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Verwaltungsgericht Köln·7 K 2621/22·11.12.2023

BVFG: Kein Wiederaufgreifen für § 15 Abs. 1-Bescheinigung nach bestandskräftiger Ablehnung 2006

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG) und wandte sich gegen die Ablehnung ihres Antrags von 2022. Das VG Köln wertete das Schreiben der Regierung von Schwaben vom 26.10.2006 als Verwaltungsakt, der das damalige Bescheinigungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen habe. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG scheide aus, da weder eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage noch neue Beweismittel vorlägen; das 10. BVFGÄndG wirke nicht rück. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessen wurde rechtsfehlerfrei abgelehnt; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung mangels Wiederaufgreifens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine behördliche Maßnahme ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ist, bestimmt sich nach ihrem objektiven Erklärungswert als verbindliche Regelung mit Rechtsfolgewillen; Bezeichnung und Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht entscheidend.

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Ein behördliches Schreiben kann ein Verwaltungsverfahren bestandskräftig abschließen, wenn es nach Wortlaut, Kontext und Empfängerhorizont eindeutig die endgültige Ablehnung des Begehrens zum Ausdruck bringt.

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Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG kann nach bestandskräftiger Ablehnung nur im Wege des Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG) erreicht werden.

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Für die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt maßgeblich; spätere günstige Rechtsänderungen wirken ohne ausdrückliche Regelung nicht zurück.

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Eine Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG verdichtet sich nur ausnahmsweise zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an der Bestandskraft schlechthin unerträglich wäre.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 BVFG§ 7 Abs. 2 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 BVFG§ 15 Abs. 1 BVFG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 13/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist am 00.00.1963 in B. geboren. Am 14.06.1993 beantragte sie ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Unter dem 24.09.1993 erteilte ihr das Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid des Vaters, Herrn T. W., geb. 00.00.1939. Die Klägerin reiste daraufhin mit ihrer am 00.00.1983 geborenen Tochter F. am 29.06.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 04.07.1995 erfolgte die Verteilung auf das Bundesland Bayern. Auf ihren Antrag erteilte ihr das Landratsamt Augsburg am 22.08.1996 eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2005 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Augsburg eine „Statusänderung von § 7 Abs. 2 BVFG auf § 4 Abs. 1 BVFG“. Sie erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Hierauf erwiderte die Regierung von Schwaben mit einem Schreiben vom 09.01.2006. Es fehle an den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG, weil eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht gegeben sei. Ausweislich der Geburtsurkunde der Tochter habe sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt außerdem zum russischen Volkstum bekannt. Auf anwaltliche Erwiderung teilte die Regierung von Schwaben mit Datum vom 07.02.2006 erneut mit, dass eine Höherstufung nicht möglich sei und verwies auf die Ausführungen in dem vorangegangenen Schreiben. Hierauf erwiderte der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin unter dem 13.02.2006 erneut und verwies darauf, dass die Eintragung der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde der Tochter auf einem Schreibfehler beruhe. Die Regierung von Schwaben teilte daraufhin unter dem 17.02.2006 mit, dass keine Möglichkeit gebe, die getroffene Entscheidung zu ändern. Unter dem 29.09.2006 machte der Prozessbevollmächtigte weitere Ausführungen zum Volkstumsbekenntnis fragte erneut an, ob die Klägerin eine positive Entscheidung der Behörde erhoffen könne. Unter dem 20.10.2006 erinnerte er an eine Antwort.

4

Mit Schreiben vom 26.10.2006 teilte die Regierung von Schwaben folgendes mit:

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„... unter Bezug auf unsere Schreiben vom 09.01.2006, 07.02.2006 und 17.02.2006 teilen wir mit, dass es – aus mehreren Gründen – bei der für Frau W. im Jahre 1996 antragsgemäß getroffenen Einstufung als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG bleiben muss.

6

Die Ansicht, die im Aufnahmeverfahren vorgelegte Geburtsurkunde der Tochter von Frau W. (Nr. N01) habe keine offizielle Gültigkeit, weil sie handschriftlich ausgeführt ist, können wir nicht teilen. Entscheidend (so auch die Rechtsanwältin im Schreiben vom 18.08.2006), da diese Urkunde unmittelbar nach der Geburt, nämlich am 00.00.1983, ausgestellt wurde! Wie bereits mitgeteilt, ist die Richtigkeit der (handschriftlichen) Geburtsurkunde auch von der Behörde des Herkunftslandes mit „offiziellem Stempel“ bestätigt worden. Es bestehen unsererseits daher keine Zweifel, dass sich Frau W. im Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter zur „russischen Nationalität“ gekannte, weshalb eine Anerkennung als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 1 BVFG unmöglich ist. ...“

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Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.

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Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2022 beantragte die Klägerin beim BVA die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Sie verfüge über familiär vermittelte Deutschkenntnisse und habe sich auch zum deutschen Volkstum bekannt. Die vorgelegte notarielle Abschrift der Geburtsurkunde ihrer Tochter sei in Bezug auf ihre Nationalität fehlerhaft. Tatsächlich sei sie auch in ihrem ersten Inlandspass wie ihr Bruder mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei auch nicht bestandskräftig entschieden, da das Schreiben der Regierung von Schwaben vom 26.10.2006 keine abschließende Entscheidung, sondern nur die Mitteilung einer Rechtsauffassung sei.

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Mit Bescheid vom 14.03.2022 lehnte das BVA den Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. In Altfällen beurteile sich die Spätaussiedlereigenschaft nach den Regelungen im Zeitpunkt der Übersiedlung. Die Neuregelungen des 10.-BVFG-Änderungsgesetzes fänden auf die Klägerin daher keine Anwendung. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht.

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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verweis erneut darauf, dass das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen sei. Man habe den Antrag seinerzeit mit Blick auf die mitgeteilte Rechtsauffassung nicht weiterverfolgt und damit praktisch zurückgezogen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2022 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben der Regierung von Schwaben vom 26.10.2006 um einen Verwaltungsakt handele. Es sei zweifelsfrei und unmissverständlich darüber entschieden worden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht bestehe. Auf die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung komme es nicht an.

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Die Klägerin hat am 02.05.2022 Klage erhoben.

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Sie bekräftigt ihre Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 26.10.2006 nur um eine Auskunft gehandelt habe. Im Übrigen erfülle sie die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 14.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2022 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA sowie der bei der Regierung von Mittelfranken geführten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen (insgesamt 3 Bände).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des BVA vom 14.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2022 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG.

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Die ablehnende behördliche Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass die Erteilung der begehrten Bescheinigung nur nach einem Wiederaufgreifen des bestandkräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren zu erreichen ist. Denn durch den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26.10.2006 wurde das mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2005 eingeleitete erste Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG bestandskräftig abgeschlossen. Der nunmehr unter dem 03.01.2022 beim BVA als Nachfolgebehörde gestellte neuerliche Antrag bezieht sich folglich auf ein zweites Verwaltungsverfahren mit identischem Verfahrensgegenstand.

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Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine behördliche Maßnahme als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG einzustufen ist, ob sich der Akt bei objektiver Beurteilung als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtbeständigkeit abzielende und von der Behörde erkennbar so gewollte Regelung darstellt. Dabei ist auf den objektiven Erklärungswert abzustellen. Auf die Absichten und Vorstellungen der Behörde kommt es nur insoweit an, als diese vom objektiven Erklärungswert umfasst und vom Betroffenen wahrgenommen und nach dessen Empfängerhorizont verstanden werden konnten. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Verwaltungsakt, Bescheid usw. kommt es nicht an, wenn die Regelungsabsicht objektiv erkennbar ist. Wie sich bereits aus § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Variante VwGO folgern lässt, kommt es auch nicht maßgeblich auf die Frage an, ob die Maßnahme mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist oder nicht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 4 C 2.00 -, juris Rn. 17; Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 55.79 -, juris Rn. 23, jeweils m.w.N.; Ramsauer, in: Kopp/Schenke, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 35 Rn. 50-56; Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, § 35 Rn. 9-14.

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Bei der hiernach gebotenen Auslegung bestehen aus Sicht des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Regierung von Schwaben mit dem Schreiben vom 26.10.2006 das Bescheinigungsverfahren rechtsverbindlich abschließen wollte und dies von ihrem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigen nach objektiven Maßstäben auch so zu verstehen war. Denn dem Schreiben ging ein längerer Schriftwechsel zwischen den Verfahrensbeteiligten über die Voraussetzungen der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an die Klägerin voraus. In insgesamt drei Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten legte die Behörde ihre Rechtsauffassung zu verschiedenen Aspekten der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG dar. Das hier fragliche Schreiben vom 26.10.2006 unterscheidet sich von den vorangegangenen deutlich. Denn nunmehr heißt es eindeutig, dass es bei der Ablehnung bleiben müsse und die Anerkennung unmöglich ist. Dem geht eine ausführlichere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vorgelegten Geburtsurkunden und dem aus diesen abgeleiteten Bekenntnis zum russischen Volkstum voraus. Aus objektiver Sicht spricht alles dafür, dass die Behörde das Verfahren nunmehr als abgeschlossen betrachtete. Denn es erschließt sich nicht, was aus ihrer Sicht in einem förmlichen Bescheid noch mehr zum Thema hätte gesagt werden können, da nunmehr alle zwischen den Beteiligten streitigen Fragen abgehandelt waren. Dass auch der Verfahrensbevollmächtigte, dessen Vorstellung der Klägerin zurechenbar ist, von einer Verfahrensbeendigung ausging, belegt der Umstand, dass er sich, nachdem er ausdrücklich an die Entscheidung erinnert hatte, nicht erneut an die seinerzeit zuständige Behörde wandte und bis zum zweiten Antrag annähernd 16 Jahre verstrichen. Es bestehen demgegenüber keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, der Antrag sei seinerzeit mit Blick auf die mitgeteilte Rechtsauffassung nicht weiterverfolgt und damit praktisch zurückgezogen worden.

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Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

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Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin kann sich nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Diese Änderung wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus. Denn für seinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 29.06.1995 maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, weil zu diesem Zeitpunkt der Spätaussiedlerstatus entsteht. Das schließt ein, dass günstige Rechtsänderungen einem Antragsteller nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Das gilt auch für das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dieses entfaltet mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten.

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Vgl. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. 10.2018 - 1 C 27.17 -, juris, Rn. 24 und - 1 C 26.17 -, juris Rn. 25 f.

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Auch für eine Änderung der Sachlage liegt nichts vor. Diese ist seit Abschluss des Erstverfahrens unverändert. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nicht vorgetragen.

31

Darüber hinaus kommt auch ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat den Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftigen Bescheides ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid – wofür nichts spricht – bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29.

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Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Denn der Bescheid entsprach der seinerzeitigen Rechtslage und beruhte auf dem Umstand, dass die Klägerin in der im Ereignisjahr ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter mit russischer Nationalität eingetragen war.

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Ob die Klägerin die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach der im Zeitpunkt der Einreise am 29.06.1995 geltenden Rechtslage (auch) aus sprachlichen Gründen nicht erfüllte, kann daher dahinstehen. Ausweislich des vorliegenden Vermerks des Landratsamts Augsburg waren ihre Sprachfertigkeiten knapp ein Jahr nach der Einreise zur Verständigung gerade noch ausreichend. Zureichende Anhaltspunkte zur Sprachvermittlung in der Familie und zu den Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Einreise fehlen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

47

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

59

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

60

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

61

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.