Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Mahnung des Versorgungswerks abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ehemals zugelassene Rechtsanwältin, focht eine Mahnung und Vollstreckungsandrohung des Versorgungswerks an und stellte auf Fortsetzungsfeststellungsklage um. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil der Beklagte den angegriffenen Bescheid zurückgenommen hat und somit kein Streit über dessen Rechtmäßigkeit mehr besteht. Eine bloß spekulative Wiederholungsgefahr reicht nicht für ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die Klage wurde deswegen abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen fehlendem berechtigtem Feststellungsinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich; dieses setzt ein schutzwürdiges, konkretes Interesse trotz Erledigung des Verwaltungsaktes voraus.
Fehlt ein Streit über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts, insbesondere weil die Behörde den Akt durch Rücknahme als rechtswidrig angesehen hat, besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse.
Eine Wiederholungsgefahr begründet ein Feststellungsinteresse nur, wenn mit absehbarer Wahrscheinlichkeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine gleichartige Maßnahme zu erwarten ist; bloße Spekulation oder abstrakte Möglichkeiten genügen nicht.
Die vorsorgliche gerichtliche Feststellung der Nichtbestehens eines Anspruchs (z. B. von Beitragsrückständen) ist unzulässig, solange keine konkrete, strittige Anspruchsbehauptung oder vollziehbare Maßnahme der Behörde vorliegt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 1959 geborene Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin Pflichtmitglied im beklagten Versorgungswerk. Nach Verlust ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im April 1999 endete ihre Pflichtmitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk. Auf ihren Antrag hin wurde die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt.
Mit Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 06.02.2013 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Beitragsrückstandes von 5.941,82 Euro auf.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.03.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, dass tatsächlich kein Beitragsrückstand bestehe. Vielmehr seien durch Vollstreckungen des Beklagten in die Gehaltsforderung der Klägerin alle Beitragsrückstände der Vergangenheit getilgt worden.
Mit Schreiben vom 09.04.2013 hat der Beklagten die streitgegenständliche Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 06.02.2013 zurückgenommen. In der beigefügten Beitragsübersicht war ein Beitragsrückstand in Höhe von 5.334,28 Euro ausgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin ihren Anfechtungsantrag umgestellt und begehrte die Feststellung, dass ein Anspruch des Beklagten auf rückständige Beiträge – zumindest bis zum Monat Februar 2013 – nicht besteht.
Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der behauptete Beitragsrückstand in Höhe von 5.941,82 Euro tatsächlich nicht bestehe. Es bedürfe einer gerichtlichen Klärung, da der Beklagte ansonsten auf Grundlage des behaupteten Beitragsrückstandes immer wieder neue Zinsfestsetzungen erlassen könne. Darüber hinaus beabsichtige die Klägerin, die Überzahlung der zu viel geleisteten Beiträge von dem Beklagten zurück zu fordern. Auch hieraus ergebe sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der behauptete Beitragsrückstand rechtswidrig sei.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
festzustellen, dass der Bescheid vom 06.02.2013 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist auf das fehlende Feststellungsinteresse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Zwar hat die Klägerin die Klage zulässigerweise von der ursprünglichen Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Der Klägerin fehlt jedoch das berechtigte Feststellungsinteresse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Das Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Aktes noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Akt ursprünglich rechtmäßig war. Es genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Daran fehlt es etwa, wenn die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes zwischen den Beteiligten unbestritten ist. So fehlt dem Kläger das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn die Behörde etwa durch Rücknahme oder andere Erklärungen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes verbindlich anerkennt.
Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113, Rn. 268 m.w.N.
Unter dem Aspekt der als Fallgruppe des Feststellungsinteresses entwickelten Wiederholungsgefahr ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Die Fortsetzungsfeststellungsklage bezweckt in diesem Fall die Klärung strittiger Rechtsfragen im Hinblick auf zu erwartende Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist oder sich die in Bezug auf den erledigten Verwaltungsakt kontroversen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten in anderer Weise erneut stellen werden. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung oder die abstrakte Möglichkeit einer künftigen Handlung.
Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113, Rn. 270 ff. m.w.N.
Gemessen daran kann die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 06.02.2013 nicht geltend machen. So besteht bereits kein Streit zwischen den Beteiligten über die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angegriffenen Verwaltungsaktes. Vielmehr hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid ausdrücklich „zurückgenommen“, was nach der verwaltungsrechtlichen Terminologie nach § 48 VwVfG NRW das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes voraussetzt. Fehlt es damit an einem Streit über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, kann gleichfalls kein Interesse der Klägerin an einer diesbezüglichen gerichtlichen Klärung bestehen.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin und unter Auslegung ihres Klageantrages annähme, es ginge ihr um die Feststellung, dass tatsächlich kein Beitragsrückstand besteht, begründet dies nicht das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung. Denn nach dem oben Gesagten bezweckt die Fortsetzungsfeststellungsklage die Klärung strittiger Rechtsfragen zwischen den Beteiligten. Von einem Streit zwischen den Beteiligten über das Bestehen von Beitragsrückständen kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Rede sein. Denn der Beklagte vermochte zuletzt nicht anzugeben, ob und ggfls. in welcher Höhe ein Beitragsrückstand der Klägerin besteht. Vielmehr hat er in allen Klageverfahren der Klägerin die dort streitgegenständlichen Zinsfestsetzungen, die auf angeblichen Beitragsrückständen der Klägerin fußten, aufgehoben, nachdem das Gericht Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Darstellungen der Beitragskontoübersichten angemeldet hat. Diese Vorgehensweise lässt sich nur so erklären, dass der Beklagte derzeit keine Aussagen oder Feststellungen zu Beitragsrückständen der Klägerin machen kann, die überhaupt Gegenstand eines Streits zwischen den Beteiligten sein könnten. Letztlich begehrt die Klägerin die vorbeugende gerichtliche Prüfung etwaiger Beitragsrückstände für den Fall, dass der Beklagte bei seiner Überprüfung des Beitragskontos der Klägerin unter besonderer Berücksichtigung der vorgebrachten Zweifel des Gerichts zu dem Ergebnis kommt, dass Beitragsrückstände bestehen. Ob und in welcher Höhe der Beklagte Beitragsrückstände der Klägerin behaupten wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch völlig offen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei eingehender Prüfung zu einem für die Klägerin nachteiligen Ergebnis kommt und auf dieser Grundlage Beitreibungsmaßnahmen einleitet und/oder Zinsfestsetzungen erlässt. Dies stellt sich aus jetziger Sicht jedoch als spekulativ dar und rechtfertigt keine – vorbeugende – gerichtliche Feststellung zum Status des Beitragskontos der Klägerin. Die Klägerin ist vielmehr darauf zu verweisen, gegen etwaige Maßnahmen Rechtsschutz nachzusuchen, die das Bestehen eines Beitragsrückstandes feststellen oder diesen voraussetzen. Dies stellt sich auch insoweit nicht als unbillig dar, als solche Maßnahmen mit Blick auf den vormals behaupteten Beitragsrückstand völlig ungewiss sind.
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die Absicht der Klägerin, überzahlte Beiträge von dem Beklagten zurück zu fordern. Auch mit dieser Begründung vermag die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufzuzeigen. Ungeachtet der Frage, ob die Feststellung einer Überzahlung überhaupt noch vom gestellten Klageantrag erfasst wäre, fehlt es auch insoweit an einer strittigen Rechtsfrage zwischen den Beteiligten, da der Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Beitragsrückstand noch ein Beitragsguthaben der Klägerin behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.