Einstellung nach Klagerücknahme; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat die Klage am 16.10.2009 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht Köln stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Wegen der Klagerücknahme wurden die Kosten dem zurücknehmenden Klägerin auferlegt (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung bei Klagerücknahme richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; das Gericht kann die Kosten dem zurücknehmenden Kläger auferlegen.
Fehlt eine besondere Bemessungsgrundlage, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung festzusetzen.
Die Rücknahme der Klage führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über den streitigen Anspruch, sondern beendet das Verfahren ohne Entscheidung in der Sache.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat am 16.10.09 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).