BVFG: Kein Wiederaufgreifen ohne Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bei Einreise
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Aufnahmeantrags ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Sie stützte sich u.a. darauf, dass ihrem Vater 2016 ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei. Das VG Köln wies die Klage ab, weil eine nachträgliche Änderung der Sachlage allenfalls die Abstammung, nicht aber die weiterhin fehlenden sprachlichen Voraussetzungen der Volkszugehörigkeit betraf. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne scheiterte mangels Ermessensfehlern; die Aufrechterhaltung der Bestandskraft sei nicht „schlechthin unerträglich“.
Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen und Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt eine nachträgliche Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage voraus.
Die nachträgliche Klärung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen begründet kein Wiederaufgreifen, wenn die weiteren Aufnahmevoraussetzungen (insbesondere Sprachkenntnisse/volkszugehörigkeitsrechtliches Bekenntnis) weiterhin nicht erfüllt sind.
Für die volkszugehörigkeitsrechtliche Sprachvoraussetzung ist bei vorzeitiger Einreise maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden kann (§ 6 Abs. 2 BVFG).
Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) vermittelt regelmäßig nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; ein Rücknahmeanspruch besteht ausnahmsweise bei „schlechthin unerträglicher“ Aufrechterhaltung der Bestandskraft.
Die offensichtliche Nichterfüllung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen steht der Annahme entgegen, die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids sei „schlechthin unerträglich“.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist am 00.00.1974 in L. -V. im Gebiet Swerdlowsk/Russland geboren. Ihr Vater ist der am 00.00.1950 geborene Herr X. A. , ihre Mutter die am 00.00.1954 geborene Frau V. A. , geb. N. . Mit Datum vom 20.10.1999 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. Väterlicherseits stamme sie von deutschen Volkszugehörigen ab. In ihrem 1997 ausgestellten Inlandspass sei sie mit deutscher Nationalität vermerkt. Im Elternhaus habe sie von Beginn an sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr vom Vater und dessen Mutter vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Im Antrag ebenfalls aufgeführt waren ihr damaliger Ehemann T. G. und die am 00.00.1995 geborene Tochter I. .
Die Klägerin unterzog sich am 21.11.2002 in der deutschen Botschaft in Moskau einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich.
Mit Bescheid vom 27.05.2003 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Der Aufnahmeantrag des Vaters habe abgelehnt werden müssen, weil er seinerseits nicht habe glaubhaft machen können, deutscher Volkszugehöriger zu sein.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 unter Wiederholung der Begründung des Ablehnungsbescheides als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Bevollmächtigte im Bundesgebiet erfolgte am 24.09.2004. Klage wurde nicht erhoben.
Nach ihrer Heirat mit Herrn P. O. H. und ihrer Wohnsitznahme in der Bundespublik Deutschland im Wege der Familienzusammenführung am 14.09.2013 beantragte die Klägerin durch Schriftsatz einer bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 12.02.2014 unter Bezugnahme auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz erneut die Aufnahme nach dem BVFG.
Mit Bescheid vom 03.02.2016 wertete das BVA dies als Antrag auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens mit dem Ziel einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Da die Klägerin vor Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes eingereist sei, fänden dessen Erleichterungen auf sie keine Anwendung. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides im Ermessenswege nicht vor.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies u.a. darauf, erst am 20.09.2013 und damit nach Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes eingereist zu sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Es lägen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor, da die Ablehnung aufgrund fehlender Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen erfolgt sei. Außerdem vertiefte die Behörde ihre Ausführungen zu den fehlenden Voraussetzungen einer Aufhebung des Ablehnungsbescheides im Ermessenswege. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 29.02.2016. Klage wurde nicht erhoben.
Am 22.03.2016 und mit Schreiben vom 23.03.2016 wandte sich die Klägerin erneut an das BVA und verwies auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides an ihren Vater mit Datum vom 16.03.2016.
Mit Bescheid vom 04.07.2016 lehnte das BVA auch diesen Antrag ab und verwies auf den Umstand, dass die Klägerin ohne Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG komme nicht in Betracht, weil die Klägerin zu einem Zeitpunkt eingereist sei, in welchem kein Verfahren beim BVA anhängig gewesen sei. Vielmehr sei der Antrag auf Wiederaufgreifen erst nach der Einreise 2014 gestellt worden.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2017 als unbegründet zurück. Zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Deutschland sei dem Vater noch kein Aufnahmebescheid erteilt worden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise habe sich die Sachlage noch nicht zugunsten der Klägerin geändert.
Die Zustellung des Widerspruchbescheides erfolgte am 09.10.2017.
Die Klägerin hat am 27.10.2017 Klage erhoben. Sie verweist auf die Eheschließung als Härtegrund und darauf, dass sie alle Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfülle.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe nicht nachwiesen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise über zureichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt zu haben. Es habe nur ein Zeugnis A 1 vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Klägerin ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO) und hat zudem im Vorfeld sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 04.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das BVA hat den Antrag der Klägerin vom 22.03.2016 zutreffend als weiteren Antrag auf ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens gewertet und den so verstandene Begehren rechtsfehlerfrei abgelehnt. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. In Betracht kommt hier nur eine nachträgliche Änderung der Sachlage, nachdem dem Vater der Klägerin mit Datum vom 16.03.2016 ein Aufnahmebescheid erteilt worden war. Hiermit hatte sich aber nur die Sachlage nur in Bezug auf die gesetzliche Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG möglicherweise geändert, nicht aber in Bezug auf die sprachlichen Voraussetzungen der Volkszugehörigkeit im Sinne der Norm. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist nämlich hiernach deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbrachte werden. Es muss in den Fällen vorzeitiger Einreise bestätigt werden durch den Nachweis im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (Sätze 2 und 3 der Norm). Diese Voraussetzungen sind weiterhin nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des ablehnenden PKH-Beschlusses vom 02.04.2020 verwiesen, der die Klägerin nicht entgegen getreten ist.
Eine Aufhebung der vorangegangenen Ablehnungsbescheide im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG kam damit ebenfalls nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ‑ auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 ff. und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29.
Für all dies liegt nichts vor, da die Klägerin die Aufnahmevoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG offenkundig nicht erfüllte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.