PKH-Ablehnung mangels Erfolgsaussicht; Zweifel an familiärer Sprachvermittlung im BVFG-Aufnahmeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, weil die Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Im Kern bestehen erhebliche Zweifel an der für eine Aufnahme nach §27 BVFG erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Schulische Kenntnisse und widersprüchliche Angaben der Angehörigen schwächen die Glaubhaftmachung. Auch ein möglicher Wegzug aus den Aussiedlungsgebieten wurde als möglicher Hinderungsgrund genannt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache zu belegen; spätere schulische Verbesserungen sind hierfür nicht ohne weiteres ersetzend.
Widersprüchliche oder inkonsistente Angaben von Antragstellern und nahen Angehörigen können die Glaubhaftmachung der erforderlichen Voraussetzungen erheblich erschüttern.
Das Bestehen eines dauerhaften Aufenthalts außerhalb der Aussiedlungsgebiete kann die Erteilung eines Aufnahmebescheids außerhalb der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG von vorneherein ausschließen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schulz in Stralsund wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Es bedarf keiner abschließenden Klärung der Frage, ob der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG bereits der Umstand entgegensteht, dass sich die Klägerin bereits seit Herbst 2009 zu Studienzwecken in Magdeburg aufhält und hiermit unter Umständen ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben hat, womit die Erteilung außerhalb der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG - für deren Voraussetzungen nichts erkennbar ist - von vornherein nicht in Betracht käme. Offen bleiben kann auch, ob die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Hieran bestehen angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags der hierfür einzig in Betracht kommenden Mutter, der Angaben der Großmutter mütterlicherseits in diesem Verfahren und der vorgelegten Urkunden erhebliche Zweifel. Schließlich kann auch dahinstehen, ob sich die Klägerin, was die Beklagte im Verwaltungsverfahren in Abrede gestellt hat, durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Denn es fehlen zureichende Anhaltspunkte für das erforderliche Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache. Es spricht alles dafür, dass die Klägerin ihre heute unstreitig sehr guten deutschen Sprachkenntnisse im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung, insbesondere durch ihr Studium der Germanistik an der Puschkin-Universität in St. Petersburg erworben hat. Die Angabe, ihre Großmutter mütterlicherseits habe ihr bis zum 6. Lebensjahr die deutsche Sprache bis zur Fähigkeit vermittelt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist demgegenüber unglaubhaft. Sie steht in kaum auflösbaren Widerspruch zu den Angaben ihrer Mutter bei deren Sprachtest 2002. Hiernach habe deren Mutter - also die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin - mit ihr nur sehr wenig Deutsch gesprochen. Zu Hause sei Russisch die Umgangssprache gewesen. Bestätigt werden diese Angaben durch die sehr schwachen Deutschkenntnisse der Mutter bei deren Anhörung, die auch zur Ablehnung ihres Aufnahmeantrages führten. Dass die Großmutter die Deutsche Sprache nicht ihrer eigenen Tochter, wohl aber an ihre Enkelin vermittelt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zudem sind deren eigene Angaben über die Sprachvermittlung erheblichen Zweifeln ausgesetzt. So gibt sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 03.04.2003 an, sie habe mit ihren Kindern - also auch der Mutter der Klägerin - nur Deutsch gesprochen, was mit deren Angaben beim Sprachtest 2002 unvereinbar ist. Es spricht alles dafür, dass es sich insoweit um Gefälligkeitsangaben handelt.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu der Annahme, die Großmutter habe der Klägerin bis zu deren 6. Lebensjahr die deutsche Sprache bis zum Niveau einer einfachen Gesprächsführung vermittelt, weiter nachzugehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Regelungen des BVFG eine nachträgliche Verbesserung vorhandener Sprachkenntnisse nicht ausschließen, solange die einmal erworbenen Kenntnisse zumindest mitursächlich für die aktuelle Fähigkeit sind, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn es spricht alles dafür, dass der Klägerin in ihrer Kindheit und Jugend von ihren Eltern als den maßgeblichen Bezugspersonen die russische Sprache vermittelt wurde. Die als Ausnahme denkbare Vermittlung durch die Großmutter bis zum 6. Lebensjahr ist demgegenüber nicht hinreichend dargetan.