Klage auf Erteilung eines Spätaussiedler-Aufnahmebescheids nach BVFG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler nach dem BVFG und die Einbeziehung seiner Ehefrau und seines Sohnes. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab; das Verwaltungsgericht Köln bestätigt die Ablehnung. Entscheidend waren fehlende Nachweise der deutschen Abstammung, Zweifel an der Echtheit vorgelegter Urkunden und mangelndes durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG mangels Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler nach § 27 Abs.1 BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller deutscher Volkszugehöriger i.S. des § 6 Abs.2 BVFG ist.
Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs.2 BVFG erfordert ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete und die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, die ein zumindest einfaches Gesprächsniveau nachweisbar macht.
Bei erheblichen Zweifeln an der Echtheit vorgelegter Urkunden obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel substantiiert und durch Vorlage der Originale oder glaubhafte Erklärungen zu entkräften; das Unterlassen stärkt die Beurteilung gegen ihn.
Das Verwaltungsgericht kann sich gemäß § 117 Abs.5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung stützen, wenn das Vorbringen der Klagepartei keinen Anlass zu abweichender Bewertung bietet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicher-
heit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion geboren und russischer Staatsangehöriger. Seit dem 16.07.2004 ist er mit der am 00.00.0000 geborenen Frau T. C. verheiratet. Der gemeinsame Sohn B. wurde am 00.00.0000 geboren. Als Beruf gibt der Kläger "Personalmanager" an.
Unter dem 19.02.2009 beantragte der Kläger die Aufnahme als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland und die Einbeziehung seiner Ehefrau und des Sohnes in diesen Aufnahmebescheid. Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem ersten Inlandspass sei keine Nationalitätseintragung erfolgt. Im Elternhaus habe er sowohl die deutsche als auch die russische Sprache gesprochen. Diese sei ihm von den Eltern und dem Großvater vermittelt worden. Er verstehe auf Deutsch fast alles und seine Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Schreibkenntnisse wurden bejaht.
Im Verlauf seiner Anhörung im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk am 14.09.2009 gab der Kläger an, sein Vater sei russischer, seine Mutter deutscher Nationalität. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Die deutsche Sprache sei ihm bis zu dieser Zeit von der Mutter vermittelt worden. Auch außerhalb des Elternhauses sei ihm die Sprache durch Verwandte mütterlicherseits vermittelt worden. Daneben habe er Deutsch in Schule und Hochschule gelernt. Nach den Angaben im Sprachtestprotokoll war ein Gespräch auf Deutsch mit dem Kläger trotz einiger Mängel "gerade noch" möglich. Der Kläger gab an, seine ursprüngliche Geburtsurkunde sei verlorengegangen. Deshalb sei sie neu ausgestellt worden. In der Geburtsurkunde seines Sohnes sei er als Deutscher eingetragen.
Mit Bescheid vom 28.01.2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Die vorgelegte neu ausgestellte Geburtsurkunde aus dem Jahre 1997 sei zum Nachweis der deutschen Abstammung nicht geeignet, weil von der seit Beginn der 90er-Jahre bestehenden Möglichkeit, Geburtsurkunden ändern zu lassen, erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Personen Gebrauch gemacht hätten. Darüber hinaus könne das erforderliche durchgängige Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden. Da eine Nationalitäteneintragung im Inlandspass nicht mehr vorgesehen sei, kämen hierfür nur Umstande von vergleichbarem Gewicht in Betracht. Solche habe der Kläger nicht dargelegt. Die Eintragung der deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde des Sohnes stelle nur ein punktuelles Ereignis dar- Die vorgelegte Bescheinigung der allgemein bildenden Hauptschule von Nikolajewka vom 21.09.2009, wonach der Kläger in den Schulunterlagen mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt werde, führe zu keiner anderen Bewertung, da der Kläger währen der Schulausbildung von 1990 bis 1998 noch nicht in einem bekenntnisfähigen Alter gewesen sei.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Familie sei mütterlicherseits deutsch. Wie aus der Geburtsurkunde der Mutter hervorgehe, sei der Großvater mütterlicherseits deutscher Volkszugehöriger gewesen .Das gelte auch für dessen Eltern. Der Urgroßvater sei aus dem Lager nicht mehr zurückgekehrt. Da die Großmutter zum Lebensunterhalt habe beitragen müssen, sei die verwitwete Urgroßmutter zur Familie des Großvaters gezogen und habe zu großen Teilen die Erziehung der Mitter, der Tante und des Onkels des Klägers übernommen. Die Urgroßmutter habe ausschließlich Deutsch gesprochen. Onkel und Tante seien anerkannte Spätaussiedler. Vor deren Ausreise habe der Kläger über längere Zeit bei der Tante gelebt, die mit ihm ausschließlich Deutsch gesprochen habe. Dies habe auch die Mutter des Klägers getan. Der Kläger habe zwar fast alles verstanden, habe aber zumeist auf Russisch geantwortet.
Er - der Kläger - habe sich auch durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Als Student habe er sich mit deutscher Nationalität eingeschrieben. In der Geburtsurkunde seines Sohnes sei er mit dieser Nationalität vermerkt. Er sei in einem Umfeld aufgewachsen, das stark im Sinne deutscher Traditionen geprägt gewesen sei. Während seiner Kindheit habe er Ferienfreizeiten der Gesellschaft "Wiedergeburt" besucht; später sei er für die Organisation als Kraftfahrer tätig gewesen. Auch seine Mutter sei seit 1996 für die "Wiedergeburt" tätig gewesen. Seit 2006 arbeite seine Mutter für die deutsche GTZ. Seine Ehefrau sei von 2002 bis 2006 für Kinderbetreuungseinrichtungen der deutschen Minderheit tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen sei weiterhin nicht dargelegt. Die Mutter sei ausweislich ihrer Aufnahmeakte bis 1997 im Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden. Dementsprechend sei deren Aufnahmeantrag auch bestandskräftig abgelehnt worden. Die vorgelegten Unterlagen seien ebenfalls zum Nachweis eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht geeignet.
Der Kläger hat am 14.05.2010 Klage erhoben. Er verweist insbesondere auf Auszüge aus dem sog. "Hausregister" aus den Jahren 1983 bis 1997, die seine Mutter nunmehr habe vom örtlichen Rathaus besorgen können. Hierin sei die gesamte Familie als "deutsch" geführt worden. Auch berücksichtige das Bundesverwaltungsamt nicht den gesamten Kontext des Klägers, welcher deutsch geprägt gewesen sei. Die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Mutter beruhe auf einem behördlichen Irrtum, der erst 1997 habe korrigiert werden können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2010 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau und seinen am 00.00.0000 geborenen Sohn B. in diesen Bescheid einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in den Schulunterlagen durchgehend als Deutscher habe geführt werden können, wenn er aufgrund der seinerzeitigen Nationalitätseintragungen auch seiner Mutter nur Abkömmling russischer Eltern ausgewiesen gewesen sei. Auch habe der Kläger bei seiner Anhörung den Grund der Neuausstellung seiner Geburtsurkunde, nämlich den Nationalitätenwechsel der Mutter, verschwiegen und angegeben, die Geburtsurkunde sei verloren gegangen. Auch habe der Kläger von der gegebenen Möglichkeit abgesehen, seine Nationalität auf der Heiraturkunde anzugeben. An der Authentizität der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Karteikarte der Universität vom 01.11.2001 bestünden erhebliche Zweifel. Solche Zweifel äußert die Beklagte auch hinsichtlich der vorgelegten Hausbücher.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger wurde auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Nach dem protokollierten Ergebnis des Sprachtests ist bereits äußerst zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn die Antworten auf die Fragen des Sprachtesters beschränkten sich durchgehend auf wenige Floskeln, die einstudiert wirken. Eine weitere Sachaufklärung über das recht knappe Protokoll hinaus ist jedoch nicht erforderlich, da der Kläger nicht hat darlegen können, von deutschen Volkszugehörigen abzustammen und sich selbst durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt zu haben.
Insoweit schließt sich das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes an und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Klagevorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Dies gilt namentlich für die auszugsweise vorgelegten Hausbücher, welche die deutsche Volkszugehörigkeit der Familie des Klägers belegen sollen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Authentizität der Dokumente. Der Kläger ist den begründeten Zweifeln der Beklagten in dieser Hinsicht nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Insbesondere hat er trotz wiederholter Ankündigung seines Prozessbevollmächtigten nicht die Originalauszüge übersandt oder - wie angekündigt - durch seinen Onkel nach Deutschland bringen lassen. Dies lässt - ebenso wie bei der im Widerspruchsverfahren in Kopie vorgelegten Karteikarte der Universität - den Eindruck zurück, der Kläger wolle sich einer Überprüfung der Unterlagen, gerade mit Blick auf nachträgliche Radierungen oder Überschreibungen, entziehen. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Klägers, die ausweislich ihrer Aufnahmeakte bis 1997 mit russischer Nationalität im Inlandspass geführt wurde und deren eigener Aufnahmeantrag 2001/2002 abgelehnt wurde, in den Hausbüchern mit deutscher Nationalität vermerkt gewesen sein soll.
Kein Aussagewert kommt auch der nachträglichen Bescheinigung der vom Kläger besuchten Hauptschule aus dem Jahre 2009 zu. Die Beklagte führt zutreffend aus, dass diese sich auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Kläger noch nicht in einem bekenntnisfähigen Alter war. Ob es sich bei der Bescheinigung um ein Gefälligkeitsattest handelt, bedarf folglich keiner Klärung.
Da der Kläger mithin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, kommt auch eine Einbeziehung seiner Ehefrau und seines Sohnes in einen solchen Bescheid nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.