VG Köln: Klage abgewiesen – Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es ordnete die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten an. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Ausgang: Klage des Klägers gegen die Beklagte abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsregelung 110 %).
Abstrakte Rechtssätze
Bei vollständiger Abweisung der Klage trägt regelmäßig der Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens.
Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit eines Urteils hinsichtlich der Kosten vorläufig anordnen.
Die Vollstreckung kann durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abgewendet werden; die Gegenpartei kann zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Aus dem bloßen Tenor eines Urteils ergeben sich ohne die Entscheidungsgründe keine konkreten materiell-rechtlichen Feststellungen zum Streitgegenstand.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.