Klage auf Eingliederungshilfe abgewiesen wegen fehlender Gleichstellung nach SGB IX
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben und focht die Ablehnung durch den Beklagten an. Streitpunkt ist, ob sie schwerbehindert i.S.v. §2 SGB IX oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Das Gericht weist die Klage ab, da die Voraussetzungen der Gleichstellung und damit ein Anspruch nach §§151,185 SGB IX nicht dargetan sind. Ein parallel anhängiges Sozialgerichtsverfahren ändert daran nichts.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Eingliederungshilfe abgewiesen; Bescheid des Beklagten als rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach §151 Abs.1 i.V.m. §185 Abs.3 SGB IX besteht nur, wenn die Antragstellerin schwerbehindert im Sinne des §2 Abs.2 SGB IX oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist.
Die Gleichstellung nach §2 Abs.3 i.V.m. §151 Abs.2 SGB IX erfordert substantiiertes und entscheidungserhebliches Vorbringen bzw. Nachweise; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Vorliegen eines anhängigen Verfahrens vor dem Sozialgericht begründet keinen eigenen Leistungsanspruch und entbindet nicht von der Darlegungspflicht gegenüber der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht.
Ein Gerichtsbescheid nach §84 Abs.1 VwGO ist zulässig, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 VwGO; Gerichtskostenfreiheit kann nach §188 Satz 2 VwGO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit einem zunächst an die Stadt Köln - Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - gerichteten Antrag vom 18.09.2020 beantragte die Klägerin „Eingliederungshilfe zur Teilnahme am Arbeitskleben gemäß §§ 53 ff. SGB XII“. Sie plane, eine Ausbildung zur Sprecherin im U. F. zu beginnen.
Nach Weiterleitung des Antrags an den Beklagten übersandte dieser der Klägerin unter dem 09.10.2020 einen Antragsvordruck und führte die erforderlichen Unterlagen und Angaben auf. Mit Schreiben vom 29.10.2020 teilte die Klägerin u.a. mit, dass die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person beantragt, aber abgelehnt worden sei. Ein Schwerbehindertenausweis liege daher nicht vor. Die Klägerin übersandte in der Anlage einen Bescheid der Stadt Köln - Schwerbehindertenstelle -, der einen Grad der Behinderung von 30 ausweist.
Mit Bescheid vom 16.11.2020 lehnte der Beklagte den Antrag „eines Zuschusses aus Mitteln der Ausgleichsabgabe“ ab, da die Voraussetzungen einer Anerkennung als einem Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen nicht dargetan seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2021 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt.
Die Klägerin hat am 26.05.2021 Klage erhoben.
Sie verweist darauf, dass sie einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen sei. Diesbezüglich sei beim Sozialgereicht Köln das Verfahren S 6 AL 336/21 gegen die D. G. C. anhängig.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 13.12.2022 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 24.02.2023 zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2021 zu verpflichten, ihr die beantragte Leistung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bekräftigt die in den streitbefangenen Bescheiden vertretene Auffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 16.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat weder einen strikten Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung noch einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrte begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 185 Abs. 3 Nr. 1 lit. e) SGB IX, da sie nicht schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist. Hieran ändert auch das anhängige Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln nichts. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 24.02.2023 Bezug genommen. Die Klägerin hat diesbezüglich nichts Abweichendes vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.