Anfechtungsklage unzulässig: Verzugszinsbescheid vor Klage aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ehemalige Rechtsanwältin und freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks, focht einen Bescheid vom 05.04.2013 an, der Verzugszinsen in Höhe von 51,01 € festsetzte. Das Versorgungswerk teilte am 09.04.2013 mit, die Zinsen seien storniert und übersandte eine aktualisierte Beitragskontoübersicht. Das VG Köln hält die Anfechtungsklage für unzulässig, weil der belastende Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung aufgehoben war. Die objektive Auslegung des Schreibens rechtfertigt die Annahme der Aufhebung.
Ausgang: Klage gegen Verzugszinsfestsetzung wegen bereits vor Klageerhebung aufgehobenen Bescheids abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft, wenn der angefochtene belastende Verwaltungsakt vor Klageerhebung aufgehoben wurde und damit kein belastender Verwaltungsakt mehr Gegenstand der Klage sein kann.
Ein behördliches Schreiben, das objektiv die Stornierung oder Aufhebung einer früheren Festsetzung mitteilt und eine entsprechende Kontoübersicht als Anlage beifügt, kann als Aufhebung des Verwaltungsakts gewertet werden.
Die Darlegungslast für das Fortbestehen eines belastenden Verwaltungsakts zum Zeitpunkt der Klageerhebung trifft den Kläger; die bloße Behauptung, die Mitteilung habe nur informativen Charakter, genügt insoweit nicht.
Kosten- und Vollstreckungsfragen richten sich nach § 154 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 1959 geborene Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin Pflichtmitglied im beklagten Versorgungswerk. Nach Verlust ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im April 1999 endete ihre Pflichtmitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk. Auf ihren Antrag hin wurde die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt.
Mit „Kontostandsanzeige mit Festsetzung von Verzugszinsen“ vom 05.04.2013 setzte das beklagte Versorgungswerk Zinsen in Höhe von 51,01 Euro basierend auf einem Beitragsrückstand zum 31.03.2013 in Höhe von 5.334,28 Euro gegenüber der Klägerin fest. Dem Bescheid beigefügt war eine Beitragskontoübersicht 2013, die für den Monat März 2013 die Verzugszinsfestsetzung mit 51,01 Euro in der Spalte „Soll“ auswies.
Mit Schreiben vom 09.04.2013 teilte das beklagte Versorgungswerk der Klägerin mit, dass die am 06.02.2013 ergangene Mahnung und Vollstreckungsandrohung zurückgenommen werde. Zugleich übersandte das beklagte Versorgungswerk die Beitragskontoübersicht für das Jahr 2013 mit dem Hinweis, dass die Klägerin der Beitragskontoübersicht entnehmen könne, dass die Verzugszinsen storniert worden seien. In der übersandten Beitragskontoübersicht 2013 ist für den Monat März 2013 keine Verzugszinsfestsetzung eingetragen.
Die Klägerin hat am 07.05.2013 Klage gegen den Bescheid vom 05.04.2013 erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, dass kein Beitragsrückstand bestehe. Der Hinweis im Schreiben vom 09.04.2013 sei lediglich als Information über eine buchhalterische Ausbuchung zu verstehen. Eine formale Rücknahme sei damit nicht verbunden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist auf die Unzulässigkeit der Klage aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits vor Klageerhebung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist nicht statthaft, da die belastende Maßnahme, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage wehrt, bereits vor Klageerhebung aufgehoben worden ist. Die mit dem Bescheid vom 05.04.2013 erfolgte Festsetzung von Verzugszinsen in Höhe von 51,01 Euro ist unter dem 09.04.2013 storniert worden. Ausweislich der diesem Schreiben vom 09.04.2013 als Anlage beigefügten Beitragskontoübersicht 2013 fehlt die Festsetzung von Verzugszinsen, wie sie noch in der Beitragskontoübersicht 2013 enthalten war, die dem Bescheid vom 05.04.2013 beigefügt worden war. Die in dem Schreiben verwandte Formulierung („Als Anlage erhalten Sie die Beitragskontoübersicht für das Jahr 2013, der Sie ebenfalls entnehmen können, dass die Verzugszinsen storniert wurden.“) lässt sich aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nur dahingehend verstehen, dass das beklagte Versorgungswerk die in der Festsetzung von Verzugszinsen enthaltene Regelung aufgehoben hat. Dementsprechend fehlte es bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.05.2013 an einem belastenden Verwaltungsakt, der Gegenstand der Anfechtungsklage sein kann. Das Schreiben vom 09.04.2013 ist der Klägerin nach eigenen Angaben am 13.04.2013 zugegangen. Soweit sie darin lediglich die Rücknahme des Bescheides des beklagten Versorgungswerks vom 06.02.2013 und hinsichtlich der Zinsfestsetzung eine bloße Information erkennen will, greift dies nach dem oben Gesagten zu kurz, denn auch die Aufhebung der Festsetzung von Verzugszinsen war Gegenstand des Schreibens vom 09.04.2013.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.