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Verwaltungsgericht Köln·7 K 2975/05·29.09.2008

AMG: Anwendungsgebiet darf keine Ursachen/Symptome als Diagnosehilfe enthalten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtArzneimittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte bei der Verlängerung einer fiktiven Arzneimittelzulassung, in Fach- und Gebrauchsinformation neben der Indikation auch Ursachen und Symptome von Eisen-, Folsäure- und Vitamin-B12-Mangel aufzunehmen. Das VG Köln wies die Klage ab. „Anwendungsgebiete“ i.S.d. AMG umfassen nur die Beschreibung des zu behandelnden Zustands/Zielkrankheit, nicht Diagnosehinweise wie Ursachen oder Beschwerden. Solche Angaben können allenfalls als „weitere Angaben“ in der Packungsbeilage zulässig sein (§ 11 Abs. 1 S. 5 AMG).

Ausgang: Klage auf weitergehende Formulierung der Anwendungsgebiete (inkl. Ursachen/Symptome) abgewiesen; Rücknahmeteil eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Anwendungsgebiete i.S.d. § 11, § 11a und § 22 AMG sind nur Formulierungen, die den zu behandelnden Zustand bzw. die Zielkrankheit definieren.

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Angaben zu möglichen Ursachen oder Symptomen eines Zustands sind begrifflich keine Bestandteile des Anwendungsgebiets, sondern stellen Diagnosehinweise dar.

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Die Aufnahme von Ursachen- und Symptomaufzählungen in das Anwendungsgebiet kann den Anwender zur Selbstdiagnose verleiten und die klare Abgrenzung des zugelassenen Anwendungsbereichs beeinträchtigen.

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Ausführungen zu Ursachen und Symptomen können als „weitere Angaben“ nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AMG in der Gebrauchsinformation zulässig sein, soweit sie für den Anwender wichtig sind.

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Eine behördliche Auflage nach § 28 Abs. 2 AMG, die Übernahme einer gesetzeskonformen Indikationsformulierung in Fach- und Gebrauchsinformation zu verlangen, ist rechtmäßig.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 Satz 1 AMNG§ 105 Abs. 4a Satz 1 AMG§ 28 Abs. 2 AMG§ 11 Abs. 1 Satz 5 AMG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 AMG

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Rubrum

1

Tatbestand: Im Mai 1978 zeigte die Fa. D. M. GmbH das Arzneimittel G. -G1. ® gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) an. Als arzneilich wirksame Bestandteile waren 10 µg Cyanocobalamin, 5 mg Folsäure sowie 100 mg Eisen (II)-sulfat siccum pro Kapsel angegeben. Die Anwendungsgebiete lauteten: Blutarmut bei Kindern und Erwachsenen, Blutverlust (Magen-, Darm-, Blasenblutungen, Hämorrhoiden, Menstruation, Geburten), in der Schwangerschaft und Stillzeit für Mutter und Kind, im Wachstums- und höheren Lebensalter sowie bei Diäternährung, besonders wichtig bei Blutspendern zur schnellen Regeneration des Blutes.

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Am 11. Dezember 1989 beantragte die Klägerin, auf die die fiktive Zulassung übergegangen war, die Verlängerung der Zulassung (sog. Kurzantrag). Als arzneilich wirksame Bestandteile waren 5,5 mg Folsäure und 0,0115 mg Cyanocobalamin, einschließlich 10 % (Folsäure) sowie 15 % (Cyanocobalamin) Überdosierung, und 100 mg Eisen (II) sulfat, getr. 0,8-2,0 Mol Wasser, angegeben. Die Anwendungsgebiete wurden wie folgt bezeichnet: Folsäure- und Vitamin B12- und Eisenmangel, der durch Blutverlust (Magen-, Darm- Blasenblutungen, Hämorrhoiden, Menstruation, Geburten), in der Schwangerschaft und Stillzeit (Mutter und Kind), Mangel- und Fehlernährung, chronischen Alkoholabusus, Resorptionsstörungen, Dauerhämodialyse und als Folge einer Therapie mit Antikonvulsiva und oralen Kontrazeptiva entstehen kann. Ein Folsäure-, Vitamin B12- und Eisenmangel kann sich äußern in Blutarmut, Polyneuropathie, Megaloblasten-Anämie, neurologischen und psychiatrischen Störungen, Schleimhautveränderungen, funikulärer Spinalerkrankung, Müdigkeit, Blässe, Kribbeln in den Händen und Füssen und verminderter körperlicher Belastbarkeit.

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Am 2. August 1993 stellte die Klägerin den sog. Langantrag. Die wirksamen Bestandteile entsprachen für Folsäure und Cyanocobalamin dem Kurzantrag. Für Eisen (II)-sulfat war eine Menge von 112,6 mg pro Kapsel angegeben. Die Anwendungsgebiete entsprachen dem Kurzantrag.

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Im Dezember 2000 reichte die Klägerin die Erklärung zum Einreichen von Unterlagen gemäß 10. Änderungsgesetz zum AMG ein und legte die Unterlagen nach § 105 Abs.4a Satz 1 AMG vor. Die Qualitätsunterlagen wurden nicht aktualisiert. In der im Juli 2001 vorgelegten Fachinformation ist die Menge des Eisen(II)-sulfat sicc. mit 100 mg angegeben.

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Mit Mängelschreiben vom 15. September 2003 übersandte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin eine medizinische Stellungnahme. In dieser war unter anderem ausgeführt, die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels in den beanspruchten Anwendungsgebieten und die empfohlene Dosierung seien nicht belegt. Die Klägerin legte dazu am 12. März 2004 ein weiteres klinisches Gutachten vor. In diesem ist im Rahmen der Kombinationsbegründung unter anderem ausgeführt, das Vorliegen eines kombinierten Mangels an Eisen, Folsäure und Vitamin B12 sei Voraussetzung für die Verabreichung einer fixen Kombination von Eisen, Folsäure und Cyanocobalamin.

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Durch Bescheid vom 21. März 2005 , zugestellt am 23. April 2005, verlängerte das BfArM die Zulassung für das streitgegenständliche Arzneimittel. Die Anwendungsgebiete waren im sogenannten Verfügungsteil wie folgt angegeben: Kombinierte Eisen-, Folsäure- und Vitamin B12-Mangelzustände unterschiedlicher Genese. Weiterhin war unter „Auflagen gemäß § 28 Abs. 2 AMG aufgrund medizinischer Beurteilung" bestimmt, dass die Formulierung der Anwendungsgebiete in der Gebrauchs- und Fachinformation wie oben angegeben zu übernehmen sei (Auflage 1.). Zur Begründung führte das BfArM aus, Voraussetzung für die Anwendung sei der nachgewiesene Mangel der Wirkstoffe. Da es sich bei der Anwendung des Arzneimittels in erster Linie um die Behebung des Mangels an diesen Wirkstoffen handele, seien zusätzliche Angaben überflüssig. Dies entspreche der Notice to Applicants, A Guideline on Summary of Product Characteristics. Außerdem enthielt der Bescheid unter anderem zahlreiche Auflagen zur Qualität des Arzneimittels.

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Mit ihrer am 20. Mai 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung der Auflagen bezüglich der Informationstexte sowie der Qualitätsauflagen und eine Neubescheidung begehrt. In der Klagebegründung hat sie sich gegen die abweichende Formulierung der Anwendungsgebiete sowie gegen die Qualitätsauflagen Q2., Q7.d, Q7.e, Q11.a, Q11.b, Q11.c und Q12 und die zur Erfüllung der Qualitätsauflagen gesetzten Fristen gewandt. Bezüglich der Qualitätsauflagen sowie der Fristsetzung für deren Erfüllung hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 20. Mai 2008 die Klage bis auf die in Auflage Q11.c verfügte Untergrenze für Folsäure zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klägerin gegen den nicht erledigten Teil der Auflage Q11.c wendet.

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Zur Begründung der Klage hinsichtlich der noch streitigen Punkte tragen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen vor: Die von der Klägerin begehrten Formulierungen zu den Ursachen und Symptomen zur Basisindikation „Kombinierte Eisen-, Folsäure- und Vitamin B12-Mangelzustände" seien zur Erläuterung und Präzisierung des Begriffs „unterschiedlicher Genese" erforderlich. Ähnliche Formulierungen seien bei anderen Vitaminen vom BfArM akzeptiert worden. Falls die gewünschte Aufzählung nicht vollständig sei, sei eine Vervollständigung, nicht aber eine Streichung geboten. Die Formulierung der Anwendungsgebiete orientiere sich an der Formulierung in der entsprechenden Aufbereitungsmonographie. Dieser komme besondere Bedeutung zu, da sie mit hochkarätigen Medizinern und Pharmakologen besetzt gewesen sei. Hinzu komme, dass der Mangelzustand für sich genommen zumeist nicht pathologisch sei, sondern sich erst in den Mangelfolgen krankhaft manifestiere. Die Angabe der Ursachen für die Mangelzustände diene der Präzisierung des Anwendungsgebiets. Zumindest sei die Klägerin berechtigt, die erläuternden Anwendungsgebietsangaben gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 AMG in der Gebrauchsinformation aufzuführen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2005 zu verpflichten, die Zulassung für das Arzneimittel G. -G1. mit der fiktiv zugelassenen Formulierung der Anwendungsgebiete, wobei das Wort „kombinierte" zusätzlich voranzustellen ist, zu verlängern.

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hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2005 zu verpflichten, die Zulassung des Arzneimittels G. -G1. mit folgender Formulierung der Anwendungsgebiete zu verlängern: Kombinierte Eisen-, Folsäure- und Vitamin B12-Mangelzustände unterschiedlicher Genese. Folsäure-, Vitamin B12- und Eisenmangel kann durch Blutverlust (Magen-, Darm-, Blasenblutungen, Hämorrhoiden, Menstruation, Geburten), in der Schwangerschaft und Stillzeit (Mutter und Kind), Mangel- und Fehlernährung, chronischen Alkoholabusus, Resorptionsstörungen, Dauerhämodialyse und als Folge einer Therapie mit Antikonvulsiva und oralen Kontrazeptiva entstehen. Ein Folsäure-, Vitamin B12- und Eisenmangel kann sich äußern in Blutarmut, Polyneuropathie, Megaloblasten-Anämie, neurologischen und psychischen Störungen, Schleimhautveränderungen, funikulärer Spinalerkrankung, Müdigkeit, Blässe, Kribbeln in Händen und Füßen und verminderter körperlicher Belastbarkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung tragen ihre Prozessbevollmächtigten ergänzend im Wesentlichen vor: Die von der Klägerin gewünschte Formulierung der Anwendungsgebiete sei weder erläuternd noch präzisierend. Die Umstände, die einen Mangel an Folsäure, Vitamin B12 und Eisen verursachen könnten, seien keineswegs vollständig aufgeführt. Vielmehr komme eine Reihe weiterer Ursachen in Betracht. Auch die Symptome, die einen Mangel an Eisen, Folsäure und Vitamin B12 anzeigen könnten, seien nicht vollständig dargestellt. Außerdem seien die Ursachen und Symptome bei einem Mangel von Folsäure nicht mit denen bei einem Mangel von Vitamin B12 identisch. Entsprechend der „Notice to Applicants, A Guideline on Summary of Product Information" solle die Angabe der Indikation eindeutig, kurz und klar verständlich sein. Diesen Anforderungen entspreche die Formulierung der Klägerin nicht. Durch die Aufnahme weiterer Ursachen und Symptome in die Formulierung des Anwendungsgebiets werde dieses noch unübersichtlicher.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM sowie die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrags nicht begründet.

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Die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Formulierung der Anwendungsgebiete entsprechend der fiktiven Zulassung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 AMG).

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Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 2a AMG kann das BfArM anordnen, dass die Packungsbeilage bzw. die Fachinformation den Vorschriften des § 11 bzw des § 11a AMG entspricht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AMG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes (AMG a.F.) bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG in der Fassung des 14. Änderungsgesetzes sowie § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AMG a.F. bzw. § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a AMG sind die Anwendungsgebiete in der Packungsbeilage bzw. der Fachinformation aufzuführen. Unter den Begriff „Anwendungsgebiete" im Sinne dieser Vorschriften sowie des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AMG und des Art. 11 Satz 1 Nr. 4.1, Art. 59 Abs. 1b) der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG fallen nur Formulierungen, die das Anwendungsgebiet definieren, indem sie den Zustand oder die Zielkrankheit beschreiben, die durch das Arzneimittel positiv beeinflusst werden soll. Angaben, die mögliche Ursachen oder Symptome des zu behandelnden Zustandes oder der Zielkrankheit betreffen, können nach Auffassung der Kammer bereits begrifflich nicht mit dem Anwendungsgebiet im Sinne der oben genannten Vorschriften zugeordnet werden.

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Vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 Anm. 35; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. März 1990 - VG 14 A 353/87 - S. 10 des Urteilsabdrucks.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Zustand, den das Arzneimittel G. -G1. beeinflussen soll, nämlich der kombinierte Eisen- Folsäure- und Vitamin B12-Mangel, für sich genommen nicht notwendig das Befinden des Patienten verschlechtert, denn Ziel der Anwendung des Arzneimittels ist nach der von der Klägerin gewählten Definition „Kombinierter Folsäure-, Vitamin B12- und Eisenmangel" nur die positive Beeinflussung des Mangelzustandes. Ob durch das Arzneimittel in der angegebenen Dosierung auch alle oder bestimmte Folgeerscheinungen des Mangelzustandes in einem angemessenen Umfang und angemessener Frist positiv beeinflusst werden, lässt die von der Klägerin gewählte Formulierung offen, da diese die möglichen Folgen des Mangelzustandes nur als Indiz des Mangels, aber nicht als zu behandelnde Zielkrankheit nennt. Die Beeinflussung der Folgeerscheinungen des Mangels ist daher auch nicht Gegenstand der Zulassung. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass die Nennung von möglichen Ursachen und Folgen des Vitaminmangels im Anwendungsgebiet zur Information des Patienten, der das apothekenpflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche Verschreibung erwerben und anwenden kann, erforderlich sei. Die Formulierung des Anwendungsgebietes dient dazu, die Zielkrankheit oder den Zustand, den das Arzneimittel positiv beeinflussen soll, präzise, klar und verständlich zu benennen.

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Vgl. Europäische Kommission, Notice to Applicants, A Guideline on Summary of Product Characteristics, Revision 1, Oktober 2005.

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Die von der Klägerin gewünschten Zusätze dienen aber nicht diesem Zweck, sondern beinhalten Informationen, die für die Diagnose des Mangels an Eisen, Folsäure und Vitamin B12 von Bedeutung sein können. Derartige Diagnosehilfen sind nicht Teil eines Anwendungsgebietes. Außerdem bestünde bei der Nennung von Diagnosehilfen im Anwendungsgebiet die Gefahr, dass der Patient bei einer Anwendung des Arzneimittels ohne ärztlichen Rat aus dem Vorliegen einer möglichen Ursache - etwa Schwangerschaft oder Stillzeit - oder einer möglichen Folge - z. B. neurologische Störungen - den Schluss zieht, dass ein Mangel an Eisen, Vitamin B12 und Folsäure vorliegt, obwohl dies ungewiss ist und einer genaueren Abklärung bedarf. Der Patient könnte daher mit anderen Worten die Diagnosehilfen mit dem eigentlichen Anwendungsgebiet verwechseln. Die Formulierung der Anwendungsgebiete in der Aufbereitungsmonographie für Folsäure und Cyanocobalamin, Bundesanzeiger 1990 Nr. 80, S. 2310, ist daher, soweit sie Ursachen und Folgen des Vitaminmangels im Rahmen der Anwendungsgebiete nennt, mit dem Arzneimittelgesetz nicht vereinbar.

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Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Ausführungen zu Ursachen und Symptomen eines Vitaminmangels nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AMG in der Gebrauchsinformation als weitere Angaben zulässig sind, soweit sie für den Anwender wichtig sind.

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Da Gegenstand des Hilfsantrags ebenfalls eine Aufzählung von Ursachen und Symptomen des Vitaminmangels im Anwendungsgebiet ist, ist die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die Formulierung der Anwendungsgebiete bei Vitaminpräparaten erläuternde Angaben zu möglichen Ursachen und Symptomen des Vitaminmangels, der als Anwendungsgebiet definiert ist, enthalten kann, grundsätzliche Bedeutung hat.