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Verwaltungsgericht Köln·7 K 3167/13·01.12.2014

AMG-Kennzeichnung: Hinweis „Jugendliche ab 14 Jahren“ bei Levothyroxin/Iodid-Kombination

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtArzneimittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Auflage im Zulassungsverlängerungsbescheid, wonach auf Umhüllung und Packungsbeilage der Anwenderkreis „Jugendliche ab 14 Jahren und Erwachsene“ anzugeben ist. Streitpunkt war, ob dies eine unzulässige Teilversagung bzw. gesetzlich nicht vorgesehene Untergliederung der Personengruppen sei. Das VG Köln hielt die Auflage für rechtmäßig, weil die Zulassungsunterlagen und Informationstexte die Anwendung unter 14 Jahren von Beginn an ausschlossen und damit der Zulassungsinhalt entsprechend begrenzt war. Die Kennzeichnung müsse den zugelassenen Anwenderkreis zutreffend wiedergeben; ein willkürliches Vorgehen im Vergleich zu anderen Präparaten sei nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage gegen die Auflage zur Angabe des Anwenderkreises („Jugendliche ab 14 Jahren und Erwachsene“) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Sicherstellung der Kennzeichnungsvorschriften nach § 10 AMG kann die Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassungsverlängerung eine Auflage nach § 28 Abs. 2 AMG erlassen, die die Angabe des zugelassenen Anwenderkreises auf der äußeren Umhüllung verlangt.

2

Ergeben sich aus Zulassungsunterlagen, Dosierungsangaben sowie Gegenanzeigen/Warnhinweisen Anhaltspunkte für einen Anwendungsausschluss bei Kindern, ist der zugelassene Anwenderkreis entsprechend beschränkt; eine spätere Umplatzierung des Hinweises von „Gegenanzeigen“ zu „Warnhinweisen“ erweitert die Indikation nicht.

3

Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG genannten Kategorien „Säuglinge, Kinder oder Erwachsene“ schließen eine sachgerechte weitere Differenzierung (z.B. „Jugendliche ab 14 Jahren“) nicht aus, wenn nur so der tatsächlich zugelassene Anwenderkreis zutreffend angegeben werden kann.

4

Eine Auflage, die lediglich die Übereinstimmung der Kennzeichnung mit dem Zulassungsinhalt herstellt, stellt keine (unzulässige) Teilversagung der Zulassung dar.

5

Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nur vor, wenn die Behörde ohne sachlichen Grund systemlos selektiv gegen vergleichbare Kennzeichnungsverstöße vorgeht oder bewusste Duldung erkennbar ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 AMG§ 11 AMG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 28 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AMG§ 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist pharmazeutische Unternehmerin und bringt u.a. acht Fertigarzneimittel als Kombinationspräparate mit den Wirkstoffen Levothyroxin-Natrium und Kaliumiodid in den Verkehr. Die jeweiligen Arzneimittel werden in Tablettenform verabreicht und sind für folgende Anwendungsgebiete zugelassen:

3

„Zur Behandlung des einfachen Kropfes ohne gleichzeitige Funktionsstörung und ohne tastbaren Knoten, wenn aus ärztlicher Sicht neben Schilddrüsenhormon eine zusätzliche Iodgabe angezeigt ist.

4

Zur Vorbeugung eines erneuten Kropfwachstums nach operierter oder mit Radioiod behandelter Schilddrüse.“

5

Die Arzneimittel beinhalten pro Tablette entweder 100 µg Levothyroxin-Natrium und 100 µg Kaliumiodid oder zwischen 50 µg und 150 µg Levothyroxin-Natrium und 150 µg Kaliumiodid. Die Arzneimittel unterliegen der Verschreibungspflicht.

6

Im August 1998 stellte die Klägerin einen generischer Antrag für das Arzneimittel mit der Bezeichnung „M1.  –K.   100/100“. Als Referenzarzneimittel wurde das Präparat „K.         “ der Fa. N.     angegeben. Die ursprüngliche Formulierung der Anwendungsgebiete in den Textentwürfen für die Fachinformation lautete:

7

„Behandlung der Iodmangelstruma und Ergänzung des Iodbedarfs, insbesondere bei: Euthyreoter Struma des Jugendlichen, euthyreoter Struma diffusa des Erwachsenen und in der Schwangerschaft sowie zur Rezidivprophylaxe nach Operation einer Iodmangelstruma.“

8

In der Dosierungsangabe wurde neben einer Initialdosis eine Erhaltungsdosis für Jugendliche und Erwachsene sowie für Patientinnen in der Schwangerschaft genannt.

9

Mit Mängelschreiben vom 18.03.1999 übersandte das BfArM u.a. die Stellungnahme zur Klinik vom 17.02.1999. Darin bat das BfArM unter Hinweis auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand über die kombinierte Therapie mit Iod und Levothyroxin um Korrektur der Anwendungsgebiete wie folgt:

10

„Zur Behandlung des einfachen Kropfes ohne gleichzeitige Funktionsstörung und ohne tastbare Knoten, wenn aus ärztlicher Sicht neben Schilddrüsenhormon eine zusätzliche Iodgabe angezeigt ist.

11

Zur Vorbeugung eines erneuten Kropfwachstums nach Operation einer Iodmangelstruma

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Hinweis: Vor Umstellung auf das Kombinationspräparat sollte eine Behandlung/Einstellung mit reinen Schilddrüsenhormonpräparaten in der Regel vorangegangen sein. In der Regel ist eine zusätzliche Gabe von Iod neben Schilddrüsenhormon bei jüngeren Patienten (unter 40 Jahren) mit Kropf und in einem in der Anamnese erhobenen ernährungsbedingten Iodmangel angezeigt. (...)“

13

Hinsichtlich der Gebrauchsinformation sei bei den Gegenanzeigen unter Punkt 7.4 „Was ist bei Kindern und älteren Menschen zu berücksichtigen?“ zu bedenken, dass Kinder in der Regel bei Iodmangel-Struma nur mit Iod therapiert würden.

14

Mit Nachlieferung vom 17.05.1999 änderte die Klägerin das Anwendungsgebiet sowie den Hinweis auf Kinder entsprechend der Vorgabe des BfArM ab.

15

Mit Bescheid vom 05.10.2001 erteilte das BfArM antragsgemäß die Zulassung für das Präparat „M1.  –K.   100/100“.

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Die Zulassungen für die Arzneimittel mit anderen Stärken wurden aufgrund bibliographischer Anträge unter dem 14.10.2003 bzw. 10.11.2004 erteilt. Die zur Zulassung eingereichten Informationstexte sahen sowohl in der Gebrauchs- als auch in der Fachinformation eine Gegenanzeige für Jugendliche unter 14 Jahren vor. Zugleich enthielten sie den Hinweis darauf, dass Kinder mit Iodmangelkropf in der Regel nur mit Iod behandelt würden. Die jeweilige Dosierungsangabe sah grundsätzlich die Einnahme einer Tablette täglich vor.

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In der Folge zeigte die Klägerin mit Änderungsanzeigen aus den Jahren 2001 und 2004 u.a. die Änderungen der Bezeichnungen der Arzneimittel in „M. -U.      K.   I.     (jeweilige Stärke)“ an.

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Mit Änderungsanzeige vom 28.04.2004 platzierte die Klägerin für das Arzneimittel „M. -U.      K.   I1.     100/100“ den bislang in der Gebrauchsinformation unter Gegenanzeigen enthaltenen Hinweis bezüglich Kinder in „Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung und Warnhinweise“ um. Dort heißt es unter der Überschrift Kinder: „Bei Jugendlichen unter 14 Jahren sollte M. -U.      K.   I.     100/100 nicht eingesetzt werden, es sei denn, dass der Arzt es ausdrücklich gestattet hat. Kinder werden in der Regel bei einem Iodmangelkropf nur mit Iod behandelt.“ Zugleich nahm die Klägerin den Hinweis auf Jugendliche unter 14 Jahren in die Fachinformation unter Punkt 4.3 „Gegenanzeigen“ auf.

19

Unter dem 03.03.2006 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Zulassungen für die streitgegenständlichen Arzneimittel. Die dem Antrag beigefügte Fachinformation enthält unter Punkt 4.3 „Gegenanzeigen“ den Hinweis auf den Einsatz des jeweiligen Arzneimittels bei Jugendlichen unter 14 Jahren. Ein gleichlautender Hinweis findet sich in der Gebrauchsinformation unter der Überschrift „Was müssen Sie vor der Einnahme von M. -U.      K.   I.     (jeweilige Stärke) beachten?“ zum Punkt „Kinder“. Dort heißt es zudem, dass Kinder in der Regel bei einem Iodmangelkropf nur mit Iod behandelt würden.

20

Mit Änderungsanzeige vom 29.06.2009 verschob die Klägerin den Hinweis auf Jugendliche unter 14 Jahren von dem Punkt 4.3 „Gegenanzeigen“ unter den Punkt 4.4 „Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“. Das BfArM stimmte der Änderung unter dem 25.01.2011 zu.

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Mit Bescheid vom 22.01.2013 verlängerte das BfArM die Zulassungen der Klägerin unter Auflagen. Die Auflage F1 lautet:

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„Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 AMG ist in den Texten gemäß §§ 10 und 11 AMG direkt unter die Bezeichnung des Arzneimittels, ein Hinweis über den Anwenderkreis (hier Jugendliche ab 14 Jahren und Erwachsene) aufzunehmen.“

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Die Klägerin erhob unter dem 15.02.2013 Widerspruch gegen die Auflage F1 mit der Begründung, dass die Arzneimittel bei Jugendlichen unter 14 Jahren und Kindern nicht kontraindiziert seien. Eine Einschränkung des Anwenderkreises sei auch in Abschnitt 4.1 „Anwendungsgebiete“ der Fachinformation nicht aufgeführt. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei den Originalherstellern Fa. N.     („K.         “) und Fa. T.      -B.       („U1.          I2.       “) ebenfalls kein Hinweis zum Anwenderkreis angegeben sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2013 wies das BfArM den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Einnahme der Arzneimittel bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren kontraindiziert sei.

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Hiergegen hat die Klägerin am 18.05.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Bei der Auflage zum Verlängerungsbescheid handele es sich um eine Teilversagung bezüglich des Anwenderkreises. Eine solche könne jedoch nicht im Wege der Auflage ergehen, sondern müsse auf Zulassungsebene getroffen werden. Die Auflage sei auch inhaltlich nicht berechtigt. Das Gesetz nenne als Personengruppen, für die das Arzneimittel bestimmt sei, ausschließlich Säuglinge, Kinder oder Erwachsene. Diese drei Gruppen würden nicht weiter aufgegliedert. Aus diesem Grund sei auch eine weitere Aufgliederung nicht zulässig.

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Die ursprüngliche Zulassung sei zudem uneingeschränkt für alle Personengruppen erteilt worden. Auch die Originatoren verzichteten vollständig sowohl in der Gebrauchsinformation und Fachinformation auf den streitgegenständlichen Hinweis.

27

Auch setze sich die Beklagte mit der Auflage in Widerspruch zu ihrem Zulassungsverhalten in vergleichbaren Fällen. So sei einer Schwesterfirma der Klägerin für eine identische Zulassung für das Präparat „M. -U2.        100/100 B1. Q.      “ die Verlängerung ohne entsprechende Auflage erteilt worden.

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Auflage F1 zur Formalpharmazie in den Verlängerungsbescheiden vom 22.01.2013 zu den Arzneimitteln

30

M. -U.      K.   I1.     100 µg/100 µg Tabletten, Zul-Nr. 00000.00.00 ENR 0000000,

31

M. -U.      K.   I.     50 µg/150 µg Tabletten, Zul-Nr. 00000.00.00 ENR 0000000,

32

M. -U.      K.   I.     75 µg/150 µg Tabletten, Zul-Nr. 00000.00.00 ENR 0000000,

33

M. -U.      K.   I.     88 µg/150 µg Tabletten, Zul-Nr. 00000.00.00 ENR 0000000,

34

M. -U.      K.   I.     100 µg/150 µg Tabletten, Zul-Nr. 00000.00.00 ENR 0000000,

35

M. -U.      K.   I.     112 µg/150 µg Tabletten, Zul-Nr. 00000.00.00 ENR 0000000,

36

M. -U.      K.   I.     125 µg/150 µg Tabletten, Zul-Nr. 00000.00.00 ENR 0000000,

37

M. -U.      K.   I.     150 µg/150 µg Tabletten, Zul-Nr. 00000.00.00 ENR 0000000,

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und den Widerspruchsbescheid vom 18.04.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Bei der Auflage F1 handele es sich um eine reine Auflage und keine Teilversagung. Die Klägerin habe als Antragstellerin im Zulassungsverfahren selbst die Anwendergruppe auf Jugendliche über 14 Jahre und Erwachsene verbindlich festgelegt. Die Klägerin habe seit der Antragstellung bis heute an unterschiedlichen Stellen der Informationstexte deutlich gemacht, dass die streitgegenständlichen Arzneimittel grundsätzlich nur zur Anwendung für die o.g. Anwendergruppe bestimmt seien. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin die ursprüngliche Gegenanzeige in der Fachinformation mit Änderungsanzeige im Juni 2009 in Punkt 4.4 verschoben habe. Dass die Klägerin selbst den Anwenderkreis auf Jugendliche über 14 Jahre und Erwachsene beschränkt habe, werde auch daran deutlich, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Kinderdosierung beansprucht habe.

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Unerheblich sei, ob die Beklagte bei anderen Zulassungen entsprechende Auflagen nicht erteilt habe. Es handele sich jeweils um andere Präparate, die anhand des konkreten Einzelfalles zu bewerten seien. Außerdem könne die Umsetzung arzneimittelrechtlicher Vorgaben nur sukzessive erfolgen. Die Beklagte sei selbstverständlich um eine umfassende Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften bemüht. Dies werde aus verfahrensökonomischen Gründen in der Regel im Rahmen von Verlängerungsbescheiden oder Änderungsbescheiden geschehen, da sich dann besondere Anlass zur Überprüfung biete.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Auflage, mit der der Klägerin die Angabe des Anwenderkreises unter der Bezeichnung des Arzneimittels auf der äußeren Umhüllung aufgegeben wird, findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG. Nach dieser Vorschrift dürfen Fertigarzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der äußeren Umhüllung in gut lesbarer Schrift, allgemeinverständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a AMG angegeben sind die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Angabe der Stärke und der Darreichungsform und, soweit zutreffend, dem Hinweis, dass es zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist, es sei denn, dass diese Angaben bereits in der Bezeichnung enthalten sind. Um sicherzustellen, dass die äußere Umhüllung den Kennzeichnungsvorschriften des § 10 AMG entspricht, kann dies durch Auflage angeordnet werden.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gegenüber der Klägerin wurde zu Recht die Angabe des Anwenderkreises angeordnet, da die streitgegenständlichen Arzneimittel nicht für Patienten unter 14 Jahren zugelassen sind. Die ursprünglichen Zulassungen aus den Jahren 2001 (100 µg/100 µg) sowie 2003 und 2004 (50 – 150 µg/150 µg) für die streitgegenständlichen Präparate der Klägerin beschränkten sich auf die Anwendergruppen Jugendliche ab 14 Jahren und Erwachsene. Ihnen lagen jeweils die Angaben der Klägerin zugrunde, aus denen sich der vorbezeichnete Anwenderkreis entnehmen ließ.

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Das Präparat M. -U.      K.   I.     100 µg/100 µg Tabletten hatte die Klägerin ursprünglich bereits in der Angabe der Anwendungsgebiete auf Jugendliche und Erwachsene ausgerichtet. Zwar wurde diese Angabe der Anwendungsgebiete auf Vorgabe des BfArM umformuliert. Damit war jedoch keine Ausdehnung der Anwendungsgebiete auf Kinder beabsichtigt, sondern dies diente lediglich der Anpassung des Anwendungsgebietes an die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung. Anhaltspunkte für die angesprochene Zielgruppe ergeben sich auch aus dem Hinweis, der der Aufzählung der Anwendungsgebiete hinzugefügt worden war. Soweit dort von „jüngeren Patienten (unter 40 Jahren)“ die Rede ist, deutet das darauf hin, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren nicht in den Blick genommen wurden. Zwar schließt diese Formulierung formal betrachtet Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren nicht explizit aus, spricht aber eher für eine insgesamt ältere Anwendergruppe.Die Ausnahme von Kindern aus dem Anwendungsbereich des Arzneimittels ergibt sich noch deutlicher aus der Gegenanzeige, die die Klägerin mit Nachlieferung vom 17.05.1999 in die Gebrauchsinformation aufgenommen hat. Soweit es dort heißt, dass Kinder in der Regel bei einem Iodmangelkropf nur mit Iod behandelt werden, schließt die Klägerin die Anwendungsgruppe der Kinder selbst von der Anwendung des Kombinationspräparates aus. Dementsprechend fehlt es auch an einer Dosierungsangabe für Kinder. Wie aus den Dosierungsangaben ersichtlich, war eine Einnahme des Arzneimittels nur für Jugendliche und Erwachsene, aber nicht für Kinder vorgesehen. Durch die ausdrückliche Nennung von Jugendlichen und Erwachsenen grenzte die Klägerin die Anwendergruppen nach unten hin ab, da es ansonsten dieser Dosierungsempfehlungen für bestimmte Anwendergruppen nicht bedurft hätte. Dass diese als Jugendliche bezeichnete Anwendergruppe Jugendliche ab 14 Jahren meint, lässt sich der Änderungsanzeige der Klägerin vom 28.04.2004 entnehmen. Mit dieser wurden die Informationstexte um eine Aussage zu Jugendlichen unter 14 Jahren erweitert. Bei vorgenannter Personengruppe sollte M. -U.      K.    I.     100/100 nicht eingesetzt werden, es sei denn, dass der Arzt es ausdrücklich gestattet hat. Ergänzt wurde diese Angabe durch den bereits früher verwandten Hinweis, wonach Kinder bei Iodmangelkropf regelmäßig nur mit Iod behandelt werden. Bei diesen Angaben handelt es sich der Sache nach weiterhin um einen Anwendungsausschluss, auch wenn der (Kinder betreffende) Hinweis zur Anwendergruppe durch die Änderungsanzeige von der Rubrik Gegenanzeige unter die Überschrift Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung und Warnhinweise umplatziert worden ist. Unter der Überschrift Gegenanzeigen sollen grundsätzlich nur solche Situationen beschrieben werden, in denen die Anwendung des Arzneimittels aus Gründen der Sicherheit ausgeschlossen ist. Fehlt es hingegen lediglich an ausreichenden Daten zur Anwendung des Arzneimittels bei bestimmten Personengruppen, begründet dies keine Kontraindikation, sondern sollte unter der Überschrift Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung und Warnhinweise aufgeführt werden.

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Vgl. EU-Kommission, Guideline on Summary of Product Characteristics (SmPC), September 2009, S. 10 f.

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Demnach mag die Anwendung des Arzneimittels bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren nicht aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen sein. Dennoch macht die Klägerin unter der Überschrift Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung und Warnhinweise deutlich, dass das Arzneimittel grundsätzlich nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren zur Anwendung bestimmt ist. Dieser Anwendungsausschluss von Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren grenzt daher zum einen zu den Gruppen der Jugendlichen ab 14 Jahren und Erwachsenen ab, bei denen das Arzneimittel zur Anwendung kommen soll, und konkretisiert zum anderen die in der Dosierungsangabe genannten Jugendlichen als solche ab einem Alter von 14 Jahren.

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Auch für die übrigen Arzneimittel, die unter dem 14.10.2003 bzw. 10.11.2004 zugelassen wurden und jeweils – bei unterschiedlicher Stärke des Schilddrüsenhormons – 150 µg Kaliumiodid enthalten, ergibt sich aus den Zulassungsunterlagen eine Beschränkung des Anwenderkreises auf Jugendliche ab 14 Jahren und Erwachsene. Die zur Zulassung eingereichten Informationstexte enthielten sowohl in der Gebrauchs- als auch in der Fachinformation eine Gegenanzeige betreffend Jugendliche unter 14 Jahren. Zusätzlich befand sich in den Warnhinweisen der oben bereits genannte Hinweis auf die ausschließlich mit Iod erfolgende Behandlung von Kindern im Falle des Iodmangelkropfes. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die Dosierungsangabe keine spezielle Dosierung für bestimmte Anwendergruppen vorsah. Da das Arzneimittel von Jugendlichen ab 14 Jahren und Erwachsenen grundsätzlich mit der gleichen Dosierung angewendet werden kann, bedurfte es keiner Differenzierung nach Anwendergruppen.

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Im Ergebnis gingen sowohl die Klägerin als auch das BfArM davon aus, dass die streitgegenständlichen Arzneimittel für die Anwendung nur bei Jugendlichen ab 14 Jahren und Erwachsenen vorgesehen waren. Auf diese Personengruppen beschränkten sich die Zulassungsunterlagen der Klägerin und dementsprechend die Zulassungsentscheidung des BfArM. Auch die erteilten Nachzulassungen umfassten nur die Anwendung der Arzneimittel bei den genannten Personengruppen.

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Durch den gemeinsamen Verlängerungsantrag vom 03.03.2006 vereinheitlichte die Klägerin die Gebrauchs- und Fachinformationen (abgesehen von den unterschiedlichen Stärkenangaben) der streitgegenständlichen Arzneimittel. Lediglich die Dosierungsangaben unterschieden sich, je nachdem, ob es sich um das Präparat mit 100 µg Iodid oder die Präparate mit 150 µg Iodid handelt. Für ersteres gab die Klägerin weiterhin eine Erhaltungsdosis ausdrücklich nur für die Anwendergruppe Jugendliche und Erwachsene und Patientinnen in der Schwangerschaft an. Die mit den Verlängerungsanträgen eingereichte Fachinformation enthielt als Gegenanzeige den Hinweis auf Jugendliche unter 14 Jahren. Zwar wurde diese Gegenanzeige noch vor Erteilung des Verlängerungsbescheides im Wege der Änderungsanzeige vom 29.06.2009 in den Bereich der Anwendungs- und Warnhinweise (Punkt 4.4 der Fachinformation) verschoben. Damit konnte jedoch die Indikation der betreffenden Arzneimittel nicht auf die bisher nicht erfassten Personengruppen der Kinder und Säuglinge ausgeweitet werden. Wie bereits oben dargelegt, bedeutet der Hinweis auf die Anwendung des Arzneimittels bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren einen Anwendungsausschluss für ebendiese Personengruppen ungeachtet der Platzierung des Hinweises unter Gegenanzeige oder Anwendungs- und Warnhinweisen. Im Übrigen handelt es sich bei der Festlegung der Anwendungsgebiete um das zentrale Element der Zulassungsentscheidung, da Wirksamkeit und das Nutzen-Risiko-Verhältnis als wesentliche Zulassungsvoraussetzungen nur im Hinblick auf die betroffenen Anwendungsgebiete beurteilt werden können.

55

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 – 3 C 39/06 –, juris Rn. 23.

56

Dementsprechend sieht § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AMG spiegelbildlich zu § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG für grundlegende Änderungen der Indikation (wie die Hinzufügung einer Indikation; hier für Kinder und Säuglinge) die Neuzulassungspflicht vor.

57

Vgl. auch Kösling/Wolf, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Auflage, § 11 Rn. 57.

58

Bei der angefochtenen Auflage F1 handelt es sich demnach auch um eine „echte“ Auflage und nicht, wie die Klägerin meint, um eine Teilversagung der beantragten Zulassung, die nicht im Wege der Auflage ausgesprochen werden könnte.

59

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 – 3 C 39/06 –.

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Denn nach dem oben Gesagten entsprachen die Nachzulassungen den beantragten und zugelassenen Anwendungsgebieten, die eine Anwendung bei Personen unter 14 Jahren nicht vorsahen. Die Auflage schränkt nicht die Anwendungsgebiete ein, sondern sorgt vielmehr für Konformität zwischen Zulassungsinhalt und den Angaben der Informationstexte.

61

Die im Wege der Auflage geforderte Angabe „Jugendliche ab 14 Jahre“ begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar spricht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG nur von den Anwendergruppen „Säuglinge, Kinder oder Erwachsene“. Allerdings kann die Norm nicht so verstanden werden, dass sie einer weiteren Differenzierung der Personengruppen entgegensteht. Müsste der pharmazeutische Unternehmer ausschließlich die Einteilung anhand der Kategorien „zur Anwendung bei Säuglingen, bei Kindern oder bei Erwachsenen“ vornehmen, würde dies jedenfalls dann in seine Rechte unverhältnismäßig eingreifen, wenn die ihm erteilte Zulassung eine Anwendung des Arzneimittels bei Teilgruppen der genannten Personengruppen mitumfasst. Daher ist die Vorschrift auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift, die frühzeitige Information des Patienten über wesentliche Eigenschaften des Arzneimittels zu gewährleisten, dahingehend zu verstehen, dass die zu anzugebenden Anwendergruppen denjenigen entsprechen müssen, für die das Arzneimittel zugelassen worden ist. Dabei ist die Angabe der Anwendergruppen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG nur dann erforderlich, wenn das Arzneimittel nicht bei allen der in der Vorschrift genannten Personengruppen angewendet werden darf.

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Diesen Anforderungen wird die Forderung des BfArM nach Angabe des Anwenderkreises (hier Jugendliche ab 14 Jahren und Erwachsene) gerecht. Sie entspricht dem Anwenderkreis, auf den sich die erteilten Nachzulassungen erstrecken.

63

Dessen ungeachtet könnte sich die Klägerin ohnehin nicht auf eine Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG berufen, da eine Beschwer für sie damit nicht verbunden ist. Denn bei starrer Anwendung der dort genannten Personengruppen dürfte die Klägerin nur die Personengruppe der Erwachsenen als Anwenderkreis nennen, da die Gruppe der Kinder nur teilweise von der Indikation erfasst ist, nämlich soweit es um den Teilbereich der Jugendlichen ab 14 Jahren geht.

64

Die Anordnung der Auflage ist nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Klägerin auf vergleichbare Produkte verweist, die ohne eine entsprechende Angabe der Anwendergruppen auf der äußeren Umhüllung im Verkehr sind, macht sie sinngemäß einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend. In Konstellationen, in denen vergleichbare Arzneimittel in vergleichbarer Weise mit Vorschriften des AMG nicht in Einklang stehen, ist die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung gehalten, dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Willkürverbot besondere Beachtung zu schenken. Zwar vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes prinzipiell keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Daher kann der Adressat einer Anordnung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht einwenden, gegen ihn dürfe nur dann vorgegangen werden, wenn auch gegen andere arzneimittelrechtswidrige Zustände eingeschritten werde.

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Vgl. die Rechtsprechung des BVerwG zum Ordnungsrecht: zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 – 4 B 55.95 –, juris, m.w.N.

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Denn das Einschreiten gegen ihn rechtfertigt sich aus dem Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften und benötigt zu seiner Legitimation regelmäßig nicht noch das Vorgehen auch gegen andere rechtswidrige Zustände. Gleichwohl stellen diese Grundsätze die Behörde bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen andere Zulassungsinhaber nicht von der Pflicht zur Beachtung des Gleichheitssatzes frei. Die Behörden sind vielmehr bei der Betätigung ihres Entschließungsermessens durch Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, gleichgelagerte Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung arzneimittelrechtswidriger Zustände, so hat sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen innerhalb der Gruppe vergleichbarer Arzneimittel zwar nicht, dass die Behörde schlagartig und gleichzeitig gegen sämtliche Zulassungsinhaber vorgehen muss. Sie kann auch „Schritt für Schritt“ oder in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel auch anlassbezogen vorgehen. Ihr ist es aber verwehrt, systemlos oder gar willkürlich zu handeln. Beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall aufzugreifen, steht ihr Vorgehen nur dann mit dem Willkürverbot in Einklang, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.1973 – IV C 40.71 – und vom 21.12.1990 – 4 B 184.90 –, juris.

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Gemessen daran lässt sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht feststellen. Die Beklagte hat im Verfahren eine sukzessive Umsetzung der arzneimittelrechtlichen Vorgaben der §§ 10 und 11 AMG bekräftigt. Aus verfahrensökonomischen Gründen geschehe dies in der Regel im Rahmen von Verlängerungsbescheiden oder Änderungsentscheiden, da sich dann besonderer Anlass zu einer Überprüfung biete. Dem ist die Klägerin im Ergebnis nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit sie auf die der Fa. B1. -Q.      verlängerte Zulassung für ein vergleichbares Kombinationspräparat ohne die hier streitgegenständliche Auflage verweist, ist damit nicht zugleich dargetan, dass die Beklagte auf die Anordnung der Auflage in Kenntnis des Verstoßes gegen die §§ 10, 11 AMG verzichtet hat. Nur wenn die Beklagte die arzneimittelrechtswidrigen Zustände in Kenntnis ihrer Existenz hinnimmt oder entsprechenden Hinweisen nicht nachgeht, ließe sich von einer willkürlichen Ungleichbehandlung sprechen. Dass sich die Beklagte eines Verstoßes des Produktes der Fa. B1.-Q.      gegen Kennzeichnungsvorschriften bewusst war und diesen Verstoß gleichsam duldet und auf eine Herstellung ordnungsgemäßer Zustände verzichtet, ist indes nicht ersichtlich. Auch die Klägerin vermochte nicht darzulegen, dass das BfArM einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften bei der Schwesterfirma der Klägerin bewusst hinnimmt. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Absicht des BfArM bestätigte, auf eine Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zu drängen, kann ein zukünftiges Vorgehen gegen B1.-Q.      oder andere Zulassungsinhaber in gleich gelagerten Fällen gerade nicht ausgeschlossen werden. Dass es das BfArM im Einzelfall rechtsfehlerhaft mangels positiver Kenntnis eines Verstoßes unterlässt, durch Auflagen für die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zu sorgen, stellt weder das beschriebene Handlungskonzept in Frage noch spricht es für ein willkürliches Vorgehen.

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Auch der Hinweis der Klägerin auf Produkte der Fa. T.      und der Fa. N.     verfängt nicht. Hinsichtlich des Produktes U1.          50, 75, 100, 125, 150 I2.       fehlt es an einer Vergleichbarkeit, da dieses Produkt offensichtlich nicht auf die hier betreffenden Anwendergruppen der Jugendlichen ab 14 Jahren und Erwachsene begrenzt ist. So findet sich in der aktuellen Fachinformation (Stand Oktober 2013) weder ein Hinweis auf Kinder noch auf Jugendliche unter 14 Jahren. Vielmehr wird unter Punkt 4.4 der Fachinformation ausgeführt, dass bei Frühgeborenen mit einem sehr niedrigen Geburtsgewicht, aufgrund der nicht ausgereiften Nebennierenfunktion, zu Beginn der Levothyroxin-Therapie äußerste Vorsicht geboten ist. Diese Angabe spricht dafür, dass das Produkt im Gegensatz zu den hier streitgegenständlichen Produkten der Klägerin für andere Anwenderkreise zugelassen ist.Hinsichtlich des Arzneimittels K.         der Fa. N.     ist festzuhalten, dass die Gebrauchsinformation einen Hinweis auf die Anwendergruppen enthält. Selbst wenn dieser auf der entsprechenden äußeren Umhüllung nicht vorhanden sein sollte, ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass dies auf einem bewussten Untätigbleiben der Beklagten beruht. Ein willkürliches Vorgehen der Beklagten lässt sich dem nicht entnehmen.

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Die obigen Ausführungen gelten entsprechend, soweit die angefochtene Auflage auch für die Packungsbeilage (§ 11 AMG) die Angabe des Anwenderkreises fordert. Auch insoweit ist die Auflage, die ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG findet, rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.