BVFG: Kein Aufnahmebescheid mangels Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit der Mutter
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG als Spätaussiedler. Streitentscheidend war, ob er die erforderliche Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, insbesondere über seine Mutter, nachweisen konnte. Das Gericht stellte auf die Nationalitätseinträge (Heiratsregister 1946, Geburtsurkunde 1951) und die Umstände der Evakuierung aus Leningrad 1942 ab und sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein erzwungenes Ablegen einer deutschen Nationalität. Die Klage wurde abgewiesen; auf weitere Voraussetzungen (u.a. Sprache) kam es nicht an.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG mangels Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, belegt werden.
Nationalitätseinträge in Personenstandsurkunden und Registern können ein wesentliches Indiz dafür sein, als welche Volkszugehörigkeit eine Person behördlich geführt wurde; bloße Behauptungen zu einer abweichenden, später unter Zwang abgelegten Nationalität genügen ohne tragfähige Anhaltspunkte nicht.
Wird eine Person während des Zweiten Weltkriegs unter Verwendung offizieller Evakuierungsdokumente aus einer belagerten Stadt evakuiert, kann dies gegen die Annahme sprechen, es habe sich um eine gegen deutsche Volkszugehörige gerichtete Verschleppungsmaßnahme gehandelt.
Die Zugehörigkeit zu baltischem Adel belegt für sich genommen nicht die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG.
Kann die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht festgestellt werden, kommt es auf das Vorliegen weiterer Spätaussiedlervoraussetzungen (z.B. Sprachkenntnisse) nicht mehr entscheidungserheblich an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Leninabad (heute: Chudschand) in Tadschikistan geborene Kläger beantragte mit persönlichem Schreiben an den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes (BVA) vom 12.04.2016 sinngemäß die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Mutter sei die 1910 in Riga geborene U. B. , geb. W. . Sie entstamme deutsch-baltischem Adel und sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Deren Vater sei Architekt und Gelehrter und 1937 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, die schließlich zu seinem Tod geführt hätten. Sein Grab sei unbekannt. Zu Beginn des 2. Weltkrieges seien auch seine Mutter und ihr Bruder C. B. verfolgt worden. Letzterer sei noch vor seiner eigenen Geburt im Arbeitslager an Tuberkulose gestorben. 1942 sei seine Mutter aus Leningrad (St. Petersburg) zusammen mit der Großmutter und der seinerzeit neunjährigen Schwester des Klägers nach Taschkent/Usbekistan verbracht worden. Von dort seien sie später nach Leninabad gelangt, wo sich bereits Onkel C. aufgehalten habe. Seine Mutter habe bei der zweiten standesamtlichen Bestätigung der Heirat mit seinem Vater nach dem Krieg die russische Nationalität und dessen Familiennamen L. angenommen. Sein Vater, geboren 1912, sei georgischer Nationalität und ebenfalls von Haus aus Adeliger gewesen. Auch er und seine Familie hätten unter Verfolgungsmaßnahmen zu leiden gehabt. Trotz der Repressionen sei es ihm gelungen, das Petersburgische Konservatorium als Operndirigent zu absolvieren. Im 2. Weltkrieg sei er zur Roten Armee eingezogen, dann aber verwundet und gefangengenommen worden. Er habe dann im Rang eines Oberleutnants in der Georgischen Legion der Wehrmacht gedient. Er sei bei den Kämpfen um die Zitadelle in Posen gefangengenommen und von einem sowjetischen Kriegsgericht zum Tod durch Erschießen verurteilt worden. Die Strafe sei später zum Dienst im Strafbataillon umgewandelt worden. So habe er den Krieg überlebt, aber in der Folge immer unter der Aufsicht des KGB gestanden. Seine Mutter sei gestorben, als er – der Kläger – fünf Jahre alt gewesen sei. Die Eltern hätten untereinander Deutsch gesprochen, die Sprache aber aus Furcht um deren Zukunft nicht an die Kinder weitergegeben. Nach dem Tod der Mutter sei der Vater mit ihm nach Tblissi in Georgien zu Verwandten gefahren. Da der Vater in Georgien keine Arbeit gefunden habe, habe er ihn in einem Internat untergebracht und sei selbst nach Tadschikistan zurückgekehrt. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater es nicht gewagt, in die Wohnung in St. Petersburg zurückzukehren. Er – der Kläger – habe nach einer abgebrochenen Ausbildung an der Artilleriefachschule der Sowjetarmee in Tblissi die Kunstakademie absolviert. Er habe sich gleichwohl immer für Schusswaffen interessiert und eine rückstoßfreie Handkanone konstruiert. Diese sei seit 2007 in Deutschland patentiert. 2015 habe er den Familiennamen der Mutter – B. – angenommen.
Mit Bescheid vom 26.04.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft gemacht sei. Die Großeltern mütterlicherseits hätten sich bereits am 26.03.1924 in die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik einbürgern lassen. Diese Einbürgerung habe auch die Mutter des Klägers und deren Bruder C. umfasst. Eltern und Großeltern hätten ausweislich des Taufregisters der russisch-orthodoxen Kirche angehört. Die Mutter habe bis 1942 als Sanitäterin in einem Leningrader Krankenhaus gearbeitet. Aus der Verwendung der deutschen Sprache durch die Eltern und Großeltern könne nicht ohne weiteres ein Volkstumsbekenntnis abgeleitet werden. Die deutsche Sprache sei zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein weit verbreitete Oberschichts- und Wissenschaftssprache gewesen. Sie sei in diesen Gesellschaftskreisen sowohl von Deutschen als auch Nicht-Deutschen verwendet worden. Die Verbringung der Mutter aus Leningrad nach Taschkent sei keine Verschleppung, sondern eine Evakuierung während der deutschen Blockade der Stadt gewesen.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und legte weitere Unterlagen zum Schicksal seiner Familie vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In der ursprünglichen Geburtsurkunde aus dem Jahr 1951 werde der Kläger als Abkömmling eines georgischen Vaters und einer russischen Mutter ausgewiesen. Ein Volkstumsbekenntnis der Mutter zum Stichtag 22.06.1941 habe der Kläger nicht nachweisen könne. Da es die seinerzeitigen Gesetze nicht zugelassen hätten, die Nationalitätseintragung nachträglich zu ändern, sei es nicht nachvollziehbar, dass es der Mutter möglich gewesen sei könnte, 1946 die russische Nationalität anzunehmen. Die beigebrachte Bescheinigung des Zentralen Staatsarchivs von St. Petersburg vom 16.09.2015 über die Evakuierung der Mutter und der anderen Familienangehörigen nach Taschkent spreche gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter. Da Evakuierungsausweise ausgestellt worden seien, sei es unwahrscheinlich, dass es sich um eine verspätete Verfolgungsmaßnahme des NKWD gegen deutsche Volkszugehörige gehandelt habe. Auch sei es unwahrscheinlich, dass seine Mutter, wäre sie als deutsche Volkszugehörige aufgefallen, in das zur Entlastung der schwierigen Versorgungslage in Leningrad bestehende Evakuierungsprogramm aufgenommen worden wäre. Gegen die deutsche Volkszugehörigkeit spreche auch, dass nach dem Krieg die Rückkehr in die Leningrader Wohnung erwogen worden sei. Im Fall einer Verschleppung wäre dies generell ausgeschlossen gewesen. Überdies wies das BVA auf fehlende Angaben zum eigenen Volkstumsbekenntnis des Klägers und seine Sprachkenntnissen entsprechend Niveau B1 hin.
Der Kläger hat am 04.01.2017 Klage erhoben.
Die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters mütterlicherseits ergebe sich aus dem Fragebogen in der Akte Nr. 1238 des Archivs der Oktoberrevolution. Hieraus sei auch die Volkszugehörigkeit der Mutter herleiten. Die Mutter sei auch aus Leningrad verschleppt worden; sie sei nicht wie angeordnet nach Usbekistan, sondern nach Taschkent gekommen. Der Onkel C. sei aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit erschossen worden. Die Mutter habe ihre Nationalität auf politischen Druck hin geändert. Der Kläger legt weitere Unterlagen, u.a. die Kopie eines Briefes des Großvaters mütterlicherseits an die Akademie der Wissenschaften in Moskau vom 03.01.1944, vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Durch Erkundigungen bei den tadschikischen Behörden sei der Botschaft Kiew bekannt, dass im Heiratsregister des Standesamtes der Stadt Leninabad (Khudzhand) vom 15.10.1946 ein Eintrag der Eltern des Klägers vorliege. Dieser weise den Vater, H. O. L. als georgischen Volkszugehörigen, die Mutter U. W1. B. , als russische Volkszugehörige aus. Da die Nationalitätseintragungen im Heiratsregister den Nationalitätseintragungen in den sowjetischen Inlandspässen folgten, stehe fest, dass die Mutter auch schon vor dem Krieg behördlicherseits als Russin gegolten habe.
Der Kläger verweist demgegenüber auf den 1887 in Riga geborenen Großvater mütterlicherseits, der nach dem 1. Weltkrieg für Lettland optiert habe. Als ihm die lettische Staatsbürgerschaft verweigert worden sei, habe er die russische Staatsbürgerschaft beantragt. Die Mutter sei deutscher Nationalität gewesen. Eine Änderung der Nationalität auf politischen Druck hin sei in der Sowjetunion durchaus möglich und üblich gewesen. Seine deutsche Herkunft werde zudem durch den Stammbaum der Familie und das genealogische Handbuch der baltischen Ritterschaften belegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vom Kläger überreichten Anlagen sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des BVA vom 26.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
Denn der Kläger hat die Voraussetzungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG für die Spätaussiedlereigenschaft erforderlichen Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen nicht belegen können.
Hinsichtlich der in erster Linie in Betracht kommenden Mutter des Klägers, Frau U. W1. B. , geb. 1910, hat das BVA unwidersprochen bei den zuständigen tadschikischen Behörden ermitteln lassen, dass sie im Heiratsregister der Stadt Leninabad mit Datum vom 15.10.1946 als russische Volkszugehörige eingetragen ist. Dem entspricht auch die Eintragung der russischen Nationalität der Mutter in der Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahre 1951.
Die Darstellung des Klägers, eine Änderung der Nationalität auf politischen Druck hin sei in der UdSSR der unmittelbaren Nachkriegszeit durchaus möglich und üblich gewesen, erschöpft sich in der bloßen Behauptung. Denn der Sachverhalt bietet keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Mutter der Klägerin könne zuvor deutscher Nationalität gewesen sein und diese nur unter Zwang abgelegt haben. Hiergegen spricht namentlich der Umstand, dass die Mutter noch 1942 aus Leningrad evakuiert wurde. Dafür, dass es sich hierbei um eine Verschleppung handelte, weil das Ziel Usbekistan war, spricht nichts. Vielmehr ist es naheliegend, dass die Kriegswirren dazu führten, dass die Mutter des Klägers nicht unmittelbar in ihre Heimat verbracht wurde. Die Leningrader Blockade durch die deutsche Wehrmacht dauerte vom 08.09.1941 bis zum 27.01.1944. Infolge Hungers, Krankheit und Bombardierungen führte sie zu geschätzt 1,1 Millionen Toten unter der Zivilbevölkerung. Im Zeitpunkt der Evakuierung der Mutter des Klägers 1942 hatte das Sterben in der Stadt bereits einen Höhepunkt erreicht. Die Versorgungslage der Zivilbevölkerung zu diesem Zeitpunkt ist mit dem Begriff „schwierig“ im Widerspruchsbescheid nur höchst unzureichend beschrieben (vgl. die ausführliche Darstellung in www.de.wikipedia.org/wiki/Leningrader_Blockede). Dass in dieser Situation ausgerechnet eine deutsche Volkszugehörige in das Evakuierungsprogramm aufgenommen und mit offiziellen Ausweisen versehen wird, darf als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Mutter des Klägers seinerzeit entsprechend der 1924 erfolgten Einbürgerung in die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik auch als russische Volkszugehörige angesehen wurde.
Soweit nach dem Urteil des BVerwG vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 – generationsübergreifend auch auf die Nationalität des 1887 in Riga geborenen Großvaters mütterlicherseits abzustellen ist, ergibt sich nicht Abweichendes. Die Abstammung aus baltischem Adel belegt nicht die deutsche Volkszugehörigkeit.
Väterlicherseits finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Abstammung des Klägers von deutschen Volkszugehörigen. Der Umstand, dass der Vater in der georgischen Legion der Wehrmacht diente, deutet darauf hin, dass er gerade nicht als deutscher, sondern als georgischer Volkszugehöriger angesehen wurde.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Begründungen des Bescheides vom 26.04.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Kann damit die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht festgestellt werden, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere in sprachlicher Hinsicht erfüllt, kann angesichts dessen offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.