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Verwaltungsgericht Köln·7 K 285/09·18.10.2009

Einstellung nach Klagerücknahme; Klägerin trägt Kosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat die Klage am 16.10.2009 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht Köln stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Wegen der Klagerücknahme wurden die Kosten dem zurücknehmenden Klägerin auferlegt (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung bei Klagerücknahme richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; das Gericht kann die Kosten dem zurücknehmenden Kläger auferlegen.

3

Fehlt eine besondere Bemessungsgrundlage, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung festzusetzen.

4

Die Rücknahme der Klage führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über den streitigen Anspruch, sondern beendet das Verfahren ohne Entscheidung in der Sache.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Klägerin hat am 16.10.09 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).