Klage auf Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin. Zentral ist, ob ihm diese Bescheinigung zusteht, nachdem die Ehefrau nicht als Spätaussiedlerin anerkannt wurde. Das VG Köln weist die Klage ab, weil die Ehefrau die Voraussetzungen nach §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt und damit kein Folgeanspruch des Klägers besteht. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte setzt voraus, dass die Bezugsperson selbst die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfüllt.
Ist die Hauptperson nicht als Spätaussiedler anzuerkennen (§§ 4, 6 Abs. 2 BVFG), kann dem Ehegatten keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt werden.
Die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungsbescheids im Anerkennungsverfahren ist im gerichtlichen Verfahren überprüfbar; ist der Bescheid rechtmäßig, verletzt die Ablehnung des Folgeanspruchs die Rechte des Klägers nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10.08.2003 auf der Grundlage einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau H. N. (Klägerin des Verfahrens 7 K 2596/10) in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Der Antrag der Ehefrau auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde mit Bescheid des Aussiedleramts des Landes Brandenburg in Peitz vom 14.02.2006 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26.03.2010 zurückgewiesen. Die Ehefrau hat hiergegen unter dem Aktenzeichen 7 K 2596 rechtzeitig Klage erhoben.
Der Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin vom 22.08.2003 wurde mit Bescheid des Aussiedleramts des Landes Brandenburg in Peitz vom 14.02.2006 ebenfalls abgelehnt, da seine Ehefrau nicht als Spätaussiedlerin anerkannt werden konnte. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dieselben Einwände gegen die Ablehnung seiner Ehefrau als Spätaussiedlerin vorgetragen, wie diese in ihrem eigenen Klageverfahren. Auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 7 K 2596/10 kann daher Bezug genommen werden.
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss der Einzelrichterin vom 05.06.2012 abgelehnt. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
Die Klage der Ehefrau des Klägers ist mit Urteil vom 31.07.2012 abgewiesen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des BVA vom 26.03.2010 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren der Ehefrau 7 K 2596/10 sowie auf die im vorliegenden Verfahren und im Verfahren der Ehefrau von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Aussiedleramts des Landes Brandenburg in Peitz vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 26.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG
Das Gericht hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage der Ehefrau des Klägers, H. N. , 7 K 2596/10, mit der Begründung abgewiesen, dass diese die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 Abs.2 BVFG nicht erfüllt. Daher kann auch der Kläger nicht als Ehegatte einer Spätaussiedlerin anerkannt werden.
Die Klage war somit abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO, da er im Rechtsstreit unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 1 und § 711 ZPO.