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Verwaltungsgericht Köln·7 K 2566/23·03.02.2025

BVFG-Aufnahme: Gegenbekenntnis durch russischen Nationalitätseintrag und fehlendes Abrücken

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Streitentscheidend war, ob sie sich trotz früherer Eintragungen als „russisch“ wirksam zum deutschen Volkstum bekannt bzw. von einem Gegenbekenntnis abgerückt ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Angabe einer nichtdeutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein Gegenbekenntnis darstellt und kein Ausschluss der freien Willensentschließung nachgewiesen wurde. Ein Abrücken scheiterte zudem daran, dass nicht alle nichtdeutschen Nationalitätenerklärungen (u.a. im Eheregister) geändert bzw. entsprechende Bemühungen dargelegt waren.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG wegen Gegenbekenntnisses und fehlenden Abrückens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen begründet regelmäßig ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.

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Ein Gegenbekenntnis liegt nur dann nicht vor, wenn der nichtdeutsche Nationalitätseintrag gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne entsprechende Erklärung bzw. unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung zustande gekommen ist.

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Ein Volkstumsbekenntnis setzt nicht voraus, dass dem Erklärenden eine bewusste Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Nationalitäten tatsächlich bekannt oder subjektiv eröffnet ist; maßgeblich ist die frei von äußerem Zwang abgegebene Erklärung, wenn Erklärungsinhalt und Volkstumsbewusstsein übereinstimmen.

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Ein Abrücken von einem früheren nichtdeutschen Volkstumsbekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfordert ein Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum, wozu regelmäßig die Änderung sämtlicher früherer nichtdeutscher Nationalitätenerklärungen gehört.

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Das Fehlen einer Änderung (oder ernsthafter Bemühungen zur Änderung) fortbestehender nichtdeutscher Nationalitätseinträge in amtlichen Registern steht einem Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum entgegen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Unter dem Datum des 11. Juni 2019 stellte die Klägerin, die in einem Antrag ihres damaligen Ehemanns vom 27. Februar 1997 auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bereits als Ehegatte eines Aufnahmebewerbers verzeichnet war, einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, dass in ihren ersten russischen Inlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. In ihren aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Ferner berief sie sich darauf, von ihrer deutschen Mutter abzustammen, die am 00.00. 1939 geboren worden sei. Ihre Mutter stamme von ihren deutschen Großeltern mütterlicherseits ab. Ihre Mutter und Großmutter mütterlicherseits hätten sich in den Jahren 1941 bis 1946 und 1952 bis 1956 in einer Sonderansiedlung im Gebiet Karaganda befunden. Ihrem Antrag fügte sie ihren am 6. September 2017 ausgestellten Personalausweis bei. Ferner legte sie ihre im Jahre 1998 ausgestellte Geburtsurkunde vor, die für die Mutter der Klägerin eine Eintragung der deutschen Nationalität enthält. Eine im Jahre 2019 ausgestellte Geburtsbescheinigung betreffend die Geburt der Klägerin gibt überdies Auskunft darüber, dass die Eintragung der russischen Nationalität für den Vater der Klägerin nachträglich erfolgt sei; unter dem Datum des 23. Februar 2021 wurde eine weitere Geburtsbescheinigung im Hinblick auf die Geburt der Klägerin ausgesellt. Eine im Jahre 2019 ausgestellte Bescheinigung über die am 00. 00. 1981 in das Eheschließungsregister eingetragene Eheschließung der Klägerin enthält für diese eine Eintragung der russischen Nationalität. Enthalten ist zudem der Hinweis, dass die Ehe aufgrund eines Akteneintrages vom 00. 00. 2000 geschieden worden sei. Eine im Jahre 2014 ausgestellte Scheidungsurkunde weist den vormaligen Ehemann der Klägerin als Deutschen aus, wohingegen für die Klägerin keine diesbezüglichen Angaben enthalten sind. Die Klägerin legte des Weiteren eine am 15. Februar 2019 ausgestellte Archivbescheinigung betreffend ihre im Jahre 1914 geborene Großmutter mütterlicherseits vor. Eine am 6. April 2021 ausgestellte Geburtsbescheinigung betreffend die Geburt der Mutter der Klägerin am 00. 00. 1939 enthält für deren Eltern jeweils eine Eintragung der deutschen Nationalität. Schließlich legte die Klägerin ein am 24. Mai 2022 ausgestelltes Goethe-Zertifikat B1 betreffend das Modul Sprechen vor.

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Mit Bescheid vom 9. Dezember 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin anlässlich der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses sowie der Geburt der Kinder der Klägerin in den Jahren 1982 und 1985 die Gelegenheit gehabt habe, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Indes habe die Klägerin jeweils die russische Nationalität eintragen lassen. Ihre Behauptung, in Kasachstan sei in die Pässe von Kindern stets die Nationalität des Vaters eingetragen worden, habe die Klägerin nicht belegt. Vielmehr seien Inlandspässe in der Sowjetunion nur auf Antrag ausgestellt worden, den der jeweilige Passinhaber habe unterschreiben müssen. Dabei sei das Recht gewährt worden, im Falle von abweichenden Nationalitäten der Eltern eine Nationalität wählen zu können. Erst im Jahre 2017 habe die Klägerin eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bewirkt. Auch könne nicht festgestellt werden, dass damit eine Änderung der Lebensweise der Klägerin einhergegangen sei. Schließlich spreche gegen eine vom deutschen Volkstum geprägte Lebensweise der Klägerin, dass diese in ihrem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz angegeben habe, dass sie als Kind kein Deutsch gesprochen habe. Bei der von der Klägerin bewirkten Eintragung der deutschen Nationalität in ihren aktuellen Inlandspass handele es sich folglich um ein bloßes Lippenbekenntnis.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Dezember 2022 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass sie bis zu ihrem zehnten Lebensjahr regelmäßig bei ihrer Großmutter mütterlicherseits gewesen sei und von ihr insbesondere die deutsche Sprache erlernt habe. Sie habe sich bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses auch nicht zum russischen Volkstum bekannt. Die Eintragung der russischen Nationalität sei aufgrund der Nationalität ihres Vaters erfolgt. Es habe sich nicht um eine bewusste Entscheidung gehandelt, vielmehr sei dies von ihren Eltern bestimmt worden. Später habe sie ihre Kenntnisse von der deutschen Sprache aufrechterhalten und einen deutschen Volkszugehörigen geheiratet; ihre Kinder hätten überdies Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, früher einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zu stellen, da sie sich bis zum Jahre 2011 um die Pflege ihres Vaters habe kümmern müssen. Im Jahre 2019 sei sie überdies der deutschen Gesellschaft „Q.“ beigetreten. Sie habe mithin kein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Bei der von ihr bewirkten Änderung der Eintragung der russischen Nationalität habe es sich deswegen um eine Korrektur einer Eintragung gehandelt, mit der sie – die Klägerin – nie einverstanden gewesen sei. Auch wenn die Beklagte dies anders bewerte, sei sie – die Klägerin – jedenfalls von einem solchen Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum wirksam abgerückt. Es seien hinreichende Umstände gegeben, die eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum objektiv begründeten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, von dem sie nicht wirksam abgerückt sei. Die Klägerin sei vormals mit russischer Nationalität geführt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei darin ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken. Insbesondere habe sie bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses nämlich die Möglichkeit gehabt, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise werde dadurch ausgeschlossen. Von einem solchen Gegenbekenntnis könne ein Aufnahmebewerber nur abrücken, indem ein konkretes Ereignis nachgewiesen werde, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Zudem müsse sich dieser Wandel in der äußeren Lebensführung niederschlagen. Dies sei im Falle der Klägerin auszuschließen. Sie habe frühere Gelegenheiten zur Eintragung der deutschen Nationalität verstreichen lassen. Erst im Jahre 2017 habe sie sich bemüht, eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung zu bewirken. Dies sei nicht Ausdruck eines gewandelten Volkstumsbewusstseins, da bereits seit Beginn der 1990er Jahre die Möglichkeit bestanden habe, eine Änderung von Nationalitäteneintragungen herbeizuführen.

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Am 10. Mai 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung verweist sie auf die Begründung ihres Widerspruchs und führt ergänzend aus: Ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen habe sie hinreichend belegt, sie stamme von ihrer deutschen Mutter ab, die ihrerseits deutsche Eltern gehabt habe. Die Beklagte verkenne, dass sie – die Klägerin – keine Änderung ihrer nationalen Zuordnung dadurch bewirkt habe, dass in ihren ersten Inlandspass ein russischer Nationalitäteneintrag vorgenommen worden sei. Sie sei bis zu ihrem zehnten Lebensjahr von ihrer deutschen Großmutter mütterlicherseits betreut worden, mit der sie Deutsch gesprochen habe. Ihre Großmutter mütterlicherseits sei im Jahre 1914 geboren worden und habe zur neuen Generation deutscher Kinder gehört, die in Kasachstan geboren worden seien. Mit ihrer Mutter habe sie – die Klägerin – demgegenüber kaum noch Deutsch gesprochen. Gleichwohl hätten sie und ihre Mutter sich als Deutsche verstanden. Ihr erster Inlandspass sei ausgestellt worden, als sie – die Klägerin – sechzehn Jahre alt gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie bei der Eintragung der Nationalität ein Wahlrecht gehabt habe beziehungsweise diese Eintragung habe ändern können. Ihr Vater habe von ihr verlangt, den Antrag auf Ausstellung sowie den Erhalt ihres ersten Inlandspasses zu unterschreiben. Zum damaligen Zeitpunkt sei es ihr aufgrund der autoritären Erziehung nicht möglich gewesen, das Handeln ihres Vaters anzuzweifeln. Sie sei weder volljährig noch bekenntnisfähig gewesen. Ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und eine Abkehr vom deutschen Volkstum liege insoweit nicht vor. Bereits ihre Mutter habe zu Beginn der 1990er Jahre Anstrengungen zur Durchführung eines Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz unternommen. Im Jahre 1997 habe sie – die Klägerin – ein solches Verfahren gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann betrieben. Sie habe sich erkennbar nie dem russischen oder kasachischen Volkstum zugehörig gefühlt. Auch ihre Kinder habe sie als Deutsche erzogen, diese seien nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommen worden. Bereits deswegen sei auch sie deutsche Volkszugehörige. Im Jahre 2017 habe sie zudem eine Änderung ihres Nationalitäteneintrages bewirkt, seit dem Jahre 2019 sei sie Mitglied der deutschen Gesellschaft „Q.“. Die Beklagte verweise zutreffend darauf, dass bei Erwachsenen von einer verfestigten Zuordnung zu einem bestimmten Volkstum auszugehen sei. Gerade dies treffe in ihrem Falle zu, da sie sich zeitlebens als deutsche Volkszugehörige gefühlt habe. Die Beklagte weise den gegenüber der Passbehörde abgegebenen Nationalitätenerklärungen überdies willkürlich eine unterschiedliche Bedeutung bei. Zum einen spreche die Beklagte der von ihr – der Klägerin – bewirkten Änderung ihrer nationalen Zuordnung einen Bekenntnischarakter ab, etwas anderes solle nach der Beklagten für die ursprüngliche Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit gelten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass sich im Falle der Klägerin nicht positiv feststellen lasse, dass diese sich rechtswirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie sei bis zum Jahre 2017 behördlicherseits mit der russischen Nationalität ihres Vaters geführt worden. Dementsprechend wiesen die Geburtsurkunden ihrer in den Jahren 1982 und 1985 geborenen Kinder sie als Russin aus. In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Das Vorbringen der Klägerin, ihre Eltern hätten bestimmt, dass sie in ihren ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen werde, rechtfertige keine andere Bewertung. Etwas anderes gelte nur, wenn sich ein Erklärender in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befinde, weil die Erklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden Entscheidungsspielraums hervorgebracht werde. Gleiches gelte, wenn auf einen Erklärenden ein solch starker psychischer Druck ausgeübt werde, durch den der Erklärende in eine psychische Zwangslage gerate, in der seine abgegebene Nationalitätenerklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht gegeben. Von ihrem Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum sei die Klägerin auch nicht wirksam abgerückt. Denn hierfür reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne ein Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens habe rechtfertigen können, lediglich beibehalten werde. Erforderlich sei vielmehr ein darüberhinausgehendes positives Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Ausgehend davon komme der von der Klägerin im Jahre 2017 bewirkten Nationalitätsänderung durchaus Bekenntnischarakter zu. Im Allgemeinen könne insoweit ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem derartigen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stünden, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Jedoch gelte dies nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Solche Anhaltspunkte lägen im Falle der Klägerin vor, da diese sich erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht habe. Diese Bemühungen seien folglich nicht Ausdruck eines inneren Bewusstseinswandels, vielmehr habe die Klägerin bezweckt, die Voraussetzungen für eine vertriebenenrechtliche Aufnahme zu schaffen. Nach alledem könne dahinstehen, ob die Klägerin das Abstammungserfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfülle, die von ihr vorgelegten Dokumente seien nämlich nicht geeignet, ihre deutsche Abstammung hinreichend zu belegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid vom 9. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.

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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus.

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Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Vorlage lediglich einer am 6. April 2021 ausgestellten Geburtsbescheinigung betreffend die Geburt ihrer Mutter ihre leibliche Abstammung insbesondere von ihren Großeltern mütterlicherseits hinreichend dargelegt hat, obschon im Antrag der Klägerin auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz das Geburtsdatum ihrer Mutter mit dem 00. 00. 1939 und im Antrag ihres vormaligen Ehemannes mit dem 00. 00. 1939 angegeben ist, wohingegen die Geburtsbescheinigung als Geburtsdatum den 00. 00. 1939 ausweist und den 00. 00. 1939 als Tag der Akteneintragung benennt, und der von der Klägerin vorgelegten Geburtsbescheinigung zahlreiche Angaben im Hinblick auf ihre Mutter und deren Eltern nicht zu entnehmen sind und diese auch nicht erkennen lässt, ob Eintragungen im Geburtenregister nachträglich geändert wurden.

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Denn deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG jedenfalls nur, wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

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Die Klägerin hat sich nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Dem steht bereits entgegen, dass sich die Klägerin nach deren eigenen Angaben sowie ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen anlässlich der Ausstellung ihres ersten Inlandsreisepasses, im Rahmen ihrer Eheschließung sowie bei der Ausstellung der Geburtsurkunden ihrer Kinder zum russischen Volkstum bekannt hat. Nach ständiger Rechtsprechung liegt nämlich in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person beziehungsweise unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde.

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Grundlegend dazu nur BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22.

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Nach diesem Maßstab hat die Kläger ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass insbesondere die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in den ersten Inlandspass der Klägerin gegen deren Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung beziehungsweise unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung im vorbezeichneten Sinne erfolgt ist. Sofern die Klägerin diesbezüglich geltend macht, ihre Eltern hätten bestimmt, dass die russische Volkszugehörigkeit eingetragen worden sei, ergibt sich ein diesbezüglicher Anhalt ebenfalls nicht. Denn unabhängig davon, dass die Klägerin sich nicht nur durch die Eintragung in ihren ersten russischen Inlandspass zum russischen Volkstum bekannt hat, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Volkstumsbekenntnis nicht das Bewusstsein voraussetzt, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum „wählen“ zu können. Aus dem Bekenntnisbegriff selbst folgt nämlich nicht, dass ein Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum wirksam nur bei einer Möglichkeit der freien Wahl zwischen mehreren Bekenntnissen erfolgen kann. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum legt vielmehr auch derjenige ab, für den subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen. Ein positives Bekenntnis zu einer bestimmten Nationalität durch Erklärung, dieser zuzugehören, liegt demgemäß auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Das in einer Nationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer Passausstellung, liegende Willensmoment, sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, folglich unabhängig davon, wie und auf Grund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Stimmen im Zeitpunkt der Erklärung (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein überein, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter mithin nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat.

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Siehe nur BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, juris, Rn. 20.

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Von ihrem Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum ist die Klägerin auch nicht wirksam abgerückt. Denn gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum zwar vor und auch ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG genügen. Allerdings erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen nicht, da sie sich nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat. Mit dieser Anforderung wollte der Gesetzgeber erklärtermaßen klargestellt wissen, dass ein Abrücken von einem Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum erfordert, dass alle nichtdeutschen Nationalitätenerklärungen geändert werden müssen.

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BT-Drs. 20/8537, S. 15.

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Ein Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum in diesem Sinne liegt im Falle der Klägerin nicht vor. Unabhängig davon, dass sich den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lässt, dass diese auch in die von ihr im Original vorgelegten Geburtsurkunden ihrer Kinder inzwischen mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen ist, ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass die Klägerin in die am 30. April 2019 ausgestellte und ihrem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz beigefügte Bescheinigung über ihre vormalige Eheschließung mit russischer Nationalität eingetragen ist. Obschon die Klägerin in ihren aktuellen Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen ist, fehlt es vor diesem Hintergrund in ihrem Falle an einem Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Denn jedenfalls eine Änderung der Eintragung der russischen Nationalität im Eheregister hat die Klägerin ausgehend von der von ihr vorgelegten Bescheinigung vom 30. April 20119 nicht bewirkt. Dass sie diesbezügliche Anstrengungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG unternommen hätte, diese Eintragung der russischen Nationalität ändern zu lassen, ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

31

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,- Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.