DOHG 2: Anspruch auf Einmalzahlung scheitert an fehlendem fachärztlichen Gutachten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom Bundesverwaltungsamt eine Einmalzahlung nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG 2). Streitig war, ob die Leistung trotz nicht fristgerecht vorgelegten fachärztlichen Gutachtens bewilligt werden kann und ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Antrag wegen fehlender, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgereichter Pflichtunterlagen unvollständig und damit unzulässig war. Eine unverschuldete Fristversäumnis wurde nicht glaubhaft gemacht; zudem wurde die versäumte Handlung nicht ordnungsgemäß nachgeholt.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Bewilligung einer Einmalzahlung nach DOHG 2 wegen fehlenden fachärztlichen Gutachtens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf finanzielle Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 DOHG 2 setzt einen fristgerecht gestellten und vollständigen Antrag nach § 4 DOHG 2 voraus.
Das nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DOHG 2 beizufügende fachärztliche Gutachten ist zwingende Antragsunterlage; wird es innerhalb der vom Bundesverwaltungsamt gesetzten Nachfrist nicht vorgelegt, ist der Antrag unzulässig.
Wiedereinsetzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 DOHG 2 i.V.m. § 32 VwVfG setzt voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet war und die versäumte Handlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ordnungsgemäß nachgeholt wird.
Allgemeine Erschwernisse bei der Gutachtenbeschaffung, auch im Zusammenhang mit pandemiebedingten Einschränkungen, begründen ohne konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit nicht die Annahme unverschuldeter Fristversäumnis.
Fehlt es an einem fristgerechten und vollständigen Leistungsantrag, besteht kein Raum, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nachträglich zu klären.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Bewilligung einer Einmalzahlung nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz vom 28.06.2016 (BGBl. I 2016, 1546) – DOHG 2 – in Höhe von 10.500,00 Euro.
Am 31.12.2019 stellte der Kläger einen Antrag auf finanzielle Hilfe aufgrund des DOHG 2 bei dem zuständigen Bundesverwaltungsamt (BVA). Mit dem Antrag erklärte er, er sei von 1978 bis 1985 Schüler der Kinder- und Jugendsportschule *Name wurde entfernt*und Mitglied im Sportclub *Name wurde entfernt*gewesen. Er sei als Nachwuchssportler im Kanurennsport ausgebildet worden und habe an DDR-Meisterschaften erfolgreich teilgenommen. Hierüber legte er Nachweise vor. Von seinem Trainer und Sportarzt seien ihm „Oral-Turinabol“ (ein in der DDR hergestelltes Anabolikum) und weitere „bunte Pillen“ verabreicht worden.
Hierdurch habe er erhebliche Gesundheitsschäden erlitten. Derzeit leide er an starken Gelenk- und Bewegungsschmerzen in Knie, Hüfte und unterem Rücken. Außerdem habe er depressive Stimmungsschwankungen, eine Insuffizienz von Nieren und Leber. Schließlich sei eine Infertilität festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 05.06.2020 forderte das BVA den Kläger zur Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen, insbesondere eines fachärztlichen Gutachtens auf und übersandte hierzu ein Form- und ein Hinweisblatt. Für die Vorlage wurde eine Frist bis zum 31.07.2020 gesetzt. Auf Antrag des Klägers wurde die Frist telefonisch bis zum 30.09.2022 verlängert.
Mit Bescheid vom 13.10.2020 lehnte das BVA den Antrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, da er insbesondere das nach § 4 Abs. 2 DOHG 2 erforderliche fachärztliche Gutachten nicht eingereicht habe.
Der Kläger legte hiergegen am 12.11.2020 Widerspruch ein und erklärte, die fehlenden Unterlagen würden schnellstmöglich nachgereicht. Die Vorlage sei wegen der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 17.11.2020 setzte das BVA dem Kläger eine letzte Frist zur Vorlage der fehlenden Unterlagen bis zum 30.11.2020 wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens des DOGH 2 am 31.12.2020.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, nachdem die angeforderten Angaben und Unterlagen bis zum Fristablauf nicht übersandt worden waren.
Gegen den am 21.12.2020 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 20.01.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es treffe ihn kein Verschulden daran, dass er das fachärztliche Gutachten nicht fristgerecht habe beibringen können. Dies sei wegen der coronabedingten Einschränkungen sehr schwierig gewesen. Außerdem habe wegen der Auflösung seiner Rechtsanwaltspraxis im Herbst 2020 eine Ausnahmesituation bestanden, sodass eine zeitnahe Bearbeitung des Widerspruchs nicht möglich gewesen sei. Zudem handele es sich bei der Frist zur Vorlage des fachärztlichen Gutachtens nicht um eine Ausschlussfrist, da der Antrag fristgerecht gestellt worden sei.
Der Klage war das vorgesehene Formular für das fachärztliche Gutachten mit einer stichwortartigen Begründung der Dopingschäden durch die hausärztliche Praxisgemeinschaft Dr. med. F.. E. und Partner vom 26.06.2020 beigefügt. Darin hieß es, der Zusammenhang der Gesundheitsschäden (Infertilität, Gichtarthritis, Psoriasis, Thorakolumbalskoliose) mit der Verabreichung von Dopingsubstanzen sei, teilweise indirekt, wahrscheinlich. Der Zusammenhang müsse weiter abgeklärt werden. Gleichzeitig regte der Kläger die Einholung einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme durch das Gericht an.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 13.10.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 zu verpflichten, dem Kläger finanzielle Hilfe nach dem DOHG 2 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Gewährung einer Hilfeleistung nur in Betracht komme, wenn dem Antrag ein fachärztliches Gutachten beigefügt worden sei, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens angegeben und begründet würden. Zur Hilfestellung habe das BVA ein Formular und ein Hinweisblatt zur Verfügung gestellt, aus dem sich alle Anforderungen ergäben. Der Kläger habe es gleichwohl versäumt, innerhalb der vom BVA gesetzten Frist die Antragsunterlagen zu vervollständigen, § 4 Abs. 3 Satz 2 DOHG 2. Das erforderliche Gutachten könne im Klageverfahren nicht nachgereicht werden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Gerichtsakte sowie die von der Beklagten als Papierakte eingereichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden, § 84 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer finanziellen Hilfe nach dem Zweiten Dopingopferhilfegesetz vom 28.06.2016 (BGBl. I 2016, 1546), im Folgenden DOHG 2.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 2 Abs. 1 Nr. 1 DOHG in Betracht. Danach haben Anspruch auf finanzielle Hilfe Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil ihnen als Hochleistungssportlern oder Nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.
Nach § 4 Abs. 1 DOHG 2 sind die Ansprüche bis zum 31.12.2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Dem Antrag sind die in § 4 Abs. 2 DOHG 2 bezeichneten Unterlagen beizufügen, insbesondere ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden. Nach § 4 Abs. 3 DOHG können verspätet gestellte Anträge nur berücksichtigt werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Antragstellung ohne sein Verschulden nicht möglich war. Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen. Die finanziellen Hilfen wurden in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 10.500,00 Euro an die Berechtigten ausgezahlt. Das Gesetz trat nach § 9 DOHG 2 mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.
Das Außerkrafttreten des Gesetzes zum 31.12.2020 steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Nach der Begründung des Referentenentwurfs für das DOHG 2 vom 15.01.2016 zu § 9, S. 26 sollten anhängige Gerichtsverfahren durch das Außerkrafttreten des Gesetzes nicht berührt werden. Demnach ist hier auf Grund der Besonderheiten des materiellen Rechts für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2020 abzustellen.
Zu diesem Zeitpunkt stand dem Kläger jedoch kein Anspruch auf eine finanzielle Hilfe zu, weil er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte. Bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 14.12.2020 war der Antrag unzulässig, weil das nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 DOHG 2 erforderliche fachärztliche Gutachten zu Art und Ursache der geltend gemachten Gesundheitsschäden dem Antrag weder beigefügt, noch innerhalb der vom BVA verlängerten Frist bis zum 30.11.2020 nachgereicht worden war.
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 DOHG 2 in Verbindung mit § 32 VwVfG gewährt werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 DOHG 2 können verspätet gestellte Anträge nur berücksichtigt werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Antragstellung ohne sein Verschulden nicht möglich war.
Zwar kann in der Klagebegründung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gesehen werden. Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die verlängerte Frist für die Vorlage des vollständigen Antrags bis zum 30.11.2020 einzuhalten.
Verschulden an einer Fristversäumnis liegt dann vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war,
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 32 Rn. 20.
Der Kläger beruft sich zum einen darauf, dass es ihm allgemein und insbesondere wegen der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, einen Facharzt zu finden, der zur Gutachtenerstellung bereit gewesen sei. Ihm persönlich bekannte Ärzte hätten dies – auch wegen fehlenden Fachwissens – abgelehnt. Zum anderen hat er geltend gemacht, er habe sich im Herbst 2020 wegen der Auflösung seiner Rechtsanwaltssozietät in einer schwierigen beruflichen und persönlichen Ausnahmesituation befunden, die ihm eine Einhaltung der im Widerspruchsverfahren gesetzten Frist unmöglich gehabt habe.
Diese Begründung ist nicht geeignet, eine unverschuldete Fristversäumnis glaubhaft zu machen.
Denn es stand nach dem Inkrafttreten des DOHG 2 am 03.07.2016 ein ausreichender Zeitraum von über 3 Jahren bis zum Ende der Antragsfrist am 31.12.2019 zur Verfügung, um das erforderliche fachärztliche Gutachten einzuholen. Hierbei ist davon auszugehen, dass dem Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Betroffener der Dopingmaßnahmen im Kanurennsport der ehemaligen DDR die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Anforderungen an den Leistungsantrag und die vorgesehenen Fristen bekannt waren. Dies zeigt sich bereits daran, dass er den Antrag erst am letzten Tag der Frist, dem 31.12.2019 eingereicht hat.
Aber auch nach Einreichung des Antrages hätten noch 11 Monate bis zum Ablauf der verlängerten Vorlagefrist am 30.11.2020 zur Verfügung gestanden, einen geeigneten Facharzt zu finden und zu beauftragen, zumal die Arztpraxen auch während der Coronapandemie nicht geschlossen waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne, vom Kläger angesprochene Ärzte die Erstellung des Gutachtens unter Berufung auf fehlendes Fachwissen abgelehnt haben. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass es unmöglich war, einen kompetenten und bereitwilligen Facharzt zu finden, ggfs. mit Hilfe der zuständigen Ärztekammer. Die Erstellung des Gutachtens war überdies durch das vom BVA zur Verfügung gestellt Formblatt für das Gutachten und die dazu ergangenen Hinweise deutlich erleichtert.
Soweit der Kläger auf eine persönliche Krise im Herbst 2020 hinweist, ist eine hierdurch bedingte vorübergehende Handlungsunfähigkeit zwar nachvollziehbar. Diese Krise kann jedoch nicht erklären, warum das erforderliche Gutachten nicht schon vor diesem Zeitraum, nämlich bis zum Ende der Antragsfrist am 31.12.2019 oder innerhalb der ersten Verlängerung der Frist bis zum 31.07.2020 beschafft werden konnte.
Ungeachtet dessen kann eine Wiedereinsetzung auch deswegen nicht gewährt werden, weil der Kläger die versäumte Handlung nicht innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und auch bis heute nicht nachgeholt hat. Das Kurzgutachten der Hausarztpraxis, das der Kläger mit der Klageschrift eingereicht hat, erfüllt die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DOHG 2 offensichtlich nicht.
Denn die wenigen dort eingetragenen Stichworte genügen nicht für die erforderliche substantiierte und begründete Feststellung eines erheblichen Gesundheitsschadens und einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der Wahrscheinlichkeit der in der Jugend verabreichten Dopingmittel für die jetzt bestehenden Schäden. Vielmehr wird der Zusammenhang in dem Attest gerade offen gelassen, indem darauf hingewiesen wird, es müsse eine weitere Abklärung erfolgen. Darüber hinaus verlangt § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DOHG 2 ausdrücklich ein fachärztliches Gutachten, was bisher nicht vorliegt.
Für die vom Kläger angeregte Einholung eines gerichtlichen Facharztgutachtens zu den Voraussetzungen einer Gesundheitsschädigung durch Dopingmittel besteht kein Raum. Denn es fehlt bereits an einem fristgerechten und vollständigen Leistungsantrag und damit an einem formellen Erfordernis des Anspruchs. Dieses Erfordernis ergibt sich klar aus den Bestimmungen des § 4 DOHG 2, des § 5 DOHG 2 sowie aus der Befristung des Gesetzes bis zum 31.12.2020, § 1 Abs. 2 und § 9 DOHG und kann nicht nachträglich erfüllt werden. Aus diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine zeitlich begrenzte Regelung zur finanziellen Hilfeleistung für Dopingopfer der ehemaligen DDR schaffen wollte, die eine Klärung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen innerhalb des Verwaltungsverfahrens, nämlich durch ein vom Antragsteller beigebrachtes Facharztgutachten, eventuell ergänzt durch eine Stellungnahme des in § 5 eingesetzten Beirats, vorsah. Diese Anforderungen können nicht durch eine nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren umgangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.500,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.