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Verwaltungsgericht Köln·7 K 15018/17·21.01.2019

Ersatzvornahmekosten für Rohrtrennung bei Regenwasseranlage nach TrinkwV rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Leistungsbescheid über 275,72 Euro Ersatzvornahmekosten für die am 18.04.2017 veranlasste Trennung einer Regenwassernutzungsanlage von der Trinkwasserinstallation. Streitpunkt war, ob die Maßnahme ohne vorherigen Grundverwaltungsakt zulässig war und ob eine Gefahr für das Trinkwasser bestand. Das VG Köln hielt die Ersatzvornahme wegen gegenwärtiger Gefahr auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt für rechtmäßig (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW). Bereits die unzulässige Verbindung von Nicht-Trinkwasser mit der Trinkwasserinstallation begründe eine Eingriffsbefugnis; auf spätere unauffällige Proben komme es ex ante nicht an. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Kostenbescheid über Ersatzvornahmekosten (Rohrtrennung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ersatzvornahme kann nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW ausnahmsweise ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angeordnet und durchgeführt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

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Die Gesundheitsbehörde ist nach § 16 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 39 Abs. 2 IfSG befugt, auch bei bloßer berechtigter Annahme gefahrbegründender Tatsachen Maßnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene zu treffen.

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§ 17 Abs. 6 TrinkwV untersagt die Verbindung von Trinkwasseranlagen mit wasserführenden Teilen, die nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser enthalten, ohne den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherung; bereits die bestehende Verbindung begründet die Eingriffsbefugnis, ohne dass eine tatsächliche Vermischung nachgewiesen sein muss.

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Für die Beurteilung der Gefahrenlage und Erforderlichkeit einer sofortigen Maßnahme ist auf eine ex-ante-Betrachtung aus Sicht der handelnden Behörde abzustellen; nachträgliche unauffällige Untersuchungsergebnisse sind hierfür regelmäßig unerheblich.

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Kosten einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme sind dem Pflichtigen nach den vollstreckungsrechtlichen Kostenvorschriften zu erstatten, soweit die geltend gemachten Aufwendungen erforderlich und der Höhe nach angemessen sind.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 2 TrinkwasserVO 2001§ 39 Abs. 2 IfSG§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 59 VwVG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 54 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Ersatzvornahme auf der Grundlage einer Maßnahme nach der Trinkwasserverordnung.

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Der Kläger ist Eigentümer der Häuser Am X.          0 und 0x, Gemarkung X1.           , Flur 00, Flurstück 00 in X.    . Aufgrund einer Beschwerde eines Mieters über verschmutztes und übel riechendes Trinkwasser kam es am 18.04.2017 zu einer Ortbesichtigung unter Beteiligung von Vertretern des Versorgungsunternehmens, des Tiefbauamtes und des Ordnungsamtes der Stadt Wiehl sowie des Gesundheitsamtes des Beklagten. In dem zugehörigen Aktenvermerk ist u.a. ausgeführt:

4

„...Im Laufe des Gesprächs wurde mitgeteilt, dass eine Regenwassernutzungsanlage im Hause verwendet wird. Daraufhin wurde Herr V. ... von der Aggerenergie als zuständiges Versorgungsunternehmen über die Sachlage informiert. Herr V. ... war vor Ort und hat festgestellt, dass die Aussage mit der Regenwassernutzungsanlage zutraf. Als zuständiger HYKO mit Herrn V. ... gegen 15:30 Uhr vor Ort gewesen. Feststellungen:

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Durch den Versuch festzustellen durch welche Leitung das Gebäude versorgt wird, um es gegebenenfalls vom Netz zu trennen, ist das Gestänge gebrochen, also stand den Gebäuden zu diesem Zeitpunkt kein Wasser zur Verfügung. Der Eigentümer war vor Ort nicht zu erreichen.

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Die sonst offene Tür zur Waschküche im Haus Am X.          0a mit den Versorgungsleitungen / Regenwassernutzungsanlage war verschlossen. Vor Ort kam gegen 16:10 Uhr eine Mieterin, die den oben genannten Personen die Türe öffnete. In Augenschein wurde ein ca. 500 l Behälter mit 2 angeschlossenen Hauswasserwerken genommen. Diese Anlage hat einen festen Anschluss an die Trinkwasserinstallation (nicht statthaft TrinkwV / DIN 1988).

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Um einen Rückfluss mit gegebenenfalls kontaminierten Wasser aus der Regenwassernutzungsanlage zu verhindern wurde vor Ort durch den Unterzeichner und Herrn V. ... entschieden diese Anlage vom Netz zu trennen und durch einen Blindstopfen zu verschließen.

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Nach diesen Maßnahmen steht den Mietern Am X.           0 / 0x Wasser aus dem Netz der Aggerenergie zur Verfügung. Durch den Unterzeichner wurde am 18.04.2017 eine vorsorgliche Nutzungseinschränkung sowie ein Abkochgebot ausgesprochen. Diese Maßnahme wurde den Bewohnern der Häuser am Am X.          0 / 0x am 19.04.2017 durch eine schriftliche Mitteilung als Briefkasteneinwurf durch Mittarbeiter der Aggerenergie nochmals mitgeteilt.

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Nach Wiederherstellung des Schiebers (öffentliche Straße) wurde durch die Aggerenergie in zwei Wohnungen eine Wasserprobe zwecks Analyse entnommen.

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...

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Weiteres Vorgehen:

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Die Hausinstallation muss durch ein Fachunternehmen desinfiziert werden und nach ausreichender Spülung muss zum Nachweis der Unbedenklichkeit dem Gesundheitsamt eine Trinkwasseranalyse auf die Parameter

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Mikrobiologie:

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KBE 22/36

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E. Coli

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Coliforme Keime

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Intestinale Enterokokken

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Pseudomonas aeruginosa

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Chemische Parameter:

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pH-Wert

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Leitfähigkeit

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Durch ein Fachunternehmen muss nachgewiesen werden, dass die Hausinstallation und die Regenwassernutzungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt, insbesondere der DIN 1988, DIN EN 806, DIN 1717 und den besonderen sicherungstechnischen Maßnahmen wie Rohrtrennern und Rückflussverhinderern versehen ist.“

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Eine der genommenen Proben entsprach hinsichtlich der untersuchten Parameter der TrinkwasserV 2001; die andere entsprach angesichts der Trübung und Braunfärbung nicht diesen Anforderungen (Untersuchungsberichte vom 21.04.2017).

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Mit Ordnungsverfügung an den Kläger vom 25.04.2017 ordnete der Beklagte u.a. Einschränkungen der Nutzung des Trinkwassers der Wasserversorgunganlage beider Häuser an und gab dem Kläger auf, diese den Mietern unverzüglich mitzuteilen. Ferner ordnete er die Desinfizierung der Wasserleitung der Hausinstallation und die labortechnische Untersuchung durch ein Fachunternehmen an. Ebenfalls durch ein zertifiziertes Fachunternehmen sei nachzuweisen, dass die Hausinstallation den anerkannten Regeln der Technik entspreche und mit den notwenigen sicherungstechnischen Maßnahmen versehen sei. In der Begründung verwies er u.a. auf § 17 Abs. 2 der TrinkwasserVO 2001. Zudem wies er auf die bereits erfolgte Rohrtrennung hin, die angesichts der Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung erfolgt sei. Die Kosten der Ersatzvornahme veranschlagte der Beklagte vorläufig auf 350,00 Euro. Zu den weiteren Maßnahmen sei der Kläger nach § 39 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung verpflichtet. Eine Strafanzeige behielt der Beklagte sich vor.

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Der Kläger erhob am 09.05.2017 gegen diesen Bescheid die Klage 7 K 6718/17.

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Aufgrund weiterer Mieterbeschwerden über gesundheitliche Beeinträchtigungen erfolgte am 12.05.2017 eine weitere Ortbegehung, in deren Gefolge der Beklagte in Ergänzung und teilweiser Abänderung der vorangegangenen Ordnungsverfügung durch weitere Ordnungsverfügung vom 18.05.2017 die getroffenen Anordnungen wiederholte und präzisierte. Hiergegen erhob der Kläger am 17.06.2017 die weitere Klage 7 K 9187/17.

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Nach Durchführung weiterer Maßnahmen und unbedenklicher Untersuchungsergebnisse hob der Beklagte mit Datum vom 30.05.2017 beide Ordnungsverfügungen auf. Die Beteiligten haben das Verfahren 7 K 6718/17 daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 14.06.2017 eingestellt. Die Klage 7 K 9187/17 hat das Gericht mit Beschluss vom 29.10.2018 auf der Grundlage des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingestellt, nachdem es trotz entsprechender Aufforderung über zwei Monate klägerseits nicht betrieben worden war.

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Mit dem hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 23.10.2017 forderte der Beklagte unter Hinweis auf § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) den Kläger zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 275,72 Euro binnen 14 Tagen auf. Die Kosten gliederte der Beklagte wie folgt auf:

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Rohrnetzbauer der Aggerenergie                                     194,70 Euro

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Fahrzeugkostenpauschale Aggerenergie              37,00 Euro

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zzgl. 19 % Mehrwertsteuer                                          44,02 Euro

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Gesamtbetrag                                                                  275,72 Euro

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Der Kläger hat hiergegen am 22.11.2017 Klage erhoben.

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Er verweist darauf, dass sämtliche Proben, die seit dem 18.04.2017 gezogen worden seien, keine Beanstandungen gezeigt und als „steril“ bezeichnet worden seien. Auch aus der Sicht des Beklagten sei seit der Kappung der Regenwasseranlage ein Eindringen von Regenwasser in den Trinkwasserbereich nicht mehr möglich gewesen. Dass am 17.05.2017 Schmutzwasser in das Trinkwasser eingedrungen sein sollte, erschließe sich nicht. Eine Braunfärbung könne ihre Ursache im Netz der Aggerenergie haben. Dies sei im hier fraglichen Abschnitt nach eigener Auskunft der Aggerenergie „marode“ und müsse erneuert werden.

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Der Kläger beantragt,

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              den Bescheid des Beklagten vom 23.10.2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zu den Verfahren 7 K 9187/17 und 7 K 6718/17 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kostenbescheid des Beklagten vom 23.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Beklagte hat den Kläger in rechtmäßiger Weise im Rahmen seiner Aufgaben als zuständige untere Gesundheitsbehörde nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) für die Kosten der Maßnahmen vom18.04.2017 in Anspruch genommen. Die Kostenanforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Hiernach sind Beträge, die bei einer Ersatzvornahme zu zahlen sind oder der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind, vom Pflichtigen zu erstatten.

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Die Trennung des Brauchwasser- vom Trinkwasserzulauf am 18.04.2017 stellte eine rechtmäßige Ersatzvornahme dar. Wird eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (hier die Trennung der Wasserzuläufe) nicht erfüllt, kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen, § 59 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Diese Voraussetzungen lagen vor, obgleich der Kläger zuvor nicht durch einen entsprechenden Bescheid zur eigenen Durchführung der Trennung verpflichtet worden war. Denn der Verwaltungszwang darf ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt, § 55  Abs. 2 VwVG NRW.

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Letzteres war der Fall, da der Beklagte befugt gewesen wäre, dem Kläger als nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) verantwortlichem Hauseigentümer durch Ordnungsverfügung die Trennung der Wasserzuläufe aufzugeben. Allgemein trifft die zuständige Gesundheitsbehörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Maßnahmen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Hierbei ist die Eingriffsbefugnis im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes bewusst weit gefasst und lässt auch die berechtigte Annahme solcher Tatsachen genügen. Speziell in Bezug auf die Reinheit des Trinkwassers haben die zuständigen Behörden nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes sicherzustellen. Zu diesen Rechtsverordnungen zählt die Trinkwasserverordnung in der derzeit gültigen und im hier fraglichen Zusammenhang mit der 2017 geltenden Fassung übereinstimmenden Fassung vom 03.01.2018 (FNA 2126-13-1, TrinkwV). Gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 TrinkwV dürfen Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherheitseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, verbunden werden. Hiermit soll bereits der abstrakten Gefahr begegnet werden, dass Krankheitserreger des Brauchwassers auf das Trinkwasser übertreten. Die bestehende Verbindung allein begründet die Eingriffsbefugnis, ohne dass es des Nachweises einer bereits eingetretenen Vermischung von Trink- und Brauchwasser oder einer wie auch immer gearteten Infektion bedarf. Hiermit wird der besonderen Bedeutung des Trinkwassers als Grundlage menschlicher Ernährung und Hygiene Rechnung getragen.

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Angesichts der nur durch einen handelsüblichen Schieber unterbrochenen Verbindung beider Systeme lag hier ein Verstoß gegen die Bestimmungen der TrinkwV und auch der die Anforderungen konkretisierenden technischen Norm DIN 1988 Teil 400 auf der Hand. Grob unglaubhaft ist es, wenn der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung mehr als 1 ½ Jahre nach dem Eingriff erstmals vorträgt, die in dem dokumentierten Kellerraum befindliche Anlage habe insgesamt nicht der Trinkwasserversorgung, sondern ausschließlich der Brauchwasserversorgung für die Toilettenspülungen der Mieter gedient; die eigentliche Trinkwasseranlage befinde sich in einem angrenzenden Kellerraum. Wenn dem so wäre, hätte der Beklagte Brauchwasser vom Brauchwasser getrennt. Hierfür ist aber nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Es erschließt sich auch nicht, weshalb zwei Brauchwasserzuleitungen in dasselbe Rohr münden sollten. Vielmehr zeigen die Fotos wie die angefertigte Skizze in Beiakte 1 deutlich eine Verbindung zu einer horizontal verlaufenden Leitung, die sich ihrerseits in mehrere weitere Leitungen verzweigt, die jeweils für die Mieter mit einer Zähleruhr versehen sind. Nach Lage der Dinge kann es sich hierbei nur um eine Trinkwasserleitung handeln. Der Kläger hat zwar auf entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung spontan behauptet, gegenüber den Mietern werde das Wasser für die Toilettenspülung separat abgerechnet, vermochte es aber nicht, hierzu nachvollziehbare Einzelheiten anzugeben. Eine solche – äußerst praxisferne – Vorgehensweise setzte auch eine Preisbildung voraus, da das Wasser nicht aus dem öffentlichen Netz, sondern aus der eigenen Zisterne des Klägers käme. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die fachkundigen Teilnehmer der Ortsbesichtigung am 18.04.2017 Brauch- und Trinkwasserzuläufe verwechselt haben könnten oder wesentliche Anlagenteile übersahen. Schließlich äußerte der Kläger in einem Schreiben an den Beklagten vom 09.09.2017, die Regenwasseranlage sei vor ca. 15 Jahren „zum Zwecke der Gartenbewässerung sowie der Reinigung von Gehwegen und Geräten“ angelegt worden. Dann hätte es hausinterner Zähler für die einzelnen Mieter nicht bedurft. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger nur mit unterschiedlichen Erklärungsansätzen den Eindruck zu vermitteln versucht, die Anlage habe mit der Trinkwasserversorgung nichts zu tun.

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Der Eingriff ohne vorausgehenden Verwaltungsakt war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig, da angesichts der unsicheren Schiebertrennung, die schon durch ein leichtes Verstellen des Hebels aufzuheben und auch durch die bestehenden Druckverhältnisse nicht zwingend sichergestellt war, jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen war. Angesichts der hier maßgeblichen ex-ante-Betrachtung aus Sicht der handelnden Behörde kommt es nicht darauf an, dass die nachfolgenden Testungen keine bakteriologischen Beeinträchtigungen des Trinkwassers ergeben haben. Die Ausführungen des Klägers zu den Ergebnissen der entnommenen Proben sind im hier fraglichen Zusammenhang folglich ohne Belang. Denn entscheidend ist nur das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Diese bestand, da angesichts der bestehenden Schiebertrennung jederzeit mit einem Schadenseintritt gerechnet werden konnte.

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Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der in Rechnung gestellte Betrag hält sich vielmehr im Rahmen des bei vergleichbaren Handwerkerleistungen Üblichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

62

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

64

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

67

275,72 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

73

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

76

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.