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Verwaltungsgericht Köln·7 K 1626/18·24.09.2018

Keine Spätaussiedlerbescheinigung mangels familiärer Vermittlung deutscher Sprache (BVFG 1993)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung des BVA zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Maßgeblich waren für seine Übersiedlung 1994 die §§ 4, 6 BVFG in der damaligen Fassung (BVFG 1993). Das VG Köln verneinte die deutsche Volkszugehörigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG 1993, weil eine bestätigende familiäre Vermittlung insbesondere der deutschen Sprache im Einreisezeitpunkt nicht feststellbar war. Die Klage wurde daher abgewiesen; auf weitere Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kam es nicht an.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für bereits eingereiste Personen bestimmt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 4, 6 BVFG in der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Fassung.

2

Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass die Eigenschaft als Spätaussiedler nach den materiellen Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG vorliegt.

3

Die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG 1993 erfordert neben der Abstammung auch die Feststellbarkeit bestätigender Merkmale (insbesondere Sprache) als Ergebnis elterlicher bzw. familiärer Vermittlung im maßgeblichen Zeitpunkt.

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Kann eine familiäre Vermittlung deutscher Sprache und Kultur im maßgeblichen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers; bloß rudimentäre oder nachträglich erworbene Sprachkenntnisse genügen dafür nicht.

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Steht das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 fest, kann offenbleiben, ob weitere alternative Voraussetzungen (etwa nach Nr. 3) erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 BVFG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 74 VwGO§ 5 Abs. 4 VwZG§ 57 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist am 00.00.1959 in B.       -T.         , Gebiet L.        (Russland) geboren. Sein Vater war der am 00.00.1919 geborene und 1993 verstorbene Herr H.        L1.        und russischer Volkszugehöriger. Seine Mutter ist die am 00.00.1927 geborene M.     L2.         , geb. U.      , nach den Antragsangaben eine deutsche Volkszugehörige. Der Kläger ist seit 1985 mit der am 00.00.1961 geborenen Frau B1.    S.    verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Kinder, die am 00.00.1985 geborene Tochter K.      und den am 00.00.1989 geborenen Sohn J.    .

3

Die Familie reiste am 29.05.1994 auf der Grundlage eines der Ehefrau des Klägers unter dem 11.11.1993 erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), in den der Kläger und die Kinder als Ehegatte bzw. Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin einbezogen waren, in das Bundesgebiet ein. In einem Aktenvermerk der Stadt M1.       vom 08.07.1994 ist zu den Sprachfertigkeiten des Klägers vermerkt:

4

„Deutschkenntnisse nicht ausreichend, versteht, kann sich nur teilweise ausdrücken, Unterstützung durch die Ehefrau“.

5

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.09.2014 übersandte der Kläger dem Bundesverwaltungsamt (BVA) u.a. ein ausgefülltes Formular zur Beantragung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG aus eigenem Recht. Mit Bescheid vom 10.06.2017 wertete das BVA dieses als Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Zur Begründung führte die Behörde aus: Das Aufnahmeverfahren sei in der Tat noch nicht abgeschlossen, da ein entsprechender Formantrag des Klägers vom März 1992 unbeschieden geblieben sei. Der Antrag sei gleichwohl abzulehnen, weil der Kläger die nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise erforderlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfülle. Ausweislich der vorgelegten Urkunden sei der Kläger bis zur Ausreise nach Deutschland behördlicherseits als russischer Volkszugehöriger geführt worden. Zudem habe der Kläger seinerzeit nur über unzureichende deutsche Sprachfertigkeiten verfügt.

6

Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 als unbegründet zurück. Die Zustellung erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29.01.2018.

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Der Kläger hat am 27.02.2018 Klage erhoben. Er stamme von einer deutschen Mutter ab. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei seinerzeit unzumutbar gewesen. Er sei gelichwohl in der Lage gewesen, Deutsch zu verstehen und einfache Gespräche zu führen.

8

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2018 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig, da die gesetzliche Klagefrist nicht eingehalten sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Klagefrist des § 74 VwGO erhoben worden. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten am 29.01.2018, § 5 Abs. 4 VwZG. Die Klageerhebung am 27.02.2018 erfolgte damit rechtzeitig. Sie endete mit dem 28.02.2018, §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 und 3 BGB. Die Auffassung der Beklagten, die Klage sei verfristet, fußt offenbar auf einem weiteren Empfangsbekenntnis vom 26.01.2017 (gemeint war dort vermutlich der 26.01.2018). Dieses Dokument ist dem Verwaltungsvorgang des BVA wohl irrtümlich beigeheftet. Es betrifft ein anderes Verfahren (vgl. Bl. 39 der Verfahrensakte zum Kläger).

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

18

Der Bescheid des BVA vom 10.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagten ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Begehren des Klägers ohne ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens verfolgt werden kann, da sein Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 06.07.1994 – die Ankreuzung als Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG erfolgte allerdings wohl behördlicherseits – nicht beschieden wurde.

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Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung. Gemäß § 15 Abs. 1 BVFG stellt das BVA Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Für Personen, die wie der Kläger bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, beurteilt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Fassung,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -.

22

Für den 1994 in das Bundesgebiet übergesiedelte Kläger kommt es mithin auf die Anforderungen der §§ 4, 6 BVFG in der damaligen Fassung - BVFG 1993 - an. Die für die Spätaussiedlereigenschaft erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG lässt sich beim Kläger – bezogen auf den Einreisezeitpunkt – nicht feststellen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 war von Gesetzes wegen deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), wem die Eltern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr.2) und wer sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hatte oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3).

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Zwar stammt der Kläger nach den Angaben im Aufnahmeantrag der Ehefrau vom 25.03.1992 mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG kann beim Kläger jedoch heute nicht festgestellt werden. Ausweislich des Aktenvermerks der Stadt M1.       vom 08.07.1994 sprach der Kläger seinerzeit „nicht ausreichend“ Deutsch und bedurfte bei der Verständigung der Unterstützung durch seine Ehefrau. Die hiernach im Einreisezeitpunkt bestehenden rudimentären Deutschkenntnisse mögen auf seine Zeit in X.      1977-1979 als Wehrdienstleistender der Armee der UdSSR zurückzuführen sein. Auch deutet der Hinweis im Formular, der Kläger „studiere die deutsche Sprache“ eher auf ein nachträgliches Erlernen als eine familiäre Vermittlung. Im Ergänzungsblatt zum Antrag vom 06.07.1994 ist als Muttersprache des Klägers „Russisch“ abgegeben. Dies wird in der Klagebegründung vom 11.09.2018 letztlich bestätigt, wenn dort ausgeführt ist, dass die Mutter die deutsche Sprache an der Kläger nicht weitergeben konnte, da mit Rücksicht auf den Vater, der vier Jahre als Kriegsgefangener in Deutschland verbringen musste, Russisch gesprochen wurde. Wie sich hiermit die Behauptung verträgt, Umgangssprachen in der Familie seien Deutsch und Russisch gewesen, bleibt unklar. Vor diesem Hintergrund kann eine familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, die jederzeit möglich gewesen wäre, nicht festgestellt werden, was zu Lasten des Klägers geht. Ob er sich darüber hinaus bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärte, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannte oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3), kann damit auf sich beruhen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 Euro

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festgesetzt.

46

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

49

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

50

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.