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Verwaltungsgericht Köln·7 K 1677/18·24.09.2018

BVFG: Kein Wiederaufgreifen zur Spätaussiedlerbescheinigung nach bestandskräftiger Ablehnung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte das Wiederaufgreifen eines 1999 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG). Sie berief sich u.a. auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz und auf ihre volkstumsprägende Erziehung. Das VG Köln wies die Klage ab, weil weder eine nachträgliche günstige Rechtsänderung noch neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG vorlagen. Zudem stehe § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG der Bescheinigung entgegen, da ein Aufnahmebescheid 1997 bestandskräftig abgelehnt wurde; ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege sei ebenfalls nicht geboten.

Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen und Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen.

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Eine Rechtsänderung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor, wenn gesetzliche Erleichterungen nur für noch im Aussiedlungsgebiet lebende Antragsteller gelten und der Betroffene bereits vor Inkrafttreten in das Bundesgebiet eingereist ist.

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Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt neue, zuvor nicht existente oder nicht erreichbare Beweismittel voraus; der Betroffene hat deren Eignung für eine günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen.

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Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG ausgeschlossen, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

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Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ist ermessensrechtlich nur ausnahmsweise geboten; eine Ermessensreduzierung kommt insbesondere erst bei schlechthin unerträglichem Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt in Betracht.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 2 BVFG§ 7 BVFG§ 4 BVFG§ 51 Verwaltungsverfahrensgesetz§ 15 Abs. 1 BVFG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist am 00.00.1970 bei L.        /Kasachstan geboren. Ihr Vater ist der am 00.00.1947 geborene Herr L1.          H.         und russischer Volkszugehöriger. Ihre Mutter ist die am 00.00.1948 geborene Frau B.    C.       , nach den Antragsangaben eine deutsche Volkszugehörige. Die Ehe der Eltern wurde 1992 geschieden. Die Klägerin ist mit dem am 00.00.1967 geborenen Herrn X.       P.           (P1.           ) verheiratet. Das Ehepaar hat einen Sohn, den am 00.00.1993 B1.     C.       .

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Die Klägerin beantragte mit Datum vom 19.04.1996 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch eine in Deutschland lebende Großtante als Bevollmächtigte erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem 1993 ausgestellten Inlandpass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Im Elternhaus habe sie von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Beide Sprachen verwende sie noch heute häufig. Sie verstehe auf Deutsch fast alles; ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus.

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Mit Bescheid vom 06.11.1997 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe zum Beleg der Passnationalität den am 18.01.1993 neu ausgestellten Inlandspass vorgelegt. Dieser sei nicht beweisgeeignet, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden sei. Eine vorgelegte amtliche Bescheinigung, dass die Klägerin stets als Deutsche geführt worden sei, erkannte das BVA nicht an, da derartige Dokumente in der ehemaligen UdSSR erfahrungsgemäß häufig gegen Entgelt wunschgemäß ausgestellt würden. Unter demselben Datum bezog das BVA die Klägerin und ihren Sohn als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers in den ihrer Mutter gleichzeitig erteilten Aufnahmebescheid ein. Der Ehemann der Klägerin wurde als weiterer Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt.

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Am 01.06.1998 reiste die Familie nach Deutschland ein. Nach einem vom Zentralen Ausgleichsamt Bayern durchgeführten Sprachtest sprach die Klägerin seinerzeit „gebrochen“ Deutsch und habe langsam Gesprochenes verstanden. Sie habe angegeben, Deutsch seit 1980 von der Großmutter und in der Schule sowie in einem Sprachkurs erlernt zu haben. Mit Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung für die Klägerin ab und stelle eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers aus. Zur Begründung verwies die Behörde auf fehlende Sprachfertigkeiten und den Umstand, dass die Klägerin in Bezug auf die Passnationalität falsche Angaben gemacht habe. Nach umfangreichen Ermittlungen habe man die Auskunft erhalten, dass sie in ihrem ersten Inlandspass mir russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Klage wurde nicht erhoben.

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Mit Schreiben vom 01.09.2014 an das BVA beantragte die Klägerin die „Höherstufung von § 7 auf § 4“. Eine Begründung war dem Antrag nicht beigefügt.

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Mit Bescheid vom 05.07.2017 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin ab. Die Behörde wertete das Begehren als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Ein Grund für das Wiederaufgreifen ergebe sich nicht aus dem 10. BVFG-Änderungsgesetz. Die Neuregelung sei nicht zugunsten der Klägerin erfolgt. Diese sei vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereist. Für die Spätaussiedlereigenschaft sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Auch bestünden keine Gründe für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin zunächst nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2018 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bescheid ging ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten dort am 31.01.2018 ein. Die Widerspruchsbegründung trägt das Datum vom 30.01.2018 und wurde am selben Tage an das BVA gefaxt. Dort machte die Klägerin geltend, prägend im deutschen Volkstum erzogen worden zu sein. In der Familie sei Deutsch gesprochen worden. Angesichts der äußeren Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet sei die deutsche Sprache nachfolgenden Generationen in geringerem Umfang vermittelt worden. Die Eintragung  der russischen Nationalität im Inlandspass sei nach dem Vater erfolgt. Das sei damals das Standardprocedere gewesen. Der Antrag sei auch rechtzeitig, weil alsbald nach der Gesetzesänderung gestellt worden.

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Die Klägerin hat am 28.02.2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie das Widerspruchsvorbringen.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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1. den Ablehnungsbescheid vom 05.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2018 aufzuheben,

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2. das Verfahren nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz wiederaufzugreifen,

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3. die Beklagte zu verpflichten, den Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen,

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4. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Klägerin ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Anlass zu einer Terminaufhebung bestand aus den im Beschluss vom 25.09.2018 ausgeführten Gründen nicht.

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Die Klage ist insgesamt nicht begründet.

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Der Bescheid des BVA vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid des Zentralen Ausgleichsamten Bayern vom 15.11.1999 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor.

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Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann die Klägerin nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten der Klägerin geändert. Für den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Juni 1998 maßgeblich.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen,

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              vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -.

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Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie die Klägerin – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.

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Auch der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelte Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt nicht vor. Danach ist das Verfahrens wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

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Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulässig, wenn ein bisher nicht existentes oder nicht erreichbares Beweismittel verfügbar ist, das in Verbindung mit dem Antragsvorbringen  geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist es Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig  darzulegen. Dafür genügt es, wenn ein anderer Ausgang des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, die Behörde also auf der Grundlage des neuen Beweismittels zu einem günstigeren Ergebnis kommen könnte,

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vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 14, 35; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 8 C 75/80 -.

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Hierfür ist nicht ansatzweise etwas erkennbar. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich vielmehr auf Angaben zur Volkstumsprägung, die auch schon Gegenstand des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens waren.

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Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht dessen ungeachtet bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. An dieser negativen Voraussetzung fehlt es, nachdem das BVA die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 06.11.1997 bestandskräftig abgelehnt hat. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die – wie der Klägerin – vor Inkrafttreten der Vorschrift in das Bundesgebiet eingereist sind.

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              Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -.

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Ob die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einreise am 01.06.1998 die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht und in Bezug auf die Bekenntnislage erfüllte, unterliegt aus den im Bescheid des Zentralen Ausgleichsamtes Bayern vom 15.11.1999 ausgeführten Gründen weiterhin großen Zweifeln. Dem muss aber hier aus Rechtsgründen nicht weiter nachgegangen werden.

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Ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung des BVA als nunmehr zuständiger Behörde kommt auch nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht. Die Behörde hat den Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftigen Bescheides ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,

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              vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – .

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Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hiervon kann keine Rede sein, da der Bescheid durchaus der seinerzeitigen Rechtslage entsprach und u.a. auf dem Umstand beruhte, dass die Klägerin unwidersprochen zur Passnationalität falsche Angaben gemacht hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

49

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

50

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

59

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

62

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

63

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.