Ablehnung von PKH wegen fehlender Aussicht auf Aufnahme als Spätaussiedler
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Durchsetzung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Das Verwaltungsgericht verneinte die Erfolgsaussichten, weil die Voraussetzungen für eine Einstufung als Spätaussiedler (§ 4 BVFG) nicht vorliegen. Entscheidend war das fehlende Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache; familiäre Besonderheiten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG sind unbeachtlich.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Aufnahmebescheids wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus.
Der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfordert insbesondere das Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache.
Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG bezieht sich auf die allgemein im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse und rechtfertigt keine Berücksichtigung rein familiärer Besonderheiten.
Erhebliche Mängel in der mündlichen Sprachbeherrschung bei einer Anhörung (z. B. Unfähigkeit, einfache Fragen in zusammenhängenden Sätzen zu beantworten) sprechen gegen die erforderliche Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Karrer in Augsburg wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Kläger hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides, da er die Voraussetzungen als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG nicht erfüllt. Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob der Kläger von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Denn es fehlt aus den von der Beklagten zutreffend ausgeführten Gründen an dem Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Der Kläger vermochte es bei seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan am 16.11.2011 nicht, einfachste Fragen zu verstehen und in einigermaßen flüssigen Sätzen zu antworten. Seine Sprachfertigkeiten beschränkten sich auf die Wiedergabe einzelner Wörter, was für die erforderliche Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ersichtlich nicht ausreicht. Unbeachtlich ist die Frage, ob es dem Kläger aufgrund von Besonderheiten innerhalb seiner Familie verwehrt war, die deutsche Sprache von Jugend auf zu erlernen, da der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nur auf die allgemein im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse hinsichtlich der deutschen Minderheit abstellt. Familiäre Besonderheiten bleiben daher außer Betracht.