nur eine unzureichende Prüfung der Voraussetzungen zulassen.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Ungeachtet der nicht abschließend zu beantwortenden Frage der fristgemäßen Klageerhebung ist die Klage nach derzeitigem Sachstand unbegründet. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides kommt nur für deutsche Volkszugehörige in Betracht. Das hierfür erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden, die wiederum nur festgestellt werden kann, wenn jemand aufgrund dieser Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Diese Fertigkeit hat die Klägerin bei ihrem Sprachtest in der deutschen Auslandsvertretung in Astana am 05.10.2010 nicht ansatzweise gezeigt. So hat sie die ganz überwiegende Zahl der an sich einfachen Fragen nicht verstanden. Auch gelang es fast nie, in annähernd vollständigen Sätzen zu antworten. Ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch kam nie zustande. Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar, da die Klägerin beim Sprachtest angegeben hat, ihre Mutter und ihre Großmutter hätten sich zwar immer im plattdeutschen Dialekt unterhalten; mit den Kindern sei aber nur Russisch gesprochen worden. Mithin hat die Klägerin selbst eine familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse verneint. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung sind in keiner Phase des Verfahrens vorgetragen worden.