Klage auf BVFG-Aufnahme wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG; das Bundesverwaltungsamt hatte den Antrag wegen fehlender nachweisbarer deutscher Abstammung und unzureichender Deutschkenntnisse abgelehnt. Die Klage wurde nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben. Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und eine Wiedereinsetzung wegen Ausschlussgründen nicht gewährt.
Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG wegen Versäumung der Klagefrist nach § 74 VwGO abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unzulässig, wenn die für Verpflichtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO versäumt wird.
Die Frist des § 74 VwGO beginnt mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Prozessbevollmächtigten und ist nach den Vorschriften über Fristberechnung zu bestimmen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO ist grundsätzlich erforderlich; eine Wiedereinsetzung kann nicht von Amts wegen erfolgen, wenn Ausschlussgründe des § 60 Abs. 3 VwGO eingreifen.
Für die Gewährung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG sind belastbare Nachweise der deutschen Volkszugehörigkeit sowie die erforderlichen Deutschkenntnisse gemäß § 6 Abs. 2 BVFG erforderlich; das Fehlen solcher Nachweise kann zur Ablehnung führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
Er ist am 00.00.1979 in P. (Ukraine) geboren.
Am 28. Juli 2014 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler nach dem BVFG. Er gab an, dass er ukrainischer Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger sei. Er sei der Sohn des am 00.00.1954 geborenen P1. L. und der am 00.00.1957 geborenen K. L. . Er verstehe wenig Deutsch, spreche nur einzelne Wörter und schreibe Deutsch.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Bei dem Kläger könne nach Würdigung der Gesamtumstände keine deutsche Abstammung im Sinne des BVFG festgestellt werden. Mangels geeigneter schriftlicher Nachweise sei nicht ersichtlich, dass ein Groß-/Elternteil des Klägers zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe oder sich im Juni 1941 öffentlich zur deutschen Nationalität bekannt habe.
Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am 8. Februar 2019 Wiederspruch. Der Kläger berufe sich auf eine Abstammung von seiner Großmutter väterlicherseits, die von deutschen Eltern abstamme.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2019, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 28. Februar 2019, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht belastbar nachweisen könne, dass es von deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abstamme. Das Aufnahmebegehren scheitere ferner daran, dass er zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nachweislich nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verfügt habe.
Der Kläger hat am 29. März 2019 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Er beantragt wörtlich,
den Sachverhalt zu überprüfen, um die Zusammenführung der Familie zu ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sie nicht fristgemäß erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2019 sei dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28. Februar 2019 zugestellt worden. Die Klagefrist endete mithin am 28. März 2019. Die Klage ging jedoch erst am 29. März 2019 bei Gericht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Der Kläger begehrt bei verständiger Auslegung seines Antrags die Erteilung eines vertriebenenrechtlicen Aufnahmebescheides. Die insoweit als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist jedoch unzulässig. Denn der Kläger hat die für Verpflichtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO versäumt, da er die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben hat.
Der maßgebliche Widerspruchsbescheid ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich des vorliegenden Rückscheines am 28. Februar 2019 zugestellt worden. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO endete mithin spätestens mit Ablauf des 28. März 2019 gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klage ging jedoch erst am 29. März 2019 bei Gericht ein.
Letztlich kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist gemäß § 60 VwGO nicht in Betracht. Ungeachtet des nach § 60 Abs. 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Wiedereinsetzungsantrages des Klägers, kann eine Wiedereinsetzung vorliegend nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen erfolgen. Insoweit greift nämlich der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 3 VwGO, wonach ein Wiedereinsetzungsantrag ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.