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Verwaltungsgericht Köln·7 K 295/24·25.11.2025

BVFG-Aufnahme: fehlender Nachweis der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Das VG Köln bejahte zwar einen Anspruch auf Wiederaufgreifen wegen nachträglicher Rechtsänderung und fehlender Fristbindung. In der Sache verneinte es jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG, weil der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen habe, von einem deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Die Klage wurde deshalb abgewiesen; weitere Voraussetzungen konnten offenbleiben.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids mangels nachgewiesener Abstammung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach bestandskräftigem Abschluss eines BVFG-Aufnahmeverfahrens kann ein erneutes Aufnahmebegehren nur nach Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG Erfolg haben.

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Eine nachträgliche, den Antragsteller begünstigende Änderung der Sach- oder Rechtslage kann einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründen; für die erneute Sachentscheidung ist grundsätzlich das im Entscheidungszeitpunkt geltende materielle Recht maßgeblich.

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Im Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen BVFG-Aufnahmeverfahrens findet § 51 Abs. 3 VwVfG wegen § 27 Abs. 3 S. 1 BVFG keine Anwendung.

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Die Abstammung i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist nach einem generationenübergreifenden Abstammungsbegriff zu beurteilen und kann auch über Groß- und Urgroßeltern hergeleitet werden.

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Der Aufnahmebewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bezugsperson(en) sich im maßgeblichen Zeitpunkt wirksam zum deutschen Volkstum bekannt haben; spätere Personenstandsunterlagen ohne Bezug zum maßgeblichen Bekenntniszeitraum belegen ein solches Bekenntnis grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG§ 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG§ 6 Abs. 2 BVFG§ 51 Abs. 2 VwVfG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 3440/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Unter dem Datum des 9. September 2011 beantragte der im Jahre 1989 geborene Kläger erstmals die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2011 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger einer Einladung zu eine Sprachtest nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe demgemäß nicht nachgewiesen, dass ihm die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt worden sei.

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Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen seines Verfahrens. Im Laufe des Verfahrens legte er insbesondere seinen Wehrpass vor, in den der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Ferner erwarb der Kläger am 29. März 2023 ein Goethe-Zertifikat auf dem Niveau B1. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte übermittelte der Kläger schließlich eine im Jahre 2010 ausgestellte Geburtsurkunde seines im Jahre 1955 geborenen Vaters, die für dessen Eltern jeweils eine Eintragung der deutschen Nationalität enthält.

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Mit Bescheid vom 13. November 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Verfahren des Klägers zwar wiederaufzugreifen gewesen sei, dieser aber gleichwohl keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz habe. Es könne dahinstehen, ob der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme, da es in seinem Falle zumindest an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Das Schriftbild der Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit im Wehrpass des Klägers weiche nämlich von demjenigen der übrigen Eintragungen ab, weswegen davon auszugehen sei, dass diese Eintragung manipuliert worden sei und vormals eine Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit enthalten gewesen sei.

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Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass die Eintragung der deutschen Nationalität nachträglich aufgrund den Angaben in seiner Personalakte vorgenommen worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger kein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Auf die Eintragung der deutschen Nationalität in seinem Wehrpass könne er sich nicht mit Erfolg berufen, da der Kläger die Vermutung einer nachträglichen Manipulation nicht habe ausräumen können. Es sei nicht glaubhaft, dass die Behörden seines Heimatlandes eine Ergänzung des Wehrpasses des Klägers ohne diesbezügliches Siegel und ohne Unterschrift vorgenommen hätten. Wesentlich näher liege es, dass für den Kläger zunächst die russische Volkzugehörigkeit vermerkt gewesen und diese Eintragung manipuliert worden sei. Demgemäß sei im Falle des Klägers davon auszugehen, dass dieser ein Bekenntnis zu einem anderen als dem deutschen Volkstum abgegeben habe. Deswegen könne er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich durch den Nachweis seiner Kenntnisse der deutschen Sprache auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe.

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Am 16. Januar 2024 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er aus, dass er von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Geburtsurkunde sei sein Vater deutscher Volkszugehörigkeit gewesen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe er ebenfalls abgegeben, da in seinen Wehrpass die deutsche Volkszugehörigkeit auch für ihn eingetragen worden sei. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung einer Fälschung sei unzutreffend. Zudem habe er ein Sprachzertifikat vorgelegt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, dass der Kläger zumindest nicht die Abstammungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfülle. Es stehe bereits nicht fest, dass der Kläger überhaupt von seinen Großeltern, L. und I. T., biologisch abstamme. Eine aus dem Ereignisjahr stammende Geburtsurkunde oder einen zeitnah zur Geburt ausgestellten standesamtlichen Abstammungsnachweis habe der Kläger für seinen Vater nämlich nicht vorgelegt. Ob der Kläger durch Vorlage seiner eigenen Geburtsurkunde aus dem Ereignisjahr 1989 seine biologische Abstammung von seinem Vater nachgewiesen habe, könne deswegen dahingestellt bleiben. Zudem fehle eine Heiratsurkunde seiner Großeltern väterlicherseits sowie ein geeigneter Abstammungsnachweis für die Herleitung der deutschen Abstammung von den vom Kläger in Anspruch genommenen Bezugspersonen. Unterlagen, die aus dem maßgeblichen Zeitraum stammten und aus denen hervorginge, dass die Großeltern väterlicherseits mit deutscher Nationalität geführt worden seien oder sich zum deutschen Volkstum durch entsprechende Erklärung bekannt hätten, habe der Kläger ebenfalls nicht beigebracht. Auch die Bestätigungsmerkmale anhand der Kriterien deutsche Abstammung, Erziehung, Kultur und Sprache habe der Kläger nicht nachgewiesen. Dass die vermeintlichen Großeltern väterlicherseits ihrerseits von deutschen Volkszugehörigen abstammten, sei urkundlich ebenso wenig belegt. Auch für das Vorhandensein deutscher Sprachkenntnisse dieser Personen lägen keine Nachweise vor. Die Antragsangaben des Klägers zu den Sprachkenntnissen seiner Großeltern väterlicherseits seien nicht überprüfbar und gestatteten daher keine Rückschlüsse auf eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache durch deren Eltern (die Urgroßeltern des Klägers). Müsse nach alledem bereits die Abstammung des Klägers von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen verneint werden, könne offenbleiben, ob der Kläger ein beachtliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. An den insoweit im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren dargelegten Zweifeln halte sie - die Beklagte - fest.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid vom 13. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.

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Nach einem - wie im Falle des Klägers - bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren kann das (neuerliche) Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht wird. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ergibt sich im Falle des Klägers zunächst daraus, dass sich die dem Ablehnungsbescheid vom 30. Dezember 2011 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Denn mit § 6 Abs. 2 BVFG (bereits in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes) wurden namentlich die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse erleichtert.

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Siehe dazu zuletzt etwa nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, juris, Rn. 26.

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Dem Wiederaufgreifen des Verfahrens des Klägers steht auch nicht § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Der Kläger konnte die eingetretene Rechtsänderung nicht in früheren Verfahren geltend machen.

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Der Wiederaufgreifensantrag ist nach § 51 Abs. 3 VwVfG schließlich auch nicht fristgebunden. Denn im Falle eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens schließt § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Anwendung von § 51 Abs. 3 VwVfG aus.

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Ist der Antrag auf Wiederaufgreifen - wie hier - zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens war. Für die Frage, welche Entscheidung in der Sache zu treffen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich auf das anzuwendende aktuelle materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an.

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Ausgehend davon liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht vor. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus.

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Es kann dahinstehen, ob es im Falle des Klägers bereits an einem Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten fehlt. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass er gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den im Falle des Klägers allein anwendbaren §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.

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BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 12.

26

Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.

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BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 23 f.

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Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hatte, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wurde. Das Bekenntnis musste im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941.

29

BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 20.

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Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. bestand in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne konnte sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentierten. Zum anderen konnte ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.

31

Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21.

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Ausgehend von diesen Maßstäben kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Abstammung von seinen Großeltern väterlicherseits berufen. Denn der nach ständiger Rechtsprechung insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht dargetan, dass sich seine Großeltern väterlicherseits im maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. Die Eintragungen der deutschen Nationalität in die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde seines Vaters aus dem Jahre 2010 sagen über ein solches Bekenntnis bereits deswegen nichts aus, weil entsprechende Eintragungen allenfalls im Jahre 1955 (dem Geburtsjahr des Vaters des Klägers) Eingang in das Geburtenregister gefunden haben können. Ein Bekenntnis der Großeltern väterlicherseits des Klägers bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in der ehemaligen Sowjetunion vermögen diese folglich nicht zu belegen. Keiner Entscheidung bedarf daher, ob die im Jahre 2010 ausgestellte Geburtsurkunde des Vaters des Klägers überhaupt hinreichend darüber Auskunft gibt, dass die Eintragungen der deutschen Nationalität bereits seit dem Zeitpunkt der Eintragung der Geburt des Vaters des Klägers im Geburtenregister enthalten sind. Soweit der Kläger geltend macht, dass seine Großeltern väterlicherseits zum Dienst in der Trud-Armee verpflichtet worden seien, kann darin zwar ein erhebliches Indiz dafür erblickt werden, dass diese von den sowjetischen Behörden als deutsche Volkszugehörige angesehen wurden und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben haben.

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Allgemein dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2025 - 11 A 2449/24 -, juris, Rn. 66.

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Indes hat der Kläger einen ausreichenden Nachweis, dass seine Großeltern väterlicherseits Dienst in der Trud-Armee leisten mussten, nicht erbracht.

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Der Kläger kann sich daher weder auf seine Abstammung von seinen Großeltern väterlicherseits noch - ausgehend davon - auf seine Abstammung von seinem Vater berufen, um mit Erfolg eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen darzutun.

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Demgemäß kann dahinstehen, ob im Falle des Klägers die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

41

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

42

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

45

5.000,- Euro

46

festgesetzt.

50

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.