Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·7 K 216/25·25.11.2025

BVFG-Aufnahme: Keine Abstammung von deutschem Volkszugehörigen nachgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG und wandte sich gegen die Ablehnung durch Bescheid und Widerspruchsbescheid. Streitentscheidend war, ob er i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, insbesondere über die mütterliche Großmutter (als „Frühgeborene“) und deren Vater. Das VG Köln verneinte eine hinreichend nachgewiesene Abstammung, weil der maßgebliche Vorfahr am Stichtag nicht mehr lebte und zudem nicht ausreichend belegt sei, dass in der Elternkonstellation der prägende Elternteil deutsch-volkstumszugehörig war. Die Klage wurde abgewiesen; auf die Sprachkenntnisse kam es nicht mehr an.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG mangels nachgewiesener Abstammung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt und hierfür deutscher Volkszugehöriger i.S.d. §§ 4, 6 BVFG ist.

2

Für § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist ein generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde zu legen; die Abstammung muss jedoch von einer Person hergeleitet werden können, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch lebte und ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte.

3

Die deutsche Volkszugehörigkeit des Abstammungsvorfahren beurteilt sich bei der Herleitung der Abstammung nach der bei Geburt des Aufnahmebewerbers geltenden Rechtslage; nach § 6 BVFG a.F. ist hierfür ein im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegtes Volkstumsbekenntnis erforderlich.

4

Bei bekenntnisunfähigen „Frühgeborenen“ ist die Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG a.F. maßgeblich nach dem Bekenntnis der Eltern zu bestimmen; bei Eltern verschiedenen Volkstums kommt es darauf an, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war.

5

Den Aufnahmebewerber trifft die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen; verbleibende Unaufklärbarkeit zur prägenden Elternstellung geht zu seinen Lasten.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Mit am 12. September 2019 bei der Beklagten eingegangenem Antrag begehrte der Kläger die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab er insbesondere an, dass in seinen ersten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Diese Eintragung habe er im Jahre 2018 ändern lassen, in seinen aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Des Weiteren berief er sich darauf, dass seine Großmutter mütterlicherseits und deren Mutter im Jahre 1941 zwangsumgesiedelt worden seien und ebenso wie seine im Jahre 1948 geborene Mutter unter Kommandanturbewachung gestanden hätten. In den seinem Antrag beigefügten Unterlagen befinden sich insbesondere Geburtsurkunden der Kinder des Klägers, in die dieser mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Im Nachgang bat der Kläger um eine Einladung zu einem Sprachtest in der deutschen Botschaft in D.. Hierzu führte er aus, dass er jederzeit bereit sei, seine Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

3

Mit Bescheid vom 14. März 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger im Jahre 1987 die russische Nationalität in seinen ersten Inlandspass habe eintragen lassen. Damit habe er ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Erst im Jahre 2018 habe der Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz eine Änderung dieser Eintragung bewirkt. Die Eintragung der deutschen Nationalität sei demgemäß kein Ausdruck eines inneren volkstumsmäßigen Bewusstseinswandels. Es handele sich vielmehr um ein zielgerichtetes Verhalten im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Es fehle demgemäß an einem wirksamen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum.

4

Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2024 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Kläger im Hinblick auf eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen allenfalls auf die Eltern seiner Großmutter mütterlicherseits berufen könne. Deren Vater sei allerdings bereits im Jahre 1943 verstorben. Eine biologische Abstammung seiner Großmutter mütterlicherseits von deren Mutter habe der Kläger überdies nicht hinreichend nachgewiesen. Diesbezüglich habe er keine Personenstandsurkunden im Original vorgelegt.

5

Am hat der Kläger Klage erhoben.

6

Zur Begründung führt er aus, dass er sich im Hinblick auf die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht allein auf die Abstammung von seiner Mutter und Großmutter mütterlicherseits berufen könne. Vielmehr könne er auch seine Abstammung vom Vater seiner Großmutter mütterlicherseits geltend machen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, es lägen keine Nachweise für ein Bekenntnis des Vaters seiner Großmutter mütterlicherseits vor, sei in Anbetracht der von seiner Mutter in deren Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen unzutreffend. Diese habe sich vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in der ehemaligen Sowjetunion zum deutschen Volkstum bekannt. Deswegen seien auch seine Großmutter mütterlicherseits und seine Mutter deutsche Volkszugehörige. Er habe auch dargelegt, dass der Vater seiner Großmutter mütterlicherseits innerhalb der Familie die deutsche Sprache und Kultur bewahrt und aktiv weitergegeben habe. Nach alledem komme es nicht darauf an, dass der Vater seiner Großmutter mütterlicherseits bereits im Jahre 1943 verstorben sei. Ausgehend davon sei die Beklagte ihrer Darlegungs- und Prüfungspflicht nicht nachgekommen, da sie nicht substantiiert dargelegt habe, dass der Vater seiner Großmutter mütterlicherseits kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2024 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie macht geltend, dass bereits nicht ersichtlich sei, dass der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Eine Abstammung des Klägers von seiner Mutter und deren Mutter genüge für sich genommen nicht. Auch die Mutter der Großmutter mütterlicherseits scheide im Hinblick auf die Herleitung einer deutschen Abstammung des Klägers aus, da diese nach dem Vorbringen des Klägers russische Volkszugehörige gewesen sei. Nachweise dafür, dass sich der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 durch Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt habe und darüber hinaus auch der die Familie und damit auch die Großmutter mütterlicherseits des Klägers volkstumsmäßig prägende Elternteil gewesen sei, lägen nicht vor. Ohnehin habe dieser an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtage nicht mehr gelebt. Da die Großmutter mütterlicherseits des Klägers im Zeitpunkt ihrer Befreiung aus der Sondersiedlung als russische Volkszugehörige angesehen worden sei, belege ebenfalls, dass diese keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne gewesen sei. Sie – die Beklagte – stelle zwar nicht gänzlich in Abrede, dass der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Schließlich habe die Familie ein Vertreibungsschicksal erlitten. Zum Nachweis habe es auch nicht der Vorlage eines Lebenslaufes der Mutter der Großmutter mütterlicherseits des Klägers bedurft, da es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handele und dieses zudem nichts über die Bekenntnislage des Vaters der Großmutter mütterlicherseits des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt aussage. Genaue Daten und eine Beschreibung der Umstände, die zur Zwangsumsiedlung geführt hätten, würden darin ebenso wenig wiedergegeben. Der Lebenslauf enthalte lediglich den Hinweis, dass der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers gearbeitet habe und die Mutter der Großmutter mütterlicherseits des Klägers sich um die Kinder gekümmert habe. Es lasse sich daher nicht eindeutig feststellen, dass der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers für die Bekenntnislage in der Familie prägend gewesen sei. Zudem sei unklar, ob sich der Großvater mütterlicherseits der Klägerin im Jahre 1941, als die Großmutter mütterlicherseits des Klägers das 16. Lebensjahr vollendet habe, überhaupt noch bei der Familie gewesen sei oder ob er möglicherweise zum Dienst in der Trudarmee herangezogen worden sei. Insgesamt lägen ohnehin lediglich wenige Informationen zum Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers vor. Der Beschluss über deren (vorzeitige) Befreiung aus der Sondersiedlung lege jedenfalls den Schluss nahe, dass eine eindeutige Prägung durch die Mutter der Großmutter mütterlicherseits des Klägers stattgefunden habe, da sie darin als russische Volkszugehörige bezeichnet werde, auch wenn ihr dieser Beschluss nur bedingt zugerechnet werden könne.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

15

Der Bescheid vom 14. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.

16

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus.

17

Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt.

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.

19

BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12.

20

Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.

21

BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f.

22

Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hatte, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wurde. Das Bekenntnis musste im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941.

23

BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20.

24

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. bestand in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne konnte sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentierten. Zum anderen konnte ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.

25

Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21.

26

Ausgehend davon kann der Kläger eine deutsche Abstammung zunächst nicht von dem Vater seiner Großmutter mütterlicherseits herleiten. Denn ungeachtet dessen, dass dieser deutscher Volkszugehöriger gewesen sein dürfte, hat der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers zu dem in seinem Falle nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG maßgeblichen Stichtag nicht mehr gelebt.

27

Auch auf eine Abstammung von seiner Großmutter mütterlicherseits vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg zu berufen. Denn diese war nach § 6 BVFG a. F. sogenannte Frühgeborene, da sie zum Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst bekenntnisfähig war.

28

Zum Begriff des Frühgeborenen zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn.15; eingehend zur Bekenntnisfähigkeit überdies etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 –, juris, Rn. 9.

29

Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben.

30

BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, juris, Rn.14, vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26.

31

Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind war dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger.

32

BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris, Rn. 16.

33

Dagegen kam es nicht darauf an, ob das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind nach einer späteren Fassung des § 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzusehen gewesen wäre.

34

BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26 f.

35

Nach diesen Maßstäben spricht ausgehend von den vom Kläger sowie den seiner Mutter in deren Verfahren beigebrachten Unterlagen zunächst Überwiegendes dafür, dass der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers – wie gezeigt – deutscher Volkszugehöriger war. Indes ist nicht hinreichend erkennbar, dass er in der Familie Großmutter mütterlicherseits des Klägers, deren Eltern verschiedenen Volkstums waren, der die Familie prägende Elternteil war.

36

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der hier maßgebenden Zeit in der Regel – wie für das Familienleben überhaupt – der Vater der in der Familie prägende Elternteil war.

37

So wohl auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 25/92 –, juris, Rn. 15.

38

Allerdings schließt dies Ausnahmen nicht aus.

39

Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 – 9 C 599/93 –, juris, Rn. 16.

40

Ein dem deutschen Volkstum zugehörender Elternteil war für die Bekenntnislage in der Familie dann prägend, wenn dieser die das Kind vorrangig beeinflussende Bezugsperson war. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die spätere Entwicklung des Kindes sowie auf eine Beherrschung der deutschen Sprache im Erwachsenenalter nicht entscheidend an.

41

Zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 – 9 C 599/93 –, juris, Rn. 10.

42

Denn allein maßgeblich ist, dass das Kind mutmaßlich in das die Familie prägende Volkstum hineingewachsen wäre, wenn keine gegen die deutsche Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion gerichteten Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Im Hinblick darauf ist es unerheblich, ob in der Zeit nach diesen Vertreibungsmaßnahmen das Kind tatsächlich bis hin zu seiner Selbständigkeit durch das zu Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in der Familie noch vorherrschende Volkstum geprägt worden ist. Eine solche über den maßgebenden Zeitpunkt hinausreichende Prägung hat zwar regelmäßig Indizwirkung für die Bekenntnislage in der Familie zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen; sie ist für die Zurechnung des Bekenntnisses an das frühgeborene Kind jedoch nicht erforderlich.

43

BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 41/87 –, juris, Rn. 14.

44

Die Rechtsprechung hat insoweit etwa der sozialen Stellung der Elternteile, dem Glauben, der Sprache und der Pflege deutschen Brauchtums innerhalb der Familie,

45

BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 – 9 C 599/93 –, juris, Rn. 16; ferner BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 – 9 C 282/86 –, juris, Rn. 13 unter Hinweis darauf, dass eine Familie insgesamt als volksdeutsche Familie angesehen wurde,

46

sowie dem ursprünglichen Wohnsitz an einem Ort mit deutschstämmiger Bevölkerung und der Teilnahme von Familie an der Umsiedlung in den damaligen Reichsgau Wartheland,

47

OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 12 A 3219/08 –, juris, Rn. 39,

48

Bedeutung beigemessen.

49

Dies zugrunde gelegt, sprechen zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers der in deren Familie prägende Elternteil im vorbezeichneten Sinne gewesen sein könnte. Denn namentlich hat deren Familie und nicht lediglich der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers ein Vertreibungsschicksal erlitten. Zudem wohnte die Familie der Großmutter mütterlicherseits des Klägers vor ihrer Vertreibung in der Stadt J. und mithin im Gebiet der Wolgadeutschen Republik, wenngleich dieses freilich nicht ausschließlich von deutschen Volkszugehörigen besiedelt wurde und es sich bei der Stadt J. gerade um den Geburts- und Wohnort der russischstämmigen Mutter der Großmutter mütterlicherseits des Klägers handelte. Der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers war ausweislich überdies Leiter der Produktion einer Brotfabrik, wohingegen die Mutter der Großmutter mütterlicherseits des Klägers als Arbeiterin in einer Wäscherei tätig war und ihre Familie früh verloren hat. Schließlich wurde auch die Großmutter mütterlicherseits des Klägers in einem Fragebogen aus dem Jahre 1949, der – soweit ersichtlich – der Sondersiedlerakte der Großmutter mütterlicherseits des Klägers entstammt, als Deutsche bezeichnet. Eine entsprechende Angabe findet sich demgemäß auch in einer diese betreffenden Archivbescheinigung.

50

Allerdings ergibt sich bereits insoweit aus dem Vorbringen der Mutter des Klägers in deren Verfahren, dass die Angabe dieser Nationalität der Großmutter mütterlicherseits des Klägers ausschließlich auf die deutsche Nationalität ihres Vaters zurückgeht. Dass sich die Großmutter mütterlicherseits des Klägers selbst zum deutschen Volkstum bekannt hätte, ist dagegen nicht hinreichend ersichtlich. Aus den – nicht näher belegten – Angaben der Mutter des Klägers in deren Verfahren ergibt sich ferner, dass Großvater mütterlicherseits des Klägers Weißrusse war, seine Großmutter mütterlicherseits im Jahre 1952 einen Russen geheiratet hat, der die Mutter des Klägers adoptiert hat, und dies zur Folge hatte, dass für seine Mutter die russische Volkszugehörigkeit in amtliche Dokumente eingetragen wurde. Überdies hat die Mutter des Klägers in deren Verfahren zwar ausgeführt, dass die Großmutter mütterlicherseits des Klägers in amtliche Dokumente auch mit deutscher Nationalität eingetragen worden sei. Dies folgt allerdings insbesondere nicht aus der Akteneintragung über die Geburt der Mutter des Klägers aus dem Jahre 1948.

51

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Bewertung von Urkunden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, dass die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig ist, vorgelegte Urkunden indes nur dann nicht beweisgeeignet sind, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Des Weiteren können im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion Eintragungen insbesondere der Nationalität in Personenstandsurkunden auf Antrag der Beteiligten – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – geändert werden. Seit dem Jahre 1990 ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen geben daher den zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Inhalt einer Urkunde oder eines Archivs wieder. Dabei ist den neu ausgestellten Dokumenten in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen geändert worden und ob und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind.

52

Siehe zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 – 11 A 3811/19 –, juris, Rn. 22 ff.

53

Ausgehend davon ist kein hinreichender Anhalt dafür gegeben, dass die in der Akteneintragung über die Geburt der Mutter des Klägers aus dem Jahre 1948 enthaltene Eintragung der deutschen Nationalität der Großmutter mütterlicherseits des Klägers bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Akteneintragung enthalten war. Denn das Schriftbild gerade der Eintragung der Nationalität weicht von demjenigen der Eintragungen im Übrigen ab. Demzufolge vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die (soweit ersichtlich) erst im Jahre 2004 ausgestellte (weitere) Akteneintragung über die Geburt seiner Mutter zu berufen.

54

Ganz maßgeblich hinzu kommt, dass die von der Mutter des Klägers in deren Verfahren vorgelegten Unterlagen gerade auch Auskunft darüber geben, dass die Großmutter mütterlicherseits des Klägers mit Beschluss vom 25. März 1954 aus der Sondersiedlung, in der diese sich vormals aufgehalten hatte, befreit wurde. Dabei wurde ihr ausdrücklich eine russische Volkszugehörigkeit bescheinigt und diese Volkszugehörigkeit als Grund für die Befreiung aus der Sondersiedlung benannt. Gerade deswegen vermag namentlich das von deren Familie erlittene Vertreibungsschicksal für sich genommen keine hinreichende Auskunft darüber zu geben, dass auch die Großmutter mütterlicherseits des Klägers als deutsche Volkszugehörige angesehen wurde, war doch ohnehin auch die Mutter der Großmutter mütterlicherseits des Klägers trotz deren russischer Volkszugehörigkeit von dem erlittenen Vertreibungsschicksal betroffen. Obschon die Zuschreibung der russischen Nationalität im Falle der Großmutter mütterlicherseits des Klägers aus einer Zeit nach dem Tod des Vaters der Großmutter mütterlicherseits des Klägers stammt und zudem nach dem für die vorliegend vorzunehmende Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte, lassen sich daraus gleichwohl gewichtige Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers nicht der das Bekenntnis der Familie der Großmutter mütterlicherseits des Klägers prägende Elternteil war.

55

Vor diesem Hintergrund kann in Anbetracht des Umstandes, dass zum Werdegang des Vaters der Großmutter mütterlicherseits des Klägers bis zum Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion gerichteten Vertreibungsmaßnahmen sowie bis zu dessen Tod im Jahre 1943 mit Ausnahme der Angabe der Mutter des Klägers in deren Verfahren, dieser sei gemeinsam mit seiner Familie zwangsumgesiedelt worden, keine näheren Erkenntnisse vorliegen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater der Großmutter mütterlicherseits des Klägers der in der Familie der Großmutter mütterlicherseits des Klägers prägende Elternteil war. Denn der nach ständiger Rechtsprechung für die einen Anspruch auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz begründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

56

Nach alledem fehlt es an einer Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen.

57

Demgemäß kann dahinstehen, ob im Falle des Klägers die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz vorliegen. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG besitzt, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, obschon er in der mündlichen Verhandlung nicht in deutscher Sprache kommuniziert hat.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

69

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

61

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

62

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

63

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

64

Beschluss

65

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

66

5.000,- Euro

67

festgesetzt.

71

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.