Zwangsvollstreckung wegen Versorgungswerksbeiträgen: Feststellungsklage teils unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus einer vom Versorgungswerk erteilten vollstreckbaren Ausfertigung unzulässig sei. Streitpunkt war u.a., ob nach Beitragssenkung noch in ursprünglicher Höhe vollstreckt werde und ob eine Mahnung/Ratenzahlung zu gewähren sei. Das VG Köln hielt die Klage hinsichtlich der behaupteten Vollstreckung in überhöhter Höhe mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, da nur noch 1.002,85 Euro betrieben wurden. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab, weil Einwände gegen Mahnung/Beitragsverfahren gegen die bestandskräftigen Bescheide zu richten gewesen wären und eine Ratenzahlung nach § 802b Abs. 2 ZPO wegen Ausschlusses durch den Gläubiger nicht in Betracht kam.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung abgewiesen (teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet).
Abstrakte Rechtssätze
Der Verweis in § 7a RAVG NRW auf die Vorschriften über die Vollstreckung zivilgerichtlicher Urteile begründet keine abdrängende Sonderzuweisung zu den Zivilgerichten; der Verwaltungsrechtsweg bleibt eröffnet.
Der in § 7a RAVG NRW enthaltene Verweis auf zivilprozessuale Vollstreckungsvorschriften führt nicht zur Statthaftigkeit zivilprozessualer Rechtsbehelfe wie Erinnerung (§ 766 ZPO) oder Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO); statthaft ist die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Für eine Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit eine Vollstreckung in der geltend gemachten (höheren) Höhe unzweifelhaft nicht mehr droht und Gläubiger sowie Vollstreckungsorgan nur einen reduzierten Betrag betreiben.
Einwände, die sich der Sache nach gegen die Beitragsfestsetzung, Mahnung oder Titulierung richten, können im Verfahren gegen die Art der Zwangsvollstreckung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die zugrunde liegenden Verwaltungsakte bzw. Titel bestandskräftig sind.
Eine Ratenzahlung im Vollstreckungsverfahren kann der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gestatten, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte.
Mit Bescheid vom 04.05.2021 erging durch die Beklagte eine Mahnung und Vollstreckungsandrohung wegen nicht gezahlter Beiträge in Höhe von 5.653,83 sowie die Festsetzung von Verzugszinsen in Höhe von 61,65 Euro. Der Bescheid wurde gegen Postzustellungsurkunde am 06.05.2021 zugestellt.
Unter dem 24.06.2021 übersandte der Kläger Einkommenssteuerbescheide für 2016, 2017 und 2018 und beantragte die Neufestsetzung seiner Beitragspflicht.
Unter dem 09.08.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 noch fehle.
Mit Bescheid vom 20.09.2021 setzte die Beklagte den Beitrag des Klägers ab dem 01.01.2021 auf 1.320,60 Euro (Regelpflichtbeitrag) fest.
Unter dem 20.01.2022 übersandte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid 2019 und beantragte die Neufestsetzung.
Mit Bescheid vom 25.01.2022 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 auf 132,06 Euro monatlich (Mindestbeitrag) fest. Zur Begründung verwies sie auf § 30 Abs. 3 der Satzung und führte aus, der Bescheid ergehe im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW und ersetze den Bescheid vom 20.09.2021.
Am 31.01.2022 erteilte die Geschäftsführerin der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Beitragskontoübersicht 2021. Die beigefügte Beitragskontoübersicht weist per 30.04.2021 ein Soll von 5.715,48 Euro aus. Dieses ergibt sich aus einem Saldo in Höhe von 371,43 Euro per 31.12.2020 sowie den Beiträgen in Höhe von jeweils 1.320,60 Euro für Januar, Februar, März und April 2021 sowie Verzugszinsen in Höhe von 61,65 Euro. Hierzu setzte sie auf einen Ausdruck der Beitragskontoübersicht einen Stempel, der erklärt: „Vorstehende Ausfertigung wird hiermit gemäß § 7a Abs. 1 des RAVG NRW in Verbindung mit § 704 ZPO der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte NRW zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Es folgen das Datum, eine Unterschrift und ein Stempel.
Mit Schreiben vom 01.04.2022, Aktenzeichen 00 00 00 000/00, wandte sich die Gerichtsvollzieherin an den Kläger und teilte mit: Es liege ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 1.002,85 Euro (Forderung: 961,32 Euro + GV-Kosten 41,53 Euro) bis zum 18.04.2022 aufgrund folgender Schuldtitel vor: Beitragskontoübersicht des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte NRW vom 04.05.5021. Für die Begleichung der Forderung werde eine letzte Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Eine Zahlungsvereinbarung habe der Gläubiger ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Forderung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beglichen werde, werden ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf Montag, den 25.04.2022 anberaumt.
Dem Vollstreckungsauftrag war ein Protokoll beigefügt. Aus diesem ergibt sich ein Beitragsrückstand in Höhe von 5.653,83 Euro, und Verzugszinsen in Höhe von 61,65 Euro. Von der Summe wurden darauf entrichtete 4.754,16 Euro abgezogen.
Am 19.04.2022 hat der Kläger Klage erhoben und einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt.
Zur Begründung trägt er vor: Ein Mahnschreiben sei ihm nie übersandt worden. Mit Beitragsbescheid vom 25.01.2022 sei der monatliche Betrag auf 132,06 Euro festgesetzt worden. Es bestehe aufgrund einer Zahlung in Höhe von 4.754,16 Euro eine Überzahlung des Schuldners.
Mit Eilbeschluss vom 19.05.2022 hat das Gericht den Eilantrag im zugehörigen Eilverfahren 7 L 778/22 abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem von der Gläubigerin selbst geschriebenen Titel vom 31.01.2022 mit Vollstreckungsauftrag 00 00 00 000/00 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Es werde aus einer bestandskräftigen Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 04.05.2021 über ursprünglich 5.715,48 Euro die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Rückstand habe sich nach Korrektur der Beitragspflicht durch die Bescheidung vom 25.01.2022 auf 899,67 Euro reduziert. Der Beitreibungsbescheid sei daher unter dem 31.01.2022 abgeändert worden. Diese Änderung sei bestandskräftig geworden. Die unter dem 23.03.2022 eingeleitete Vollstreckung habe sich auf einen Beitragsrückstand von noch 899,67 Euro und Verzugszinsen in Höhe von 61,65 Euro bezogen. Der Vollstreckungsauftrag beruhe auf bestandskräftigen Beitreibungsbescheiden, die Beitragsreduzierung sei berücksichtigt worden und der Umfang der Forderung habe der Anlage zum Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 01.04.2022 entnommen werden können. Die vom Kläger angeführte, fehlende Mahnung sei in der Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 04.05.2021 enthalten, die dem Kläger am 06.05.2021 per PZU zugestellt worden sei. Im Übrigen werde auf § 33 Abs. 4 und Abs. 6 der Satzung hingewiesen, wonach das Bestimmungsrecht des Schuldners ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und eine abdrängende Sonderzuweisung nicht gegeben ist, § 40 Abs. 1 VwGO. § 7a RAVG NRW in der Fassung vom 12.07.2019 begründet nicht die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Nach § 7a RAVG NRW erfolgt die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen aufgrund eines Beitreibungsbescheides nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Damit sieht der Gesetzgeber für das Verfahren der Beitreibung die Anwendung zivilprozessualer Vorschriften vor, deren Einhaltung das Verwaltungsgericht entsprechend zu prüfen hat. Eine Rechtswegverweisung ist damit indessen nicht gegeben.
Die Klage ist statthaft in Form der Feststellungklage, gerichtet auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Der in § 7a RAVG NRW enthaltene Verweis auf zivilprozessuale Vorschriften führt nicht auch zur Anwendung der dort vorgesehenen Rechtsbehelfe, namentlich der Erinnerung (§ 766 ZPO) und der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO). Auch § 7a Satz 3 RAVG NRW, der die Anwendbarkeit des § 767 Absatz 2 ZPO ausschließt, lässt nicht den Willen des Gesetzgebers erkennen, die Geltung zivilprozessualer Rechtsbehelfe anzuordnen. Denn bei § 767 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine materiell-rechtliche Präklusionsnorm, deren Anwendbarkeit ungeachtet der Frage des statthaften Rechtsbehelfes durch den Verweis des § 7a RAVG grundsätzlich gegeben wäre.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, weil der Beklagten eine Forderung nur noch in Höhe von 1.002,85 Euro statt der in dem Beitreibungsbescheid vom 04.05.2021 ausgewiesenen 5.715,48 Euro zustehe, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung droht bis zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers, die zum Titelverbrauch führt. Allerdings fehlt es hieran, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. So liegt der Fall hier. Denn sowohl die Beklagte als auch die Gerichtsvollzieherin gehen davon aus, dass nur eine Forderung in Höhe von 1.002,85 Euro besteht. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2022 dem Kläger mitgeteilt. Auch aus dem Anschreiben der Gerichtsvollzieherin vom 01.04.2022 mit dem Protokoll des Vollstreckungsantrags ergibt sich die Höhe der noch zu vollstreckenden Forderung eindeutig. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat dies im Übrigen in ihren Schriftsätzen bestätigt.
Die Klage ist im Übrigen unbegründet.
Der Kläger begehrt die Erklärung der Zwangsvollstreckung als unzulässig und rügt die Art der Vollstreckung, weil es keine Möglichkeit einer Ratenzahlung gegeben habe, ein „Methodenwechsel“ bei der Geltendmachung von Forderung vorliege und er kein Mahnschreiben erhalten habe. Die von ihm gerügte Vorgehensweise – ungeachtet der Frage, ob sein Vorwurf zutrifft - betrifft jedoch nicht die Art der Zwangsvollstreckung, sondern richtet sich gegen das Beitragsverfahren der Beklagten. Diesbezüglich wäre er gehalten gewesen, sich gegen den bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 04.05.2021 oder gegen dessen ebenfalls nunmehr unanfechtbare Titulierung vom 31.01.2022 zu wenden.
Soweit der Kläger eine Ratenzahlung für das Vollstreckungsverfahren begehrt, richtet sich dies nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO, dessen Voraussetzungen aber nicht gegeben sind. Danach kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Ratenzahlung gestatten, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht – wie hier – ausgeschlossen hat.
Im Übrigen sei angemerkt, dass die Mahnung im Bescheid vom 04.05.2021 enthalten ist, welchen der Kläger nachweislich erhalten hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1002,85 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.