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Verwaltungsgericht Köln·7 K 2076/09·04.09.2012

Änderung der Prozesskostenhilfe: Ratenzahlung wegen Erwerbstätigkeit (95 € monatlich)

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Köln änderte den PKH-Bewilligungsbeschluss und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung monatlicher Raten von 95,00 €. Streitgegenstand war, ob eine nachträgliche Aufnahme von Erwerbstätigkeit eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt. Das Gericht bejahte dies und hielt die Einkommensberechnung nach §115 ZPO für maßgeblich; eine Aufhebung nach §115 Abs.4 ZPO komme nicht in Betracht.

Ausgang: Beschluss über PKH-Bewilligung dahingehend geändert, dass Klägerin monatliche Raten von 95,00 € zu zahlen hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §166 VwGO i.V.m. §120 Abs.4 ZPO kann ein nach Bewilligung ergangener PKH-Beschluss hinsichtlich der zu leistenden Zahlungen geändert werden, wenn sich die für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

2

Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit regelmäßigem Arbeitseinkommen nach einer Ausbildung stellt eine solche wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar, die eine Anpassung der PKH-Leistungen rechtfertigt.

3

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind von den Bruttoeinkünften Steuern, notwendige Versicherungsbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, Wohnkosten sowie die Freibeträge des §115 ZPO abzusetzen; das verbleibende Einkommen kann als monatliche Rate zur Leistungspflicht herangezogen werden.

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Die Aufhebung der Bewilligung nach §115 Abs.4 ZPO ist auf nachträgliche Änderungen der Bewilligung nach §120 Abs.4 ZPO nicht anwendbar; stattdessen ist eine Anpassung der Zahlungsentscheidung möglich.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO§ 115 Abs. 1 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 4 ZPO

Tenor

Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13.10.2009 wird dahingehend geändert, dass die Klägerin die auf sie entfallenden Kosten der Prozessführung in monatlichen Raten zu je 95,00 Euro aufzubringen hat. ¬¬

Gründe

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Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht, nachdem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

3

Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit festem Arbeitseinkommen nach einer Ausbildung mit Gewährung von Ausbildungsvergütung stellt eine solche wesentliche Veränderung dar. Die Klägerin erzielt nach ihren Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.470,00 Euro + 400,00 Euro = 1.870,00 Euro, von dem zu ihren Gunsten 105,80 Euro Steuern, 175,00 Euro für notwendige Versicherungen, 304,66 Euro Sozialversicherungsbeiträge und 400,00 Euro Wohnkosten sowie der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 ZPO und zudem der aktuelle Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO abzusetzen sind. Das hiernach verbleibende einzusetzende Einkommen entspricht einer Monatsrate noch § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 95,00 Euro, welche die Klägerin auf die Prozesskosten zu erbringen hat, soweit diese nach der gerichtlichen Kostenentscheidung vom 08.03.2010 von ihr zu tragen sind.

4

Eine Aufhebung der Bewilligung kommt entgegen § 115 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht, obwohl die auf die Klägerin entfallenden Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen. Denn die Vorschrift ist auf den Fall nachträglicher Änderung der Bewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht anwendbar (Vgl. Reichling, in: Vorwerk/Wolf, Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.04.2012, § 120 ZPO, Rn.28).