Klage gegen Rückforderungsbescheid wegen Widerruf der Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wurde rückwirkend die auf Dauer gewährte Berufsunfähigkeitsrente entzogen und die Dezemberzahlung zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Rückforderung stützt sich auf §49a VwVfG NRW; eine Entreicherung greift nicht, weil der Kläger die den Widerruf begründende Tatsache kannte.
Ausgang: Klage gegen den Rückforderungsbescheid wegen Rückforderung der Berufsunfähigkeitsrente als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Werden Leistungen infolge Widerrufs eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu erstatten und durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Der Anspruch auf Entreicherung nach § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Umstände kannte oder sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Die Kenntnis der den Widerruf begründenden Tatsachen durch den Begünstigten ist ausreichend; darauf, ob dieser die rechtlichen Konsequenzen hieraus erkannte, kommt es nicht an.
Sachliche oder rechnerische Einwände gegen die Festsetzung der Rückforderung sind vom Leistungspflichtigen substantiiert vorzutragen; mangelt es hieran, bleibt die Festsetzung unbeanstandet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und seit dem 23. Februar 1994 Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes.
Aufgrund einer Nierenerkrankung kündigte der Kläger unter dem 12. Juni 2006 seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Köln. Diese widerrief daraufhin mit Schreiben vom 14. Juni 2006 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Der Kläger teilte dies dem Beklagten unter dem 21. Juni 2006 mit.
Mit Bescheid vom 8. August 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 29. Februar 2008 Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit.
Unter dem 13. November 2008 gewährte der Beklagte rückwirkend ab dem 1. März 2008 Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer in Höhe von 511,46 Euro monatlich. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Rentenzahlung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolge, dass für den Bewilligungszeitraum die anwaltliche Tätigkeit vollständig eingestellt worden sei (§ 18 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 5 Satz 2 der Satzung). Später erhöhte sich die Rente auf 533,15 Euro monatlich.
Die Rechtsanwaltskammer Köln informierte den Beklagten Ende November 2011 darüber, dass der Kläger zum 29. November 2011 wieder als Rechtsanwalt im Kammerbezirk Köln zugelassen worden ist. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 widerrief der Beklagte zum 29. November 2011 die mit Bescheid vom 13. November 2008 gewährte Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass aufgrund der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft davon auszugehen sei, dass der Kläger nunmehr wieder einer anwaltlichen Tätigkeit nachgehe. Der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente sei damit unvereinbar. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 20. Dezember 2011 zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.
Mit Rückforderungsbescheid vom 6. Februar 2012 forderte der Beklagte die für Dezember 2011 gewährte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 530,01 Euro zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente zu Unrecht gewährt worden sei, nachdem der Kläger mit Wirkung zum 29. November 2011 wieder als Rechtsanwalt zugelassen sei. Nach Widerruf der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente durch Bescheid vom 12. Dezember 2011 sei die Zahlung für den Monat Dezember 2011 zu Unrecht erfolgt. Der Rückforderungsbescheid wurde dem Kläger am 14. Februar 2012 zugestellt.
Der Kläger hat am 13. März 2012 Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 6. Februar 2012 erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen folgendes ausführt: Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte nach Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht etwa seine Hilfe angeboten oder seine Freude über die gesundheitliche Verbesserung ausgedrückt, sondern die Rente storniert und nun auch noch eine Rente zurückgefordert habe. Im Übrigen habe der Kläger das Geld vollständig für seinen Lebensunterhalt verbraucht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012 betreffend die Rückforderung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerrufsbescheid vom 12. Dezember 2011 und Rückforderungsbescheid vom 6. Februar 2012 und trägt ergänzend vor, dass sich der Kläger nicht auf eine Entreicherung berufen könne, da ihm die Umstände, die zum Widerruf des Bewilligungsbescheides geführt hätten, bekannt gewesen seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet.
Der Rückforderungsbescheid vom 6. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ist mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung ab dem 29. November 2011 widerrufen worden. Da der Kläger hiergegen innerhalb der bis zum 20. Januar 2012 laufenden Klagefrist nicht vorgegangen ist, ist der Widerrufsbescheid in Bestandskraft erwachsen. Durch den angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 6. Februar 2012 wurde die zu erstattende Leistung festgesetzt.
Bedenken gegen die rechnerisch richtige Ermittlung des Rückzahlungsbetrages bestehen nicht und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB wegen vollständigen Verbrauchs des Geldes für seinen Lebensunterhalt berufen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die seitens des Klägers in keiner Weise substantiierte Behauptung, das Geld sei vollständig für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verbraucht worden, überhaupt eine Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB zu begründen vermag. Denn dem Kläger ist die bereits Berufung auf eine mögliche Entreicherung wegen der haftungsverschärfenden Vorschrift des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW verwehrt. Danach kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
So liegt der Fall hier. Der Umstand, der zum Widerruf der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer führte, war die Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft am 29. November 2011. Als von ihm selbst in die Wege geleiteter Vorgang war dem Kläger seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt zweifelsohne bekannt. Darauf, ob der Kläger auch für sich aus der Kenntnis dieses Umstandes den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Gewährung der Berufsunfähigkeit nach dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der anwaltlichen Tätigkeit gezogen hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut gerade nicht an.
Vgl. zur gleichlautenden bundesrechtlichen Vorschrift Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 15.
Soweit der Kläger schließlich dem Beklagten mangelnde Unterstützung bei der beruflichen Rehabilitation und eine unfreundliche Reaktion auf die Nachricht über den verbesserten Gesundheitszustand vorwirft, trägt er damit keine rechtlich relevanten Gründe vor, aus denen sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides ergeben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.