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Verwaltungsgericht Köln·7 K 2272/11·19.09.2011

Spätaussiedlerbescheinigung: Klage abgewiesen mangels Nachweis familiärer deutscher Sprachvermittlung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Streitfrage ist, ob sie die nach § 6 Abs. 2 BVFG erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nachweist (Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch zum Zeitpunkt der aufnahmebehördlichen Entscheidung). Das Gericht sieht widersprüchliche Angaben und verwaltungsbehördliche Feststellungen, weshalb die Klage unbegründet ist und PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt wird.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Klage auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG müssen die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt sein; hierzu gehört nach § 6 Abs. 2 BVFG die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache.

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Nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur dann festgestellt, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.

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Entscheidungen und Feststellungen der Verwaltungsbehörde (z. B. Rücknahme eines Aufnahmebescheids nach Feststellungen zur Sprachunfähigkeit) sind maßgebliche Indizien, die bei widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin die Feststellung der fehlenden Sprachkompetenz tragen.

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Übergangsregelungen sind nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut anzuwenden; der Antrag ist nach dem seit dem 07.09.2001 geltenden Recht (§ 100a Abs. 1 BVFG) zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG

Tenor

Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

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Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1694) - BVFG -, da sie nicht die für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 BVFG zwingend erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG erfüllt.

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.

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Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Erteilung der begehrten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG infolge der Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 11.03.1993 durch bestandskräftigen Rücknahmebescheid vom 17.12.1993 bereits der zwingende Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Denn nach den vorgenannten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG ist die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, da sie nicht in der Lage war, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Aufnahmeverfahren ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.

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Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der in § 100a Abs. 1 BVFG enthaltenen Übergangsbestimmung ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG nach dem seit dem 07.09.2001 geltenden und derzeit aktuellen Recht zu beurteilen.

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Dass die Klägerin im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag nicht über hinreichende auf familiärer Vermittlung beruhende deutsche Sprachkenntnisse verfügte, ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin unter dem 02.09.1991 unterschriebenen Antragsformular. Insoweit hat sie angegeben, die deutsche Sprache überhaupt nicht zu beherrschen. Die Umgangssprache in der Familie sei Russisch-Deutsch gewesen. Bei den Angaben zu ihrem Ehegatten hat die Klägerin demgegenüber bezüglich der Umgangssprache in der Familie angegeben, es werde Russisch gesprochen. Ferner werde in der Familie von ihr und den Kindern des Ehegatten kein Deutsch gesprochen.

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Im weiteren Verlauf des Aufnahmeverfahrens hat die Klägerin durch ihre seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte, W. ......, auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes zur Sprache - insoweit unauflösbar widersprüchlich zu den ursprünglichen Angaben - unter dem 07.04.1992 schriftlich mitteilen lassen, sie spreche im engsten Familienkreis häufig Deutsch und selten Russisch, spreche fließend Deutsch, verstehe auf Deutsch fast alles und sei in der Lage Deutsch zu schreiben.

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Die im Aufnahmeantrag gemachten ursprünglichen Angaben dürften im Ergebnis zutreffend sein.

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Zwar ist der Klägerin auf Grundlage der ergänzenden Angaben vom 07.04.1992 am 11.03.1993 der bereits genannte Aufnahmebescheid erteilt worden, auf dessen Grundlage sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dieser Aufnahmebescheid ist jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.12.1993 wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden. Insoweit ist bei der persönlichen Anhörung der Klägerin am 08.12.1993 im Rahmen des Registrierungsverfahrens festgestellt worden, dass sie nicht in der Lage, war sich der deutschen Sprache zur Verständigung zu bedienen. Es war ihr nicht möglich, bei der Aufnahme ihrer Personalien mitzuwirken. Diesbezüglich bedurfte es der Unterstützung ihres Ehemannes als Sprachmittler. Zudem war sie außerstande, einfache an sie gerichtete Fragen, wie "Wann sind Sie geboren?", "Wo sind Sie geboren?", "Wo haben Sie gewohnt?", "Seit wann sind Sie verheiratet?", "Was haben Sie gearbeitet?", "Wann haben Sie das letzte Mal gearbeitet?" zu verstehen und zu beantworten.

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Aufgrund der glaubhaften Feststellungen im Rücknahmebescheid und den hiermit korrespondierenden ursprünglichen Angaben der Klägerin im Aufnahmeantrag vom 02.09.1991 kann die Fähigkeit der Klägerin, im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Aufnahmeverfahren ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht festgestellt werden. Soweit im Rahmen der Klagebegründung lediglich pauschal vorgetragen wird, man habe im Zuge des Registrierungsverfahrens allein mit dem Ehemann gesprochen und die Klägerin nicht in dem ihr bekannten deutschen Dialekt angesprochen, so ist dem mangels hinreichender Substantiierung und aufgrund der dargelegten unauflösbaren Widersprüche hinsichtlich der ursprünglichen Angaben zur Sprache im Aufnahmeantrag vom 02.09.1991 einerseits und den ergänzenden Angaben vom 07.04.1992 andererseits nicht weiter nachzugehen.