Antrag auf PKH abgelehnt: Klage auf Spätaussiedlerbescheinigung ohne Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG. Das Gericht lehnte PKH ab, weil die Klage nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin nicht als deutsche Volkszugehörige im Sinne des BVFG anzusehen ist. Amtliche Pass- und Standesamtsvermerke sowie widersprüchliche Angaben der Klägerin führten zu Zweifeln an dem erforderlichen ausschließlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da Klage auf Spätaussiedlerbescheinigung mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen ist (fehlende deutsche Volkszugehörigkeit).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO versagt werden, wenn die zugrunde liegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 Abs.1 BVFG besteht nur, wenn die Voraussetzungen des §4 Abs.1 BVFG vorliegen; hierzu gehört die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach §6 Abs.2 BVFG.
Deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des §4 Abs.1 BVFG setzt voraus, dass sich die betroffene Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität angehört.
Amtliche Eintragungen in Pässen und Standesamtsregistern sind im summarischen Verfahren gewichtige Indizien; widersprüchliche, nicht substantiiert belegte Angaben der Antragstellerin genügen nicht, um solche Eintragungen zu entkräften, sodass bestehende Zweifel zu ihren Lasten gehen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe
Der Antrag ist unbegründet, weil die erhobene Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage steht der Klägerin kein Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVFG zu, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Die Klägerin ist keine Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG, weil sie keine deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs. 2 BVFG ist.
Ein deutscher Volkszugehöriger kann nach dieser Vorschrift nur sein, wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nach summarischer Prüfung nicht. Da die Eltern der Klägerin ausweislich ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr 1963 unterschiedlichen Nationalitäten angehörten, wurde sie nach dem Recht der ehemaligen Sowjetunion nicht automatisch der deutschen Nationalität zugeordnet.
Sie hat sich aber auch nicht ausschließlich und durchgängig von der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung zum deutschen Volkstum bekannt. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die im Jahr 1946 geborene Klägerin bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahr 1963 ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat, das ein alleiniges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt.
Für diese Annahme sind insbesondere die Eintragungen in den Registern des Standesamts der Stadt T. maßgeblich, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.06.2010 mit einer Auskunft des kasachischen Außenministeriums im Klageverfahren vorgelegt hat. Danach wurde die Klägerin im Scheidungsregister Nr. 297 vom 01.12.1976 sowie dem Heiratsregister Nr. 415 vom 24.12. 1976 mit russischer Nationalität geführt. Grundlage dieser Eintragungen war ausweislich eines entsprechenden Vermerks der am 28.06.1971 ausgestellte Inlandspass der Klägerin, in dem somit ebenfalls die russische Nationalität eingetragen sein musste.
Die Führung der russischen Nationalität in den Standesamtsregistern des Jahres 1976 hat die Klägerin seit Vorlage dieser Registerauszüge nicht mehr bestritten. Ihr Vortrag im Klageverfahren, sie sei 1963 als Deutsche im Inlandspass geführt worden und in den 70iger Jahren sei ohne eine Wahlmöglichkeit aus politischen Gründen grundsätzlich die russische Nationalität in die Inlandspässe eingetragen worden, ist nicht glaubhaft. Eine plötzliche und willkürliche Änderung der Nationalität durch die Behörden ist weder substantiiert und nachvollziehbar vortragen noch entspricht sie den seinerzeitigen Verhältnissen im Herkunftsland. Demnach ist anzunehmen, dass die Klägerin bereits in ihrem ersten Inlandspass von 1963 mit der russischen Nationalität ihres Vaters geführt wurde.
Dies würde auch erklären, warum die Geburtsurkunden ihrer beiden 1972 und 1977 geborenen Kinder im Jahr 1994 neu ausgestellt wurden. Die Erklärung der Klägerin beim Sprachtest, die Urkunden seien versehentlich gewaschen worden, kann demgegenüber nicht überzeugen. Auch die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der Abteilung des Inneren des Bezirks Akkolski des Gebiets Akmolinsk aus dem Jahr 2003, dass sie in ihrem 1963 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei (Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs), muss vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsbescheinigung ohne Beweiswert angesehen werden.
Schließlich erweist sich auch der Vortrag der Klägerin, sie habe bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses nur die Nationalität der Mutter annehmen können, weil die Eltern erst in ihrem 18. Lebensjahr, also im Jahr 1964, geheiratet hätten, als widersprüchlich und unglaubhaft. Denn in ihrem Aufnahmeantrag hatte sie angegeben, die Eltern hätten im Jahr 1952 geheiratet, also in ihrem 6. Lebensjahr. Dies wird dadurch bestätigt, dass in ihrer am 28.06.1963 ausgestellten Geburtsurkunde beide Eltern mit dem Ehenamen U. eingetragen sind. In der vorgelegten Bescheinigung (Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs) wird als Datum der Ausstellung des ersten Inlandspasses der 09.07.1963 genannt. Demnach verfügte die Klägerin noch vor der Ausstellung des ersten Inlandspasses über eine Geburtsurkunde, in der auch der Vater eingetragen war, und konnte somit die russische Nationalität wählen.
Demnach verbleiben erhebliche Zweifel an dem erforderlichen ausschließlichen Bekenntnis der Klägerin, die zu ihren Lasten gehen.