Klage auf Erteilung von Aufnahmebescheiden als Aussiedler abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Aufnahmebescheide als Aussiedler nach BVFG/AAG; das BVA lehnte ab mit Hinweis auf ein bereits bestandskräftig abgeschlossenes Aufnahmeverfahren und die fehlende Anwendbarkeit von §100 Abs.1 BVFG. Das Verwaltungsgericht Köln weist die Klage ab, weil die Kläger die für Aussiedler erforderlichen Voraussetzungen nicht darlegen und keine durchgreifend neuen Gesichtspunkte vorgetragen haben. Die Kostenentscheidung ist der Klage beigefügt.
Ausgang: Klage auf Erteilung von Aufnahmebescheiden als Aussiedler abgewiesen; Kläger erfüllen die Voraussetzungen des §100 Abs.1 BVFG/AAG nicht
Abstrakte Rechtssätze
§ 100 Abs. 1 BVFG ist als Übergangsvorschrift auf den Personenkreis anzuwenden, der die Voraussetzungen der früheren Aussiedleraufnahmevorschriften erfüllt; eine Ausdehnung auf andere Vertriebene ist nicht zulässig.
Der Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach den §§ 26 ff. AAG a.F. setzt voraus, dass die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aussiedler vorliegen; die bloße deutsche Staatsangehörigkeit begründet diesen Anspruch nicht automatisch.
Ein bereits bestandskräftig abgeschlossenes Aufnahmeverfahren kann die Behörde zur Zurückweisung eines Folgeantrags als unzulässig veranlassen, sofern keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe vorgetragen werden.
Fehlen substantiierte neue Einwendungen gegen die frühere Entscheidung, ist die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als unbegründet abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1940 und 1941 geborenen Kläger begehrten mit am 08.07.1994 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangenem Antrag ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Bescheid vom 13.09.1994 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab, weil ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die Eintragung der ukrainischen Nationalität im ersten Inlandspass des Klägers zu 1). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.1996 als verspätet und deshalb unzulässig zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Wege der persönlichen Übergabe am 24.10.1996. Klage wurde nicht erhoben.
Am 26.11.2003 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 21.08.2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, diesen und ihrer 1981 geborenen Tochter P. einen Aufnahmebescheid als Aussiedler zu erteilen. Er verwies auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1). Als deutscher Staatsangehöriger sei er mit seinen Eltern nach einer Zwangsumsiedlung im Jahre 1943 bei Kriegsende 1945 in die UdSSR verschleppt worden. Gemäß § 100 Abs. 1 BVFG sei auf Personen, die Vertriebene gemäß §§ 1-3 BVFG seien, das Gesetz in der vor dem 01.01.1993 geltenden Fassung anzuwenden. Folglich seien die §§ 26 und 27 des Aussiedleraufnahmegesetzes (AAG) anwendbar. Der Kläger zu 1) sei auch Aussiedler, da er deutscher Staatsangehöriger sei und ein Vertreibungsschicksal erlitten habe. Die Klägerin zu 2) sei Aussiedlerin gemäß § 1 Abs. 3 BVFG, die Tochter aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit und des Vertreibungsschicksals Aussiedlerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.
Eine Bearbeitung dieses Antrages lehnte das BVA Schreiben vom 31.10.2006 unter Hinweis auf das bestandskräftig abgeschlossene Aufnahmeverfahren ab.
Mit Schreiben vom 16.03.2009 an das BVA wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Kläger seine Rechtsauffassung und forderte die Behörde zu einer Entscheidung bis zum 15.04.2009 auf. Mit Bescheid vom 06.08.2009 lehnte das BVA den Antrag ab. Es handele sich um einen unzulässigen Folgeantrag. § 100 Abs. 1 BVFG sei nicht anwendbar.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob hiergegen am 02.09.2009 Widerspruch. Zudem beantragte er, dem Kläger zu 1) einen Registrierschein zu erteilen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010 wies das BVA den Widerspruch zurück. § 100 Abs. 1 BVFG begrenze den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. BVFG a.F. auf den Personenkreis der Aussiedler. Eine Erweiterung des Aufnahmeverfahrens auf andere Vertriebene, wie etwa Umsiedler, sei nicht vorgesehen. Der Kläger zu 1) sei jedoch schon deshalb nicht Aussiedler, weil er das Herkunftsgebiet nicht nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 01.07.1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe. Auch die Klägerin zu 2) habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als sog. Geltungsvertriebene nach § 1 Abs. 3 BVFG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 BVFG. Denn nach Maßgabe der §§ 26, 27 BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung sei ein Aufnahmebescheid nur Personen erteilt worden, die nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllt hätten. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 02.03.2010.
Die Kläger haben am 27.03.2010 Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen zur Anwendbarkeit des § 100 Abs. 1 BVFG. Der Kläger zu 1) sei während des Krieges aus Deutschland verschleppt worden und Vertriebener. Hieraus folge die Anwendbarkeit des § 100 Abs. 1 BVFG. Der Kläger zu 1) sei auch Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, da Aussiedler sei, wer seinen Wohnsitz vor dem 01.01.1993 im Bundesgebiet gehabt habe und die weiteren Voraussetzungen erfülle. Den Wohnsitz im heutigen Bundesgebiet habe er gemeinsam mit der Mutter während des 2. Weltkrieges begründet und später auch nicht aufgegeben, da es hierfür an dem notwendigen Willensmoment fehle. Als deutscher Staatsangehöriger seien die Regelungen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes auf ihn nicht anwendbar. Der Kläger zu 1) sei auch Spätaussiedler, da er von Gesetzes wegen deutscher Volkszugehöriger sei.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 06.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2010 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung der streitbefangenen Bescheide entgegen.
Den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 02.08.2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat das OVG NRW mit Beschluss vom 14.10.2011 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Kläger sind auf diese Folge in der ordnungsmäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden.
Die Klage ist nicht begründet.
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese haben keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides.
Die Kläger sind keine Aussiedler, die aus einer Anwendbarkeit des Aussiedleraufnahmegesetzes (AAG) vom 28.06.1990 (BGBL. I S. 1247) einen Anspruch auf die begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheides herleiten könnten. Insbesondere fallen sie nicht unter die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides des BVA vom 25.02.2010 sowie die der Prozesskostenhilfebeschlüsse des erkennenden Gerichts vom 02.08.2011 sowie des OVG NRW vom 14.10.2011 Bezug genommen. Durchgreifende abweichende Gesichtspunkte sind im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.