Conterganrente: Keine Anerkennung von Schwerhörigkeit und Nasenseptumdeviation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte höhere Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen einer beidseitigen Schwerhörigkeit und einer Nasenseptumdeviation. Streitpunkt war, ob diese Gesundheitsstörungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine thalidomidbedingte, bei Geburt bestehende oder angelegte Fehlbildung zurückzuführen sind. Das VG Köln verneinte dies, weil belastbare Hinweise auf eine seit Geburt vorhandene Hörstörung fehlten und die spätere Erklärung der Mutter im Widerspruch zu zeitnahen Angaben stand. Auch für die Nasenseptumdeviation sah das Gericht mangels hinreichender Kausalitätswahrscheinlichkeit und mangels „Contergannase“ keinen Anhaltspunkt für Thalidomidursächlichkeit.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf höhere Leistungen nach dem ContStifG mangels wahrscheinlicher Thalidomidkausalität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz setzen voraus, dass die geltend gemachte Fehlbildung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Thalidomideinwirkung in der Schwangerschaft zurückzuführen ist.
Bezugspunkt der Schadensbewertung nach dem Conterganstiftungsgesetz ist die bei Geburt bestehende oder jedenfalls angelegte Fehlbildung; später erworbene Beeinträchtigungen sind nicht punkterelevant.
Bleibt die Thalidomidursächlichkeit einer geltend gemachten Gesundheitsstörung nach der Gesamtwürdigung der Beweismittel lediglich offen, geht dies zulasten des Anspruchstellers.
Stehen zeitnahe Angaben zum Gesundheitszustand in einem schwer auflösbaren Widerspruch zu späteren Erklärungen, kann dies die Überzeugungsbildung gegen das Vorliegen einer seit Geburt bestehenden Schädigung stützen.
Eine in der Allgemeinbevölkerung häufig vorkommende Nasenseptumdeviation begründet ohne zusätzliche, thalidomidtypische Gesamtdeformität der Nase regelmäßig keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidkausalität.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer thalidomidbedingten Schwerhörigkeit und einer thalidomidbedingten Nasenseptumdeviation (Fehlstellung der Nasenscheidewand) und die hierdurch bedingte Höhe der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG).
Der am 09.03.1962 geborene Kläger erhält Leistungen nach dem ContStifG. Mit Datum vom 10.08.2014 stellte der Kläger einen Revisionsantrag hinsichtlich orthopädischer Schädigungen. Mit Bescheid vom 10.08.2014 erhöhte die Beklagte daraufhin die zuerkannte Punktzahl von 26,74 auf 38,62. Mit späterem Schreiben an die Beklagte erweiterte der Kläger den Revisionsantrag um Schäden im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich. Er legte ein Attest von Dr. C. /S. vom 08.09.2014 vor. Hiernach besteht beim Kläger eine kombinierte Schwerhörigkeit beidseits mit überwiegender Innenohrschwerhörigkeit und eine Nasenseptumdeviation. Die Hörminderung betrage rechts 32 % und links 39 %. Die Beklagte legte den Antrag ihrer Gutachterin Dr. X1. /L. vor, die unter dem 24.02.2015 darauf verwies, dass gerade die linksseitige Hörstörung auch im Kindesalter nicht habe unbemerkt bleiben können; dafür sei sie zu ausgeprägt. Sie sei seinerzeit auch explizit verneint worden. Daher erscheine eine seit Geburt bestehende Schwerhörigkeit unwahrscheinlich. Der jetzt bestehende Hörschaden sei daher nicht als thalidomidbedingt anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 27.03.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung weiterer Schädigungen ab. Sie wiederholte die Darlegungen von Frau Dr. X1. . Ebenfalls abgelehnt wurde die Anerkennung einer geltend gemachten Leistenhernie.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Auffassung von Frau Dr. X1. stütze sich allein auf die Antwort der Mutter vom 21.03.1969, die angesichts der Umstände des Einzelfalls keine Aussagekraft habe und auch in anderer Beziehung unrichtig sei. Der Kläger habe in seiner Kindheit in der Schule vorne sitzen müssen, um den Unterricht zu folgen. Auch Angehörigen sei ein vermindertes Hörvermögen aufgefallen. In der übrigen Familie habe es keine Hörschädigungen gegeben. Weder habe er einen Hörsturz erlitten, noch eine Entzündung im Ohrbereich oder ein Knalltrauma.
Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme von Dr. G. Q. /E. vom 07.12.2015 ein, der darauf verwies, dass sich aus der Aktenlage keine Anhaltpunkte für eine Hörstörung seit der Geburt ergäben. Der Einschätzung von Frau Dr. X1. sei zuzustimmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es fehlten jegliche Hinweise auf eine Hörstörung bei Geburt.
Der Kläger hat am 11.03. 2016 Klage erhoben. In der Kindheit sei niemals gezielt nach Hörstörungen gesucht worden. Die Mutter des Klägers gebe an, dass sie seinerzeit auch von der Kinderärztin darauf hingewiesen worden sei, mit dem Kläger zum Ohrenarzt zu gehen, was sie leider versäumt habe. Auch der Brief der Mutter vom 21.03.1969 an Prof. M1. spreche nicht gegen eine kindliche Hörschädigung. Seinerzeit habe der Kläger Kompensationsstrategien entwickelt, um mit der Behinderung, die nicht aufgefallen sei, zu leben. Die Angaben von Prof. M. in der Akte beruhten nicht auf eigenen Untersuchungen.
Der Kläger legt nunmehr eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 05.10.2015 vor, in der es heißt:
„Von meinem Sohn U. X. habe ich erfahren, dass sein Antrag auf Anerkennung seiner Hörschädigung durch die Conterganstiftung abgelehnt wurde, da ich auf ein Schreiben von Professor M. im Jahre 1969 geantwortet hatte, dass U. gut hört.
Aus heutiger Sicht muss ich sagen, die Situation damals als betroffene Mutter eines Contergankindes hat mich total überfordert. Ich kann mich ab er noch daran erinnern, als ich von der damaligen Kinderärztin von U. Frau Dr. N. (leider ist sie seit längerer Zeit verstorben) bereits in der frühen Kindheit mindestens einmal darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ich mit U. zum Ohrenarzt gehen soll, was ich leider nicht getan habe.
Auch kann ich mich erinnern, dass U. , als er draußen spielte, manchmal mehrmals vom Fenster ausgerufen musste, bevor er mich hörte, anders als sei gut 1 Jahr jüngerer Bruder N. . Allerdings habe ich die Tatsache nicht wahrhaben wollen, dass ich ein Kind habe, welches neben den zwei geschädigten Händen nun vielleicht auch noch eine Hörbehinderung hatte. Zudem hatte ich seelische Probleme, um war voller Schuldgefühle dieses Medikament genommen zu haben.
Erst nach U. Einschulung im Sommer 1969 sprach mich sein damaliger Lehrer Herr F. darauf an. Er sagte mir, ihm sei aufgefallen, dass U. dem Unterricht aus den hinteren Reihen von seiner Hörfähigkeit nur schwer folgen kann und er künftig unbedingt vorne sitzen müsse. Da wurde mir erst wirklich bewusst dass U. nicht gut hört.
Auch kann ich bestätigen, dass U. seit seiner frühen Kindheit immer durch den Mund, und nicht durch die Nase geatmet hat. Sowohl beim Laufen wie beim Schlafen hatte er den Mund immer geöffnet, da er nicht durch die Nase atmen konnte.
Es ist für mich als Mutter sehr belastend, da mein Sohn wegen meiner damaligen Aussage an Professor M. nun die Hörbehinderung bisher nicht anerkannt bekommt. Deshalb möchte ich hier nochmals wahrheitsgemäß versichern, dass ich die Tatsache der Hörbehinderung damals leider verdrängt habe und sie nicht wahrhaben wollte, zumindest bis zu seiner Einschulung im Sommer 1969. Hierfür möchte ich mich heute entschuldigen und Sie bitten, die Hörbehinderung anzuerkennen.“
Eine zureichende Auseinandersetzung mit dem konkreten Schädigungsbild der Nasenfehlbildung sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2016 zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem ContStifG auf der Grundlage der geltend gemachten weiteren Schäden zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Nasenfehlbildung könne nicht als Conterganschaden anerkannt werden, weil sie auch in der Gesamtbevölkerung häufig vorkomme und dementsprechend in der Punktetabelle keine Berücksichtigung gefunden habe.
Den Ausführungen der Klägerseite zur Hörstörung könne nicht gefolgt werden.
Die Beklagte legt eine weitere Stellungnahme von Frau Dr. X1. vom 06.09.2016 vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) aufgrund einer Schwerhörigkeit. Conterganbedingte Hörschädigungen des Klägers sind nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 09.03.2017 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist,
vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7.
Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Mit der Formulierung „in Verbindung gebracht werden können“ hat der Gesetzgeber zwar eine Beweiserleichterung geschaffen, da nach Ablauf mehrerer Jahrzehnte in der Regel der Beleg einer Thalidomidursächlichkeit deutlich erschwert ist. Erforderlich bleibt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Körperschaden auf die Einwirkung von Thalidomid während der Schwangerschaft zurückzuführen ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -,
da andernfalls eine sachgemäße Abgrenzung thalidomidbedingter Schäden nicht möglich ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Versagung höherer Leistungen wegen einer Schwerhörigkeit nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts darlegen können, dass er bereits in den Jahren nach der Geburt an einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens litt. So hat seine Mutter in dem Schreiben an das Institut für Humangenetik – Prof. Dr. W. M. – vom 21.03.1969 unzweideutig erklärt, „U. hört gut“. Ärztliche Bescheinigungen aus dieser Zeit über das Hörvermögen des Klägers liegen nicht vor. Nicht nachvollziehbar ist, wenn die Mutter des Klägers in ihrer Erklärung vom 05.10.2015 mitteilt, sie habe seinerzeit angesichts der Belastungssituation mit einem thalidomidgeschädigten Kind die Tatsache der Hörschädigung verdrängt. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 21.03.1969 lag die Geburt des Klägers bereits sieben Jahre zurück. Der Contergan-Skandal war seit geraumer Zeit in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Umso mehr galt dies für die Eltern der geschädigten Kinder. Auch hatte der Kläger aufgrund der Fehlbildungen bereits eine Vielzahl von Arztkontakten. Es erschließt sich nicht, weshalb auf eine Anfrage zur Erfassung der Schäden die Frage nach den Daumenschäden bejaht, die nach Hörschädigungen hingegen wider besseren Wissens verneint worden sein sollte. Das Schreiben aus dem Jahre 1969 und die Erklärung aus dem Jahre 2015 stehen damit in einem kaum auflösbaren Widerspruch.
Zudem fällt ins Gewicht, dass sich aus den folgenden Jahren keinerlei Hinweise auf ein gemindertes Hörvermögen des Klägers ergeben. Den Einschätzungen von Dr. Q. und Frau Dr. X1. in ihren Stellungnahmen, dass eine Hörstörung in dem heutigen Umfang nicht hätte unentdeckt bleiben können, ist uneingeschränkt zuzustimmen. Auf die Stellungnahmen vom 24.02.2015, 07.12.2015 und 06.09.2016 kann Bezug genommen werden. Soweit die Möglichkeit besteht, dass der Kläger ab Geburt ab einer Schwerhörigkeit geringeren Grades litt, die sich im Laufe des Lebens verstärkte, bleibt dies theoretisch. Die Angabe, er habe in der Schule vorne sitzen müssen, um dem Unterricht zu folgen, ist heute nicht mehr zu verifizieren. Es ist zwar durchaus lebensnah anzunehmen, dass ein Kind Strategien entwickelt, mit einer körperlichen Einschränkung fertig zu werden, ohne dass sie öffentlich wird. Gerade Kinder empfinden sie oftmals als peinlich und setzen einiges daran, den Gebrauch von Hilfsmitteln, wie z.B. eines Hörgerätes oder einer Brille, zu vermeiden. Hier fällt aber auf, dass in Bezug auf den Kläger auch in den vielen Jahren danach, einschließlich des Erwachsenenalters bis 2014, offenbar keine Feststellungen zum Hörvermögen getroffen wurden. Hätte es sich wirklich um eine sich stetig verschlechternde Situation gehandelt, hätte dies zumindest nahe gelegen.
Nach alldem bleibt die Thalidomidursächlichkeit in Bezug auf die heute unstreitig bestehende Hörschädigung wenigstens offen. Dies geht zu Lasten des Klägers.
Soweit der Kläger darüber hinaus auf eine thalidomidbedingte Nasenseptumdeviation (Fehlstellung der Nasenscheidewand) verweist, gilt nichts anderes. Es kann nicht mit der genügenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass diese in der Allgemeinbevölkerung häufig vorkommende Fehlstellung auf die Einnahme von Thalidomid zurückzuführen ist. Insoweit ist schon die generelle Möglichkeit einer Kausalität zweifelhaft. Eine Thalidomidkausalität hat Frau Dr. X1. hier nachvollziehbar nur für den Fall einer insgesamt deformierten Nase („Contergannase“) in Betracht gezogen. Diese liegt beim Kläger aber gerade nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.