Klage gegen Beitragsfestsetzung des Versorgungswerks abgewiesen; Teile eingestellt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NRW, focht Beitragsbescheide für 2016/ab 2017 an und legte nachträglich Unterlagen vor. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein, als der Kläger Teile der Klage zurückgenommen hatte, und wies die übrige Klage als unbegründet ab. Die Beitragsfestsetzung ist satzungsgemäß, da kein geeigneter Einkommensnachweis vorgelegt wurde.
Ausgang: Teile der Klage wegen Rücknahme eingestellt; die übrige Klage gegen die Beitragsfestsetzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die einkommensabhängige Beitragsveranlagung eines Versorgungswerks ist in der Regel der Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen Vorjahres als Nachweis erforderlich.
Umsatzsteuervoranmeldungen sind nach Maßgabe der SVR keine geeigneten oder zugelassenen Einkommensnachweise, weil sie den tatsächlichen Umfang des Arbeitseinkommens nicht verlässlich belegen.
Ohne Erbringung der nach Satzung geforderten Einkommensnachweise ist grundsätzlich der Regelpflichtbeitrag anzusetzen; eine Herabsetzung muss durch geeignete Nachweise belegt werden.
Wird eine Klage teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; über den Restantrag entscheidet das Gericht entsprechend der Sach- und Rechtslage.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Zur beabsichtigten Beitragsveranlagung für die Jahre 2016 und 2017 forderte das beklagte Versorgungswerk den Kläger vergeblich auf, die Einkommenssteuerbescheide für 2014 und 2015 vorzulegen.
Mit Bescheiden vom 02.01.2017 veranlagte es den Kläger für das Jahr 2016 sowie ab 01.01.2017 jeweils zum Regelpflichtbeitrag. Die Bescheide wurden am 04.01.2017 zugestellt.
Der Kläger hat am 06.02.2017, einem Montag, Klage gegen diese Bescheide erhoben. Er verweist auf zwischenzeitlich vorgelegte Unterlagen, die eine Beitragsherabsetzung rechtfertigten.
Auf die ihm am 03.02.2017 übersandte Einkommenssteuererklärung des Klägers für das Jahr 2014 hat das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 09.02.2017 den monatlichen Beitrag für 2016 unter Abänderung der Veranlagung vom 02.01.2017 auf 572,06 Euro festgesetzt.
Im Januar 2018 hat der Kläger Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2015 übersandt, die er an das Finanzamt weitergeleitet habe.
Der Kläger beantragt nun noch,
das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Beitragsbescheids vom 02.01.2017 für die Zeit ab 01.01.2017 zu verpflichten, die Beiträge unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Einkommens neu festzusetzen.
Das beklagte Versorgungswerk meint, Umsatzsteuervoranmeldungen seien kein geeigneter Einkommensnachweis im Sinne der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen – SVR –.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.
Der Kläger hält die Klage, soweit sie ursprünglich gegen die Veranlagung für 2016 gerichtet war, nicht mehr aufrecht. Hinsichtlich der darin zu sehenden teilweisen Klagerücknahme ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Klage im Übrigen ist unbegründet.
Die Beitragsfestsetzung vom 02.01.2017 für die Zeit ab dem 01.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 SVR i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich zahlen Mitglieder des beklagten Versorgungswerks gemäß § 30 Abs. 1 SVR den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag gemäß § 30 Abs. 2 SVR er nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie entsprechende Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4 SVR erbringen. Bei Einkommen, das aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich; es ist anhand des Einkommenssteuerbescheids nachzuweisen (§ 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a) SVR).
Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen ist die mit Bescheid vom 02.01.2017 vorgenommene Beitragsfestsetzung für die Zeit ab dem 01.01.2017 rechtmäßig. Der Kläger hat den Nachweis, dass nach der Höhe seines im Jahr 2015 bezogenen Arbeitseinkommens ein geringerer Beitrag anzusetzen wäre, nicht geführt. Für eine einkommensabhängige Veranlagung hätte anhand des Einkommen-steuer(schätz)bescheids belegt werden müssen, dass sein Arbeitseinkommen in 2015 unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat. Umsatzssteuervoranmeldungen sind keine nach der SVR zugelassenen Einkommensnachweise; anhand dieser Unterlagen lässt sich der tatsächliche Umfang des Arbeitseinkommens zudem nicht verlässlich ermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Für die Beitragsfestsetzung ist die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Beitrag zugrunde gelegt. Für 2016 ergibt sich ein Betrag von 7.048,08 ((1.159,40 - 572,06) x 12). Für die Folgezeit ist ein vergleichbarer Jahresbetrag angenommen worden. Da die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2017 jedoch auf unbestimmte Zeit erfolgte, ist insoweit in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Dreifachen dieses Jahresbeitrags auszugehen, der mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit zu einem Viertel berücksichtigt wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
die Streitwertstufe bis 13.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.